Regierung will schwer Suchtkranke nicht stationär unterbringen - zur Entlastung des öffentlichen Raums weder sinnvoll noch gesetzlich umsetzbar
Die Regierung hat eine Motion von Miro Barp, SVP, Brugg (Sprecher), Dr. Titus Meier, FDP, Brugg, Alfons Paul Kaufmann, Mitte, Wallbach, Daniele Mezzi, Mitte, Laufenburg, Jaqueline Felder, SVP, Boniswil, betreffend Errichtung einer geschlossenen Therapieeinrichtung für Personen mit schweren Suchterkrankungen beantwortet. Er lehnt sie ab.
Die Regierung schickt dem Nein folgende Vorbemerkung voraus: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) kommt zum Einsatz, wenn der Schutz und die Betreuung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann. Gemäss Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) darf eine Person gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung (inklusive Sucht) erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Wer kann eine fürsorgerische Unterbringung anordnen?
Im Kanton Aargau kann eine FU vom Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf unbefristete Dauer angeordnet werden. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung können ebenfalls eine FU bis maximal sechs Wochen anordnen (Art. 429 ZGB). Bei Vorliegen eines Straftatbestands kann ein Gericht eine stationäre Behandlung gemäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) bei Täterinnen und Tätern mit Suchterkrankungen anordnen, wenn die Täterin oder der Täter ein Verbrechen begangen hat, das mit ihrer oder seiner Suchterkrankung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten dadurch abwenden lässt.
Der Kanton Aargau ist Mitglied des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz. In Art. 11 der Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 verpflichten sich die Kantone, Vollzugsinstanzen bereitzustellen für Suchtbehandlungen gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB.
Begrenzte Anwendbarkeit von Zwangsbehandlungen
Eine FU nach Art. 426 ZGB sowie der Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB können bei Menschen mit Suchterkrankung nur dann angeordnet werden, wenn eine anhaltende Selbst- oder Fremdgefährdung besteht beziehungsweise wenn die betroffene Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das im Zusammenhang mit der Suchterkrankung steht. Beide Instrumente unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen und müssen stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die meisten suchterkrankten Menschen, die Suchtmittel im öffentlichen Raum konsumieren, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Deshalb ist der Zugang zu diesen Massnahmen für diese Personengruppe in der Regel nicht gegeben.
4 solche Patienten in der PDAG von 2023 - 2025
Behördlich angeordnete FU bei primären Suchterkrankungen sind selten. Das Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) behandelte in den Jahren 2023–2025 insgesamt vier Patientinnen und Patienten mit behördlicher FU. In der Regel bestehen in diesen Fällen laut Regierungsantwort zusätzlich zur Suchterkrankung weitere psychiatrische Erkrankungen, psychosoziale Belastungen sowie herausforderndes Verhalten. Für Patientinnen und Patienten mit behördlich angeordneter FU sucht die PDAG einen geeigneten Heimplatz, weil die offen geführten Stationen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen für die langfristige Betreuung nicht geeignet sind.
Im Fall einer Heimunterbringung unterstützt die PDAG die Heime fachärztlich bei Kriseninterventionen. Bei Vorliegen strafrechtlicher Massnahmen wird der Massnahmenvollzug bei bestehender Suchterkrankung in einem Massnahmenzentrum oder in einer Suchtfachklinik durchgeführt. Grundsätzlich werden Massnahmen nach Art. 60 StGB in offenen Einrichtungen vollstreckt. In wenigen Fällen nach Art. 60 StGB (im Kanton Aargau ca. 2–3 Fälle pro Jahr) besteht ein Bedarf, die erste Phase solcher stationären Vollzüge in einem geschlossenen Rahmen zu initiieren (wenige Monate bis 1 Jahr). Es sei jedoch festzuhalten, heisst es weiter, "dass der Kanton keine gesetzgeberischen Kompetenzen hat, um die von der Motion umrissene Personengruppe pauschal in geschlossene Institutionen einzuweisen und dass auch dem Bundesgesetzgeber diesbezüglich enge Grenzen gesetzt sind"
Begrenzte Wirksamkeit von Zwangsbehandlungen
Systematische Übersichtsarbeiten zur Wirksamkeit von Zwangsbehandlungen bei Suchterkrankungen liefern keine gesicherte Evidenz für einen langfristigen therapeutischen Nutzen.
Die Befundlage sei heterogen und weise teilweise sogar auf potenzielle Risiken und negative Auswirkungen hin (zum Beispiel Rückfall, Überdosierung). In der psychiatrischen Fachdiskussion werde zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Zwangsbehandlungen häufig weniger auf wissenschaftlicher Evidenz oder medizinischer Notwendigkeit beruht, sondern vielmehr kulturabhängig geprägt sei.
