Teilrevidiertes Gesetz über politische Rechte für zweite Lesung bereit
Der Grosse Rat hat in erster Lesung die Frist für Beschwerden zu Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsfragen auf 20 Tage festgelegt – bisher waren es 3 Tage. Mit der längeren Frist soll die Möglichkeit zur Ergreifung von Beschwerden verbessert werden. Eine Ausnahme gilt für zweite Wahlgänge auf kantonaler und kommunaler Ebene. Hier soll die Frist von 3 Tagen bestehen bleiben. Eine längere Frist wäre insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen nachteilig, weil zwischen Wahl und Amtsantritt nur wenig Zeit bleibt. Eine einheitliche Frist bei allen zweiten Wahlgängen sorgt für Übersichtlichkeit. Dies teilt die staatskanzlei mit-
Der Regierungsrat schlägt gegenüber der ersten Beratung nebst einer formellen Anpassung die Streichung eines Paragrafen vor. Der Paragraf sah vor, dass die Rechtsmittelinstanz der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zustellen muss und dass für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist gelten soll wie für die Beschwerde.
Regierung: mit einer solchen Regelung wäre nichts gewonnen
Auch wenn der Regierungsrat das Bestreben einer Verfahrensbeschleunigung unterstützt und somit das Anliegen der Vorgabe von Fristen verstehen kann, wäre aus seiner Sicht mit einer solchen Regelung nichts gewonnen. Die Rechtsmittelinstanz hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären. Wenn die Gegenpartei innert der vorgeschriebenen 20 Tage keine Beschwerdeantwort einreichen sollte, darf die Rechtsmittelinstanz nicht allein gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde entscheiden, sofern der Sachverhalt nicht geklärt ist. Vielmehr habe sie diesen von Amts wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die Bestimmung erweise sich somit als nicht zweckdienlich und könnte sich unter Umständen sogar kontraproduktiv auswirken. Eine Zustellung an die Gegenpartei werde zudem bereits durch die bestehende Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgegeben, heisst es weiter. Diese Bestimmung sei somit nicht notwendig.
Botschaft an Grossen Rat: GR 26.29