Taxoptima: diese Vereinfachungen soll es im Aargauer Steuerwesen geben

Taxoptima: diese Vereinfachungen soll es im Aargauer Steuerwesen geben
Finanzdirektor Markus Dieth: "Verfahren sollen verständlich, Abläufe schneller und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen verbindlich sein – ohne Abstriche bei Rechtsstaatlichkeit und Qualität im Interesse der Steuerkundinnen und Steuerkunden." Foto: Michael Küng

Das Steuerwesen im Kanton Aargau soll schlanker, schneller und für Steuerpflichtige einfacher werden. Mit der Vorlage "Taxoptima" will der Regierungsrat zusammen mit den Gemeinden Abläufe vereinheitlichen, Doppelspurigkeiten abbauen und Zuständigkeiten klarer regeln zugunsten schlanker und rascher Dienstleistungen für die Aargauer Bevölkerung. Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Die Vorlage "Taxoptima" ist ein Bestandteil der vom Grossen Rat verabschiedeten Steuerstrategie 2022–2030, die darauf abzielt, den Kanton Aargau als attraktiven Wohn- und Wirtschaftsstandort weiter zu stärken. Im Zentrum der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, die in einem gemeinsamen Projekt zwischen Kanton und Gemeinden erarbeitet wurden, stehen Vereinfachungen für Steuerkundinnen und -kunden sowie effizientere und besser abgestimmte Prozesse zwischen Kanton und Gemeinden. Regierungsrat und Finanzdirektor Markus Dieth betont laut Mitteilung: "Die Steuerverwaltungen richten sich konsequent auf die heutigen Erwartungen aus."

"Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung"

Mit Taxoptima will der Regierungsrat zusammen mit den Gemeinden das Steuerwesen von Kanton und Gemeinden vereinfachen. Dazu Regierungsrat Dieth: "Dank Professionalisierung, Effizienzsteigerungen und Skaleneffekten rechnen wir mit Kosteneinsparungen. Gleichzeitig werden neue Möglichkeiten der digitalen Bearbeitung geschaffen." Zur Effizienzsteigerung sollen insbesondere organisatorische Anpassungen beim Steuerbezug, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei den Veranlagungsbehörden der Gemeinden beitragen:

  • Vereinfachung Steuerbezug natürliche Personen: Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, ihre Steuerbezugsaufgaben (Inkasso) optional an den Kanton zu günstigen Konditionen zu übertragen. Nutzen Gemeinden diese Option, steht den Steuerpflichtigen für diese Aufgaben eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung. Für Steuerpflichtige in Gemeinden ohne Übertragung der Aufgabe bleibt der Ablauf unverändert.Zentrale Stelle für Erbschafts- und Schenkungssteuer: Die Erstellung der Steuerinventare sowie Veranlagung und Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern sollen neu beim Kantonalen Steueramt gebündelt werden. Der Regierungsrat erwartet durch Spezialisierung und die Konzentration der Fachkompetenz insbesondere schnelle Entscheidungen für die Betroffenen und tiefe Kosten für Gemeinden und Kanton.
  • Zentrale Stelle für Erbschafts- und Schenkungssteuer: Die Erstellung der Steuerinventare sowie Veranlagung und Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern sollen neu beim Kantonalen Steueramt gebündelt werden. Der Regierungsrat erwartet durch Spezialisierung und die Konzentration der Fachkompetenz insbesondere schnelle Entscheidungen für die Betroffenen und tiefe Kosten für Gemeinden und Kanton.
  • Neustrukturierung Steuerbehörde: Zukünftig sollen die Steuerkommissionen nicht weitergeführt werden. Damit können Einspracheverfahren im Interesse der Steuerkundinnen und Steuerkunden schneller und vereinfacht abgewickelt werden. An der fachlichen Qualität und Unabhängigkeit der Entscheide ändert sich nichts; die sachgerechte Bearbeitung bleibt gewährleistet und sämtliche bisherigen Rechtsmittel bleiben bestehen.

Anhörung: Anpassungen bei Schenkungssteuer und Verlustscheinbewirtschaftung

In der Anhörung wurden die mit der Vorlage "Taxoptima" vorgeschlagenen Änderungen positiv aufgenommen. Der Regierungsrat sieht aufgrund der Rückmeldungen lediglich bei zwei Punkten Anpassungsbedarf:

  • Subsidiäre Haftung bei der Schenkungssteuer: Anstelle einer solidarischen Haftung soll eine subsidiäre Haftung eingeführt werden. Eine subsidiäre Haftung der schenkenden Person trägt dazu bei, Verluste beim Bezug der Schenkungssteuer zu minimieren.
  • Verzicht auf Änderung bei der Verlustscheinbewirtschaftung: Auf die vorgeschlagene Anpassung wird verzichtet. Die Gemeinden haben weiterhin die Wahl, die Verlustscheinbewirtschaftung selbst zu führen oder diese an den Kanton oder an einen privaten Dritten zu vergeben.

Weiteres Vorgehen

Im Rahmen der Gesetzesrevision werden auch neue zwingende bundesrechtliche Vorgaben übernommen, beispielsweise zur Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis. Weiter sind Vereinheitlichungen bei Fristen und Verfahrensweisen vorgesehen. Die zweite Beratung der Botschaft im Grossen Rat ist für das zweite Quartal 2027 geplant. Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt gestaffelt, voraussichtlich ab 1. Januar 2028.

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Botschaft an den Grossen Rat: GR 26.118