So wil die Regierung das Gerichtsorganisationsgesetz ändern

Mit einer Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sollen zwei vom Grossen Rat überwiesene Motionen umgesetzt und weitere Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus organisatorischen Bedürfnissen der Gerichte ergeben. In der öffentlichen Anhörung wurden die vorgesehenen Änderungen überwiegend unterstützt. Am stärksten umstritten ist eine Anpassung der Altersgrenze für nebenamtliche Richterinnen und Richter. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Dies meldet die Staatskanzlei.

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) regelt die Organisation und Zusammensetzung der Gerichte des Kantons Aargau, die Stellung der Richterinnen und Richter sowie der weiteren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung. Aufgrund zweier überwiesener Motionen legt der Regierungsrat dem Grossen Rat nun Gesetzesanpassungen vor.

Umsetzung von zwei Motionen

Eine Motion von Karin Koch Wick (Die Mitte, Bremgarten) et. al. verlangt, dass die Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis erweitert werden. Bisher dürfen nur nebenamtliche Richterinnen und Richter an kantonalen Gerichten sowie nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter im Kindes- und Erwachsenenschutz ausserhalb des Kantons wohnen. Neu soll diese Möglichkeit auch für nebenamtliche Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht bestehen. Hintergrund ist die zunehmende Schwierigkeit, genügend qualifizierte Fachpersonen aus dem Immobilienbereich zu gewinnen.

Auch eine Motion von Christian Glur (SVP, Murgenthal) et. al. soll umgesetzt werden. Sie fordert eine flexiblere Regelung bei nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, die während ihrer Amtszeit die Altersgrenze von 70 Jahren erreichen. Sie sollen ihr Amt bis zum Ende der laufenden Amtsperiode weiterführen dürfen – vorausgesetzt, diese dauert noch mindestens zwei Jahre. Ziel ist es, die Zahl der notwendigen Ersatzwahlen zu reduzieren.

Weitere Anpassungen des GOG

Im Rahmen der Umsetzung der beiden Motionen sind zudem weitere Anpassungen des GOG vorgesehen. Diese ergeben sich aus den praktischen Bedürfnissen der Gerichte: Der Begriff "Justizverwaltung" soll aus dem GOG gestrichen werden, da deren Aufgaben inzwischen beim Generalsekretariat der Gerichte angesiedelt sind. Ausserdem soll die Altersgrenze für hauptamtliche Richterinnen und Richter von 65 auf 68 Jahre erhöht werden. Damit soll den Gerichten wertvolles Fachwissen länger erhalten bleiben. Ferner soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit einzelne Fälle an ein anderes Bezirksgericht übertragen werden können, um Ausstandsituationen oder Phasen besonderer Geschäftslast abzufedern. Zudem soll ein Vertretungsrecht für Richterinnen und Richter innerhalb der Kammern und Kommissionen des Obergerichts eingeführt werden, um die steigende Arbeitsbelastung besser zu verteilen.

Keine Änderung aufgrund des Anhörungsverfahrens

Die Anhörung zur Revision des GOG fand vom 13. März 2026 bis 13. Juni 2026 statt. Es gingen 22 Eingaben von politischen Parteien, Verbänden, Gemeinden und weiteren Teilnehmenden ein. Dabei wurden die konkreten Flexibilisierungen überwiegend unterstützt. Umstritten war die Altersgrenze für nebenamtliche Richterinnen und Richter. Der Regierungsrat hält an der vorgeschlagenen Regelung fest, weil es sich um eine vom Grossen Rat überwiesene und damit umsetzungspflichtige Motion handelt. Die neuen Regelungen sollen am 1. März 2028 in Kraft treten.

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