SVP-Grossräte wollen den Eigentumsschutz stärken - Motion wird zurückgezogen

SVP-Grossräte wollen den Eigentumsschutz stärken - Motion wird zurückgezogen
Motionssprecher Hanspeter Suter. Foto: Michael Küng

Mit einer Motion wollen Hanspeter Suter, SVP, Lengnau (Sprecher), Alain Bütler, SVP, Kallern, vom 25. November 2025 den Eigentumsschutz stärken. Sie wollen den Regierungsrat beauftragen, sämtliche kantonalen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlagen im Bereich des Raumplanungs-, Bau- und Baupolizeirechts so anzupassen, dass die 30-Jahres-Verjährung für Wiederherstellungsansprüche vollständig, klar und maximal zugunsten der Grundeigentümer umgesetzt wird.

Insbesondere sei sicherzustellen, dass:

1. Rückbauverfügungen nach Ablauf von 30 Jahren ausgeschlossen sind, sofern keine bundesrechtlichen Polizeigüter betroffen sind.

2. kantonale Normen und die baupolizeiliche Vollzugspraxis, insbesondere § 159 BauG/AG sowie die Bauverfahrensverordnung, Art. 24f RPG weder materiell noch verfahrensrechtlich verschärft, verzögert oder faktisch umgangen werden.

3. die Gemeinden im Rahmen der kantonalen Aufsicht verpflichtet werden, die kantonalen Anpassungen anzuwenden. Eine Anpassung der kommunalen Bau- und Nutzungsordnungen erfolgt nur im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen BNO-Revision. Ein eigenständiger Revisionszwang entsteht nicht.

4. ein kantonales Feststellungsverfahren geschaffen wird, das den Eigentümerinnen und Eigentümern ermöglicht, den Ablauf der 30-Jahres-Verjährungsfrist rechtsverbindlich bestätigen zu lassen.

5. bei unklaren Sachverhalten zugunsten der Grundeigentümer zu vermuten ist, dass der rechtswidrige Zustand seit über 30 Jahren besteht (Beweislastregulierung).

6. Härtefälle geprüft werden: Rechtskräftige, aber noch nicht vollzogene Rückbauverfügungen betreffend Objekte mit einem Alter von über 30 Jahren sind im Rahmen von Wiedererwägungs- oder Widerrufsverfahren auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.

Deshalb lehnt die Regierung den Vorstoss ab

Gemäss Motionstext soll sichergestellt werden, dass Rückbauverfügungen nach Ablauf von 30 Jahren ausgeschlossen sind, sofern keine bundesrechtlichen Polizeigüter betroffen sind. Bei Art. 25 Abs. 5 RPG handle es sich um direkt anwendbares Bundesrecht. Dieses sei zwingend anzuwenden, antwortet die Regierung. Die Forderung der Motion decke sich exakt mit der bundesrechtlichen Bestimmung. Es sei kein zusätzlicher kantonaler Regelungsbedarf gegeben.

Gemäss Motionstext soll sichergestellt werden, dass [durch] kantonale Normen und die baupolizeiliche Vollzugspraxis, insbesondere § 159 BauG sowie die Bauverordnung (BauV), Art. 24f RPG weder materiell noch verfahrensrechtlich verschärft, verzögert oder faktisch umgangen werden. Es wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Das Bundesrecht sei zwingend anzuwenden. Im kantonalen Recht bestehe keine Regelung zur Verjährung von Rückbauforderungen, antwortet die Regierung. Es bestehe daher kein Anpassungsbedarf. Die Regierung lehnt den Vorstoss ab.

In der Konsequenz ziehen die Motionäre ihren Vorstoss zurück.