Regierungsrat unterbreitet neues Sportgesetz zur zweiten Beratung

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das neue Aargauer Sportgesetz (SportG) zur zweiten Beratung. Der Gesetzesentwurf stiess in der ersten Beratung auf eine breite Zustimmung. Gestützt auf den Verfassungsauftrag, wonach alle wichtigen Bestimmungen in Gesetzesform zu erlassen sind, sollen mit dem neuen Gesetz die politischen Ziele und konzeptionellen Grundsätze der Aargauer Sportförderung festgelegt werden. Dies teilt die Staatskazlei mit.

Im Infrastrukturbereich zielt das Gesetz darauf ab, die vom Kanton unterstützten Sportanlagen besser auf die regionalen und kantonalen Bedürfnisse abzustimmen. Die knappen finanziellen und räumlichen Ressourcen sollen durch eine verstärkte Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie unter den Gemeinden effizienter eingesetzt werden. Vorgesehen ist die gesetzliche Verankerung von regionalen und kantonalen Sportanlagenkonzepten sowie der Aufbau eines kantonalen Sportanlageninventars. Neu soll auch eine betriebliche Unterstützung von nicht-kommerziellen Sportanlagen möglich sein.

Im Bereich der Sportförderung wird die bereits heute bestehende Haltung des Kantons zu Fairness, Sicherheit und Integrität im Sport weiter verstärkt. Unterstützungsbeiträge an Sportorganisationen wie Verbände und Leistungszentren werden in der neuen Sportgesetzgebung an die Einhaltung der nationalen Vorgaben eines fairen und sicheren Sports geknüpft. Zudem werde mit dem neuen Gesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen, heisst es in der Mitteilung weiter, "um für Projekte von besonderem kantonalem Interesse auf ordentliche Mittel zurückgreifen zu können, sofern im Swisslos-Sportfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen".

Prüfungsaufträge führen "zu klärenden Anpassungen"

In der Gesamtabstimmung zur ersten Beratung vom 3. Dezember 2024 stiess die Gesetzesvorlage mit einem Ergebnis von 117 gegen 15 Stimmen auf breite Zustimmung. Der Grosse Rat überwies fünf Prüfungsaufträge, wovon zwei die Raumplanung, einer die Finanzierung und zwei den Datenschutz bei sportethischen Vorfällen betrafen. Die Prüfung der Aufträge ergibt leichte Anpassungen im Gesetz bezüglich der Verankerung der subsidiären Finanzierung aus ordentlichen Mitteln, sofern der Swisslos-Fonds nicht die notwendigen Mittel bereitstellen kann.

Ebenso erfolgen Präzisierungen zu den sportethischen Zielsetzungen von Kanton und Gemeinden sowie bezüglich der Rolle des Kantons bei Vorfällen, die gegen sportethische Grundsätze verstossen. Keine Änderungen vorgenommen hat der Regierungsrat in Bezug auf die raumplanerischen Zielsetzungen sowie die Rolle des Kantons beim besonders missbrauchsanfälligen Nachwuchsleistungs- und Spitzensport.

Mehr zum Thema

Medienmitteilung "Grossratskommission stimmt dem Entwurf zum ersten Aargauer Sportgesetz zu"

Botschaft an den Grossen Rat: GR 24.258(öffnet in einem neuen Fenster)

Botschaft an den Grossen Rat: GR 25.166(öffnet in einem neuen Fenster)