Viktor Egloff, Präsident des Obergerichts und der Justizleitung, zur Nichtwiederwahl eines Oberrichters
Nicht Nichtwiederwahl eines Oberrichters werfen neben personellen auch institutionelle Fragen auf. Aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung bestehen keine Hinweise, die gegen die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers sprechen.

Der Präsident des Obergerichts und der Justizleitung, Viktor Egloff, hält in einer Mitteilung ausdrücklich fest, dass die Wahl eines Oberrichters in die Zuständigkeit des Grossen Rats fällt. Diese Zuständigkeit werde uneingeschränkt respektiert. Es sei dem Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung jedoch ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sicht seiner Führungs- und Aufsichtsverantwortung keine Umstände ergeben haben, welche die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers für das Richteramt in Frage stellen würden.
Der betreffende Oberrichter verfüge über langjährige richterliche Erfahrung und habe sich während seiner Amtszeit fachlich bewährt. Er weise einen grossen Leistungsausweis auf und habe sich um die Rechtsprechung und die Arbeit der Gerichte Kanton Aargau verdient gemacht. Weiter sei festzuhalten, dass gegen den Oberrichter nie disziplinarrechtliche Massnahmen ergriffen werden mussten und sich keine Beanstandungen ergeben haben, die gegen seine weitere Amtsausübung sprechen würden. Soweit in der öffentlichen Diskussion auf zivil- oder betreibungsrechtliche Auseinandersetzungen Bezug genommen wird, ergeben sich auch daraus keine objektiven Anhaltspunkte, welche die Amtsführung des betreffenden Oberrichters in Frage stellen würden, heisst es in der Mitteilung weiter.
Wahl "hat auch eine institutionelle Dimension"
Die Wahl der Mitglieder oberster kantonaler Gerichte durch den Grossen Rat habe über den personellen Einzelfall hinaus auch eine institutionelle Dimension. Sie berührt Fragen der Kontinuität der Rechtspflege, der Rahmenbedingungen richterlicher Tätigkeit und des staatspolitisch bedeutsamen Verhältnisses zwischen den Gewalten. Entsprechend sollten Abwahlen begründbar sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Es sei daher aus Sicht des Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung problematisch, einem Richter die Wiederwahl ohne ausreichenden sachlichen Grund, der gegen die bisherige Amtsführung oder die grundsätzliche Eignung des betreffenden Richters spricht, zu verweigern. Solche Gründe lägen gemäss Beurteilung der Justizkommission des Grossen Rates nicht vor.
