Regierungsrat eröffnet Anhörung zur Änderung des Spitalgesetzes

Regierungsrat eröffnet Anhörung zur Änderung des Spitalgesetzes
Im Bild das neue KSA. Foto: MKU

Die vom Grossen Rat beschlossene GGpl 2030 enthält Strategien betreffend das Spital-wesen und die Kantonsspitäler, die Gesetzesänderungen nötig machen. Der Regierungsrat eröffnet deshalb eine Anhörung zur Änderung des Spitalgesetzes (SpiG). Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Der Grosse Rat hat am 11. Juni 2024 die GGpl 2030 einstimmig genehmigt. Diese definiert eine übergeordnete Strategie sowie 23 Ziele und 79 Strategien für die kantonale Gesundheitsversorgung. Die Umsetzung einiger Ziele und Strategien erfordert die Änderung des Spitalgesetzes (SpiG). In weiteren Bereichen des Spitalgesetzes, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der GGpl 2030 stehen, ist zudem ebenfalls Rechtsetzungsbedarf vorhanden.

Eigentümerschaft an den Kantonsspitälern: Rollen des Kantons sollen entflochten werden

Der Kanton soll über die Möglichkeit verfügen, seine Aktien an den Spitalaktiengesellschaften teilweise oder vollständig an Dritte zu veräussern (Strategie 19.3). Mittel- bis langfristig soll eine Entflechtung der Rollen, die der Kanton als Regulator, Gewährleister der Versorgung und als Eigentümer wahrnimmt, angestrebt werden, heisst es in der Anhörungsvorlage der Regierung. Dazu soll auch eine (Teil-)Veräusserung der Aktien an den kantonseigenen Spitälern möglich sein. Die Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Veräusserung der Aktien der kantonseigenen Spitäler erhöht den Handlungsspielraum und die Flexibilität des Kantons, sich ändernden Umständen zu begegnen. Eine Veräusserung von bis zu 30 % der Aktien einer Spitalaktiengesellschaft soll der Regierungsrat beschliessen können. Eine Veräusserung von mehr als 30 % bedarf der Zustimmung des Grossen Rats. Der Beschluss des Grossen Rats zur Veräusserung von mindestens 50 % der Aktien unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bewilligungspflicht für Standorte Spitäler

Im Hinblick auf die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität, die Transparenz und die wirtschaftliche Gleichbehandlung der sich konkurrenzierenden Leistungserbringer soll jeder Standort eines Spitals im Kanton Aargau laut Anhörungsvorlage über eine eigene Betriebsbewilligung verfügen (Strategie 21.1), unabhängig davon, ob er ambulante, stationäre oder ambulante und stationäre Leistungen erbringt. Das Spitalgesetz soll künftig grundsätzliche Kriterien festlegen, die einen Betrieb als Standort eines Spitals qualifizieren, der separat bewilligungspflichtig ist. Als bewilligungspflichtiger Standort eines Spitals soll eine Einrichtung gelten, die

a) stationäre oder ambulante oder stationäre und ambulante Leistungen erbringt und

b) organisatorisch und/oder personell dem Spital angegliedert ist und

c) bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten keine räumliche Kontinuität zum Spital aufweist.

Durch diese rechtliche Klärung werden einige Betriebe des Kantons Aargau nachträglich eine Betriebsbewilligung für einzelne Standorte einholen müssen. Dafür soll eine Übergangsfrist von zwei Jahren gelten.

Konkretere Bewilligungsvoraussetzungen

Weiter will der Regierungsrat die Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler konkretisieren. Die bisherigen Anforderungen beinhalten das Vorliegen einer ausreichenden ärztlichen Betreuung und des erforderlichen Fachpersonals sowie die Gewährleistung einer zweckentsprechenden medizinischen Einrichtung und pharmazeutischen Versorgung. Die bestehenden Bewilligungsvoraussetzungen sollen durch folgende Punkte ergänzt werden:

