Verweis für den Leitenden Oberstaatsanwalt

Im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben an einer Obergerichtsverhandlung hat der Regierungsrat im August 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Philipp Umbricht eröffnet. Das Verfahren hab ergeben, teilt die Staatskanzlei jetzt mit, "dass der Leitende Oberstaatsanwalt mit seinem Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen und seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt hat". Der Regierungsrat erachtet aufgrund der Umstände die Erteilung eines Verweises als angemessen.

Worum geht es?

Im Juni 2023 blieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einer Verhandlung vor dem Obergericht fern. Das Obergericht sprach in diesem Zusammenhang eine Ordnungsbusse gegen eine Staatsanwältin aus und schrieb die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als durch Rückzug erledigt ab. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte in der Folge zwei Beschwerden beim Bundesgericht gegen den Obergerichtsentscheid ein.

Bundesgericht hab Obergerichtsentscheid auf

Das Bundesgericht hob mit dem Mitte Mai 2024 veröffentlichten Urteil den Entscheid des Obergerichts betreffend Ordnungsbusse von 1'000 Franken als bundesrechtswidrig auf. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Rückzug der Anschlussberufung infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen.

Der Regierungsrat eröffnete im August 2024 in diesem Zusammenhang ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt. Die Untersuchung hat ergeben, heisst e sin der Mitteilung, dass das Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts in objektiver und subjektiver Hinsicht eine nicht hinzunehmende Dienstpflichtverletzung darstelle und er damit seine Sorgfalts- und Treuepflicht verletzt habe.

Die Pflichtverletzung könne unter Berücksichtigung seiner besonderen Vertrauensstellung und Verantwortung und seiner Führungsfunktion nicht mehr als leicht taxiert werden, zumal ihm die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens an der Verhandlung vor dem Obergericht im Zeitpunkt des Entscheids, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, bekannt waren. Das pflichtwidrige Verhalten habe "eine gewisse Erheblichkeit und ist disziplinarrechtlich relevant", heisst es weiter. In Abwägung aller zu berücksichtigenden Faktoren erachtet der Regierungsrat die Erteilung eines Verweises als angemessen.