Zwei Ärzte wegen Verstosses gegen Bewilligungsauflagen und Abrechnungsvorschriften gebüsst

Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 hat die Abteilung Gesundheit zwei Ärzte einer Aargauer Augenarztpraxis zu Bussen in der Höhe von 5'000 Franken respektive 3'000 Franken verurteilt. Die Ärzte haben ihre Berufspflichten verletzt und ihre Leistungen über einen anderen Standort abgerechnet. Die disziplinarischen Massnahmen sind rechtskräftig. Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Der ärztliche Leiter einer Praxis ist demnach seiner Aufsichtspflicht während mehrerer Monate nicht nachgekommen und habe die Stellvertretung während dieser Zeit nicht sichergestellt. Zudem habe der ärztliche Leiter – obwohl dazu berechtigt – seine Leistungen nicht über seine eigene Zulassung abgerechnet, sondern über einen Arzt an einem anderen Standort, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Die Busse für den ärztlichen Leiter beträgt 5'000 Franken.

Die Verletzung der Aufsichtspflicht hat dazu geführt, dass ein angestellter Arzt mit einem ausländischen Arztdiplom während mehrerer Monate fachlich unbegleitet tätig war. Ärzte mit ausländischem Arztdiplom müssen zudem mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, bevor diese ihre Leistungen eigenständig über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können. Auch dieser Arzt hat rechtswidrig über die OKP-Zulassung eines Arztes eines anderen Standorts abgerechnet. Aus diesen Gründen büsst ihn die Abteilung Gesundheit mit 3'000 Franken.

Hinweis: Aufsicht über medizinische Leistungserbringer

Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales beaufsichtigt Personen, die im Kanton Aargau einen bewilligungspflichtigen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben sowie der Bewilligungspflicht unterliegende Organisationen und Betriebe. Im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenz trifft die Abteilung Gesundheit die für die Einhaltung der Berufs- und Betriebspflichten erforderlichen Massnahmen. Die Abteilung Gesundheit ist zudem zuständig für die Erteilung der OKP-Zulassung.

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Mehr Informationen zur Berufsausübungsbewilligung und zur OKP-Zulassung. (PDF, 11 Seiten, 208 KB)