Regierungsrat präzisiert seine AEW-Eigentümerstrategie
Im Zuge einer im Jahr 2024 vom Grossen Rat überwiesenen Motion und der daraus resultierenden Anpassung des Dekrets über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG hat der Regierungsrat seine AEW-Eigentümerstrategie präzisiert und geschärft. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Klassischer Elektroinstallationsmarkt kein Fall für die AEW AG
Im Wesentlichen stärke diese die Transparenz im Reporting und bedinge neu die Zustimmung des Regierungsrats bei Kauf- und Verkaufsgeschäften von Mehrheitsbeteiligungen sowie bei Minderheitsbeteiligungen über einem Schwellenwert von 20 Millionen Franken. Zudem wird explizit festgehalten, dass die AEW im klassischen Elektroinstallationsmarkt nicht tätig ist. Tätigkeiten innerhalb der Gebäudehülle erfolgen nur, wenn sie zur Erfüllung ihres Grundauftrages erforderlich sind.
Unzufriedenheit in der Politik als Auslöser
Der Grosse Rat hat im Mai 2024 eine Motion überwiesen, welche die Konzentration der AEW Energie AG auf den Kernbereich Energieproduktion und Verteilung verlangte. Daraufhin hat der Regierungsrat eine entsprechende Änderung des Dekrets über den Leistungsauftrag der AEW erarbeitet, die vom Grossen Rat im Juni 2025 angenommen wurde. In der Botschaft zu diesem Geschäft wurde festgehalten, dass die konkrete Umsetzung und Präzisierung der Änderungen im erwähnten AEW-Dekret im Nachgang zum Beschluss des Grossen Rats in der AEW-Eigentümerstrategie vorgenommen und durch den Regierungsrat verabschiedet werden. Diesen Beschluss hat der Regierungsrat nun gefasst.
Das AEW-Dekret regelt die Grundsätze, nach welchen sich das Unternehmen zu orientieren hat, ohne dabei beispielsweise spezifische Vorgaben zu Technologien zu machen. Das Dekret enthält die zentralen, stabilen und langfristigen Unternehmensvorgaben, die nicht regelmässig angepasst werden müssen. Die konkrete Umsetzung des AEW-Dekrets ist in der Eigentümerstrategie geregelt, die als dynamisches Steuerungsinstrument genutzt wird; sie dient als strategische Leitlinie, beinhaltet jährlich überprüfbare Ziele für das Unternehmen und legt die Erwartungen des Kantons als Eigentümer an die AEW fest. Hier können bei Bedarf auch Detailvorgaben wie zum Beispiel spezifische Technologien definiert werden. Diese beiden aufeinander abgestuften Führungsinstrumente entfalten ihre optimale Wirkung in ihrer Kombination.
Flexibilität der AEW beibehalten
Eine solche Zweistufigkeit erlaubt es der AEW, die für den Geschäftsbetrieb wichtige Flexibilität beizubehalten. Gibt das Dekret die generelle Marschrichtung vor, so hat das dynamische Instrument der Eigentümerstrategie die Möglichkeit, situativ auf Veränderungen am Markt zu reagieren. Die Flexibilitäten und die Möglichkeiten, sich rasch anzupassen, sind für die AEW essenziell, da der ganze Energiebereich auf Grund von laufenden, tiefgreifenden Umwälzungen einer starken Dynamik unterworfen ist – sowohl auf politischer und regulatorischer als auch auf technologischer Ebene. In der Regel wird die Eigentümerstrategie spätestens alle vier Jahre angepasst.
Die nun erfolgten Anpassungen in der Eigentümerstrategie orientieren sich laut Mitteilung der Staatskanzlei an der oben genannten Botschaft zur AEW-Dekretsänderung. Diese spezifiziert, dass die AEW im klassischen Elektroinstallationsmarkt nicht tätig ist und Tätigkeiten innerhalb der Gebäudehülle nur erfolgen, wenn sie zur Erfüllung ihres Grundauftrages erforderlich sind. Die Strategie stärke ausserdem die Transparenz im Reporting und bedinge neu die Zustimmung des Regierungsrats bei Kauf- und Verkaufsgeschäften von Mehrheitsbeteiligungen sowie bei Minderheitsbeteiligungen über einem Schwellenwert von 20 Millionen Franken. Die AEW übe keinen marktverzerrenden Einfluss aus und halte sich an die Wettbewerbsneutralität. Zudem wird die AEW verpflichtet, zu all diesen Vorgaben den Intervallen der Eigentümergespräche folgend schriftlich Bericht zu erstatten.