Zwischen den Familienausgleichskassen soll es einen Lastenausgleich geben
Familienzulagen sollen die durch Kinder entstehenden Kosten teilweise ausgleichen. Zwischen den Familienausgleichskassen im Kanton Aargau besteht bisher kein Lastenausgleich. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) soll dieser eingeführt werden. Dafür ist eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) nötig. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Oktober 2028 geplant. Familienzulagen sollen Familien finanziell entlasten, indem sie die durch Kinder entstehenden Kosten teilweise ausgleichen. Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende. Im Gegensatz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden deren Beiträge allein von den Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden getragen. Sie sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
Die Wahlfreiheit der Arbeitgeber ist eingeschränkt, weil mit der Mitgliedschaft in einem Branchenverband meist auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Familienausgleichskasse verbunden ist. 2024 waren im Kanton Aargau 45 Familienausgleichskassen zugelassen.
Familienzulagen sollen Familien finanziell entlasten, indem sie die durch Kinder entstehenden Kosten teilweise ausgleichen. Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende. Im Gegensatz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden deren Beiträge allein von den Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden getragen. Sie sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen. Die Wahlfreiheit der Arbeitgeber ist eingeschränkt, weil mit der Mitgliedschaft in einem Branchenverband meist auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Familienausgleichskasse verbunden ist. 2024 waren im Kanton Aargau 45 Familienausgleichskassen zugelassen.
Grosse Spannweite bei Beitragssätzen
Für alle Familienausgleichskassen in einem Kanton gelten bezüglich der Höhe der Familienzulagen dieselben Bedingungen. Grosse Unterschiede bestehen bei den Kassen hingegen bezüglich der Höhe der Lohn- und Einkommenssumme im Verhältnis zur Summe der ausbezahlten Zulagen sowie beim administrativen Aufwand. Dies hat zur Folge, dass die Beitragssätze der Mitglieder je nach Kasse stark variieren können. Gestützt auf eine Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) durch das Bundesparlament am 26. November 2025 haben alle Kantone den vollen Lastenausgleich spätestens per 1. Januar 2029 umzusetzen.
Kantonale Verwaltung übernimmt Lastenausgleich
Der Regierungsrat schlägt eine Umsetzung mit einer Ausgleichszahlung im Folgejahr vor. Für den Ausgleich sollen lediglich die ausbezahlten Familienzulagen und die Lohn- und Einkommenssumme der Mitglieder – und nicht etwa der administrative Aufwand – berücksichtigt werden. Dies lässt den Familienausgleichskassen Spielraum bei der Festsetzung ihrer Beitragssätze. Es stärkt ausserdem den Wettbewerb unter den Kassen, weil ihre Mitgliederstruktur die Kosten der Kassen künftig weniger stark beeinflusst. Das Department Gesundheit und Soziales (DGS) wird den Lastenausgleich berechnen und umsetzen. Die Abwicklungskosten sollen den Kassen über eine Gebühr in Rechnung gestellt werden. Nicht betroffen vom Lastenausgleich sind die vom Kanton finanzierten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie jene für Beschäftigte in der Landwirtschaft.
Die Anhörung dauert vom 30. Oktober 2026 bis zum 19. Februar 2027.
Hinweis: Berechnungsweise
Für die Berechnung werden die ausbezahlten Familienzulagen den versicherten Lohn- und Einkommenssummen gegenübergestellt. Daraus ergeben sich ein durchschnittlicher Wert für den Kanton sowie ein individueller Wert für jede Kasse. Diese Werte werden als Risikosätze bezeichnet. Ziel des vollen Lastenausgleichs ist es, dass alle Kassen auf den durchschnittlichen Risikosatz gehoben oder gesenkt werden. Der Ausgleichsbetrag entspricht für jede Kasse der Differenz zwischen den beiden Risikosätzen, multipliziert mit ihrer Lohn- und Einkommenssumme.