Unterschutzstellung von Baudenkmälern: Kostenfolgen stärker gewichten

Unterschutzstellung von Baudenkmälern: Kostenfolgen stärker gewichten
Der Streit um den Altbau des KSB (er soll abgerissen werden), löst jetzt auch politische Vorstösse aus. Foto: KSB/ZVG

Eine Motion will den Regierungsrat auffordern, dem Grossen Rat die notwendigen Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit bei der Unterschutzstellung nach § 27 Kulturgesetz (KG) und bei der dazu notwendigen Interessenabwägung erhebliche finanzielle Konsequenzen der Unterschutzstellung ausdrücklich als wesentliches Interesse zu berücksichtigen sind, dem im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere gegenüber öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen entscheidendes Gewicht zukommt. Eingereicht worden ist der Vorstoss von namhaften Grossrätinnen und Grossräten aus FDP, SVP und Die Mitte. nämlich von Lukas Pfisterer, FDP, Aarau (Sprecher), Jeanine Glarner, FDP, Möriken-Wildegg, Clemens Hochreuter, SVP, Erlinsbach, Severine Jegge, Mitte, Oberrohrdorf, Philipp Laube, Mitte, Lengnau, Daniel Notter, SVP, Wettingen, Edith Saner, Mitte, Birmenstorf.

Ergänzend sei eine gesetzliche Regelung vorzulegen, verlangt die Motion, "wonach erhebliche finanzielle Konsequenzen der Unterschutzstellung die öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen überwiegen können, wenn sie im konkreten Fall unverhältnismässig hoch erscheinen und keinen vorrangigen Schutzbindungen aus übergeordnetem Recht entgegenstehen".

Nach heutigen Regeln müssen laut Motion selbst sehr hohe finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft in der Regel den Interessen des Denkmalschutzes weichen. Das könne im Einzelfall dazu führen, dass ein Gebäude – anstelle es zurückzubauen – unter Schutz gestellt wird, eine sinnvolle Weiter- oder Nachnutzung jedoch nur mit erheblichem oder sogar unverhältnismässigem Aufwand erreichbar ist, so dass eine Grundeigentümerschaft daran kaum oder kein Interesse hat. Vor diesem Hintergrund sollen bei der Interessenabwägung erhebliche finanzielle Folgen der Unterschutzstellung als wesentliches Interesse verankert und entsprechend gewichtet werden können.

Das sagt der Regierungsrat dazu

Jetzt liegt die regierungsrätliche Antwort vor. Eins vorweg: Sie lehnt die Motion ab, ist aber bereit, das Anliegen in der unverbindlicheren Form eines Postulats entgegenzunehmen.

Die Unterschutzstellung eines Gebäudes sowie die damit verbundenen Vorgaben für bauliche Änderungen an einem geschützten Objekt greifen in das verfassungsmässige Grundrecht der Eigentumsgarantie der betroffenen Eigentümerschaft ein. Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder die Kantonsverfassung es zulassen, antwortet die Regierung. Gemäss Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer genügenden gesetzlichen Grundlage und müssen durch öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Bei der Verhältnismässigkeit handele es sich um einen Grundsatz im Rang der BV. Er könne weder durch kantonales Recht eingeschränkt, noch relativiert werden. Die Behörden seien verpflichtet, bei jedem Grundrechtseingriff sämtliche relevanten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen und den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Schutzstatus kann für Eigentümer finanzielle Auswirkungen haben

Die Unterschutzstellung eines Gebäudes verursache für die Eigentümerschaft keine unmittelbaren Kosten, heisst es in der Antwort weiter. Der Regierungsrat anerkenne jedoch, dass der Schutzstatus für die betroffene Eigentümerschaft finanzielle Auswirkungen haben kann. Diese Auswirkungen seien bereits nach geltendem Recht zu berücksichtigen. Weiter heisst es: "Die finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung bilden eines von mehreren öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen sind. Eine solche Interessenabwägung erfolgt bereits im Rahmen der Unterschutzstellung – die nur selten durch die Kantonale Denkmalpflege des Departements Bildung, Kultur und Sport ausgelöst wird."

"Mit Interessenabwägung nach Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar"

Das geltende Recht verlangt bereits heute, dass private Interessen wie erhebliche finanzielle Auswirkungen in die Interessenabwägung einbezogen werden. Die Motion verlangt, den finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung gesetzlich ein besonderes oder sogar überwiegendes Gewicht einzuräumen. Eine solche gesetzliche Vorrangstellung wäre jedoch mit der verfassungsrechtlich gebotenen offenen Interessenabwägung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, schreibt die Regierung dazu. Diese verlange, dass sämtliche relevanten Interessen im konkreten Einzelfall unvoreingenommen gegeneinander abgewogen werden.

Regierung will Möglichkeiten prüfen

Das Ergebnis dieser Abwägung dürfe nicht durch die gesetzliche Festlegung eines besonderen oder überwiegenden Gewichts eines einzelnen Interesses vorweggenommen werden. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, Möglichkeiten zu prüfen, um den finanziellen Auswirkungen einer Unterschutzstellung die gebotene Aufmerksamkeit zu verschaffen. Zu prüfen sei insbesondere, ob die Schaffung einer entsprechenden Norm – beispielsweise in der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG; SAR 495.211) –, dazu beitragen könnte, die finanziellen Konsequenzen einer Unterschutzstellung neben weiteren Interessen stärker in den Fokus der rechtsanwendenden Instanzen zu rücken.

Eine solche Regelung dürfte jedoch weder die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung ersetzen noch deren Ergebnis vorbestimmen. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und zusammen mit dem Anliegen aus dem (25.201) Postulat "Dr. Hanspeter Hilfiker FDP, Aarau (Sprecher) und weitere betreffend Berücksichtigung der «zeitgemässen Nutzung» eines unter Schutz gestellten Objekts im Baubewilligungsverfahren" zu behandeln. Im Rahmen einer vertieften Prüfung sollen verschiedene Handlungsoptionen untersucht werden. Ziel ist es, den Anliegen beider Vorstösse soweit möglich Rechnung zu tragen, ohne gegen übergeordnetes Bundesrecht zu verstossen.