Regierungsrat will Schadensminderung als kantonale Aufgabe festlegen
Der Regierungsrat möchte die Säule Schadensminderung im Suchtbereich als Ziel und Aufgabe in der Verantwortung des Kantons festlegen. Dafür beantragt er dem Grossen Rat eine Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG). Die Änderung tritt voraussichtlich per 1. August 2027 in Kraft. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Die Schadensminderung ist eine der vier Säulen der Schweizer Suchtpolitik. Sie umfasst alle Strategien und Massnahmen zur Verringerung der negativen Folgen des Konsums psychoaktiver Substanzen auf die Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf die Gesellschaft. Schadensmindernde Angebote stabilisieren die Betroffenen, reduzieren negative Konsumfolgen, erleichtern den Zugang zu Behandlungen und entlasten den öffentlichen Raum.
Heute fehlt im GesG eine explizite Regelung der Schadensminderung. Dadurch wird ein entsprechendes kantonales Angebot stark erschwert respektive verunmöglicht. Mit der Ergänzung und Änderung von § 36 GesG wird die Schadensminderung ausdrücklich als Ziel und Aufgabe in der Verantwortung des Kantons festgelegt. Der Kanton kann dafür vertraglich mit Dritten zusammenarbeiten. Das ermögliche auch eine finanzielle Unterstützung von schadensmindernden Angeboten, heisst es dazu. Zudem werde die geltende Bestimmung im GesG begrifflich an die Vorgaben des Bundesrechts und das Vier-Säulen-Modell angepasst. Die Anhörung ergab laut Mitteilung eine breite Unterstützung durch Parteien, Gemeinden, Fachverbände und -organisationen für die Verankerung der Schadensminderung im GesG.
Gassenküchen und Notschlafstellen
Die umfassende Revision des GesG erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030 bis Ende 2029. Im Bereich Suchtpolitik besteht wegen des verstärkten Suchtmittelkonsums im öffentlichen Raum jedoch dringender Handlungsbedarf. Deswegen erfolgt die Teilrevision des GesG im Bereich Sucht zu einem früheren Zeitpunkt.
Das Konzept Schadensminderung Kanton Aargau sieht zusätzlich zu den bestehenden Angeboten verschiedene weitere Angebote und Massnahmen vor, wie den Aufbau und Betrieb von Kontakt- und Anlaufstellen (K+A) mit Konsumraum, Gassenküchen, Notschlafstellen, aufsuchende Suchtarbeit oder ein Druck-Checking-Angebot. Diese sollen die negativen Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf die Gesellschaft verringern. Mit der Teilrevision des GesG setzt der Kanton die Massnahme 3.1.1 der Suchtstrategie des Kantons Aargau um.
Hinweis: Konzept Schadensminderung Kanton Aargau
Das Departement Gesundheit und Soziales hat in enger Zusammenarbeit mit Gemeinden, Polizei und Fachstellen der Suchthilfe das Konzept Schadensminderung Kanton Aargau erarbeitet. Es bildet mit dem Inkrafttreten des revidierten GesG die Grundlage für den Aufbau und den Betrieb der Angebote der Schadensminderung. Das Konzept legt dar, welche Angebote der Schadensminderung im Kanton wo benötigt werden und welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit der öffentliche Raum entlastet und schwer suchtkranke Menschen bedarfsgerecht versorgt und unterstützt werden können.
Konzept Schadensminderung Kanton Aargau (PDF, 16 Seiten, 496 KB)
- Botschaft an den Grossen Rat: GR 26.117
- Suchtstrategie des Kanton Aargau 2030
- Konzept Schadensminderung Kanton Aargau (PDF, 16 Seiten, 496 KB)