  • Anforderungen an die Pflege/Therapie: Das medizinische Konzept (Betriebskonzept) soll künftig auch die pflegerische Leitung ausweisen und die Präsenz von diplomierten Pflegefachpersonen rund um die Uhr (beziehungsweise solange sich Patientinnen und Patienten in den Räumlichkeiten aufhalten) sicherstellen.
  • Notfallorganisation: Für die Bewältigung von Notfallsituationen soll das gesuchstellende Spital/Geburtshaus künftig ein Notfallkonzept vorlegen. Es muss darlegen können, wie die Organisation in Notfallsituationen oder bei Komplikationen aussieht.
  • Qualität: Das gesuchstellende Spital/Geburtshaus muss über ein Qualitätssicherungskonzept verfügen (Teil des Betriebskonzepts).
  • Hygiene: Das gesuchstellende Spital/Geburtshaus muss über ein Hygienekonzept verfügen (Teil des Betriebskonzepts).
  • Haftpflichtversicherung: Das gesuchstellende Spital/Geburtshaus erbringt den Nachweis, dass es über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügt.

Gleichzeitig wird eine gesetzliche Meldepflicht für bewilligungsrelevante Änderungen eingeführt.

Leistungsauftragscontrolling und weitere Aspekte des Leistungscontrollings

Der Kanton soll, wie es in der Anhörungsvorlage der Regierung weiter heisst, mit einem regelmässigen Leistungsauftragscontrolling sicherstellen können, dass Spitäler stationäre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nur im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge gemäss der kantonalen Spitalliste erbringen und abrechnen (Strategie 22.3). Ergänzend sollen weitere Aspekte des Leistungscontrollings ermöglicht werden, insbesondere die Überprüfung von Spitalrechnungen sowie der medizinischen Qualität der erbrachten Leistungen. Damit werden Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Spitalleistungen gezielt gesichert.

Zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten

Neben dem Bewilligungsentzug als Sanktion, nach vorgängiger Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, und der sofortigen Spitalschliessung, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht, sieht das Spitalgesetz derzeit keine weiteren Sanktionen vor, die die zuständige Behörde bei einer Pflichtverletzung oder einem Regelverstoss gegen ein Spital erlassen kann. Insbesondere fehlen Sanktionen, die nicht direkt dazu führen, die Leistungserbringung einstellen zu müssen.

Die überwiegende Mehrheit der Pflichtverletzungen und Regelverstösse ist nicht derart schwerwiegend, dass der Bewilligungsentzug oder die sofortige Spitalschliessung verhältnismässig wäre. Deshalb soll das Spitalgesetz neu weitere Sanktionsmöglichkeiten vorsehen: Verwarnung, Rückforderung oder Zurückhaltung von Leistungen des Kantons, Busse bis 100'000 Franken oder Entzug eines oder mehrerer Leistungsaufträge.

Integration der intermediären Leistungen in die gemeinwirtschaftlichen Leistungen

In der psychiatrischen Versorgung besteht der Bedarf nach Leistungen, die weder eindeutig dem stationären noch dem ambulanten Bereich zuzuordnen sind. Darunter fallen beispielsweise Tageskliniken, aufsuchende Angebote oder Leistungen der Sozialarbeit und -pädagogik. Diese sogenannten intermediären Leistungen (IML) schliessen die Lücke zwischen stationären und ambulanten Behandlungen. Die Spitäler können diese Leistungen nicht kostendeckend erbringen, weil diese nicht von der OKP nach Einzelleistungstarif abgegolten werden. Der Kanton leistet deshalb für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau einen finanziellen Beitrag an diese Leistungen.

Die Vergütung der IML erfolgt separat von den gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL), heisst es in der Anhörungsvorlage weiter. Der Zweck der Leistungen ist allerdings deckungsgleich: Beide Arten von Leistungen sind notwendig, um die Versorgung und die Patientensicherheit sicherzustellen. Deshalb soll künftig nicht mehr zwischen IML und GWL unterschieden werden. Leistungen, die der Kanton bisher separat als IML definiert und vergütet hat, sollen neu als Unterkategorie der GWL mit einer einzigen Rechtsgrundlage im Spitalgesetz geregelt werden.

Zwei Anhörungen zum Spitalgesetz

Die vorliegende Anhörung ist laut Mitteilung abzugrenzen von der seit dem 5. Dezember 2025 laufenden Anhörung zu einer separaten Spitalgesetzänderung, mit der ein "Rettungsschirm" zur Rettung systemrelevanter Listenspitäler in finanzieller Notlage geschaffen werden soll.

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