Viel mehr Behandlungsabbrüche bei Zwangseinweisung
Eine Studie der PDAG zeigte laut Regierungsantwort, dass zwangseingewiesene Patientinnen und Patienten mit Suchterkrankungen im Durchschnitt eine signifikant kürzere Aufenthaltsdauer aufweisen und der Anteil an Behandlungsabbrüchen (entgegen medizinischer Empfehlung) doppelt so hoch ist wie bei freiwilligen Therapien.
Zudem habe die Studie ergeben, dass unfreiwillig begonnene Behandlungen nur äusserst selten freiwillig weitergeführt werden. Aus Sicht der Studienautoren sollte deshalb, wann immer möglich, auf Zwangsbehandlungen verzichtet und stattdessen auf motivationsfördernde Ansätze gesetzt werden.
Regierung verweist auf Pilotprojekt Intensives Case-Management (ICM)
Menschen mit schweren Suchterkrankungen profitieren in der Regel stärker von aufsuchenden, tagesstrukturierenden und sozialtherapeutischen Angeboten, die Sicherheit und Beziehungsarbeit miteinander verbinden, als von Zwangsbehandlungen, heisst es in der Antwort weiter. Ein solches Angebot für Personen mit schweren Suchterkrankungen, die häufig von zusätzlichen psychosozialen und psychiatrischen Problemen begleitet sind, stelle das aargauische Pilotprojekt Intensives Case-Management (ICM) dar.
Dieses Pilotprojekt wird ab Mitte 2026 von der PDAG, der Aargauischen Stiftung Suchthilfe (ags) sowie dem Beratungszentrum Bezirk Baden (BZBplus) während dreieinhalb Jahren umgesetzt. Der Regierungsrat hat die Finanzierung des Projekts gemäss Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) vom 5. Mai 2021 beschlossen. Ziel des Pilotprojekts ist es, ein neues Betreuungsmodell für die genannte Zielgruppe zu erproben und so eine bestehende Versorgungslücke zu schliessen.
Umsetzung der Vier-Säulen-Politik im Kanton Aargau
Der Regierungsrat setzt in der Suchtpolitik auf die Vier-Säulen-Politik des Bundes, die Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression umfasst. Die Suchtstrategie des Kantons Aargau konkretisiert die nationale Suchtpolitik für den Kanton Aargau und definiert Ziele und Massnahmen, um die spezifischen Herausforderungen im Kanton Aargau gezielt anzugehen.
Im Kanton Aargau fehlt es insbesondere an Angeboten in der Säule Schadensminderung. Diese Angebote ermöglichen es, die schwer suchterkrankten Menschen zu erreichen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten und konsumieren. Die Angebote der Schadensminderung bezwecken auf individueller Ebene eine gesundheitliche und soziale Stabilisierung der Betroffenen, die Reduktion der negativen Auswirkungen des Konsums sowie die Vermittlung der Betroffenen in Angebote der Suchtbehandlung. Auf gesellschaftlicher Ebene sollen die Angebote der Schadensminderung zur Entlastung des öffentlichen Raums von den Auswirkungen des Suchtmittelkonsums beitragen und die wahrgenommene Sicherheit der Bevölkerung erhöhen.
Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) verpflichtet die Kantone, Massnahmen im Bereich der Schadensminderung zu treffen, indem die Kantone Einrichtungen schaffen oder private Angebote unterstützen (Art. 1a und Art. 3g BetmG). Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 (SAR 301.100) fehlt eine explizite Regelung der Schadensminderung, was eine kantonale Unterstützung von Schadensminderungsangeboten verunmöglicht oder zumindest erschwert.
Mit der geplanten Änderung des GesG mit Spezifizierung Schadensminderung beabsichtigt der Regierungsrat, die Schadensminderung im Suchtbereich gesetzlich zu verankern und damit die Voraussetzungen zu schaffen für die Bereitstellung von Angeboten der Schadensminderung. Die Inkraftsetzung des revidierten GesG ist auf 1. August 2027 vorgesehen. 4. Handlungsbedarf für spezifische Fälle Die Unterbringung von suchterkrankten Menschen mit behördlicher FU gemäss Art. 426 ZGB oder strafrechtlichen Massnahmen nach Art. 60 StGB gestaltet sich in der Praxis zusehends schwierig.
Es fehlt an spezialisierten Einrichtungen des betreuten Wohnens und des Massnahmenvollzugs, um Menschen mit fortbestehendem Suchtmittelkonsum, psychiatrischen und psychosozialen Belastungen sowie herausforderndem Verhalten, wie unter Ziffer 2 beschrieben, adäquat zu betreuen und behandeln.
So soll Gesundheitspolitische Gesamtplanung steuern
Die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2030 definiert in Ziel 16, die Suchthilfe im Kanton Aargau über alle vier Säulen der Suchtpolitik hinweg zu steuern, erinnert die Regierung in ihrer Antwort. Bei der Betreuung von suchterkrankten Menschen ohne strafrechtliche Massnahme steht die geschlossene Führung der Einrichtung nicht im Zentrum. Vielmehr besteht hier Bedarf nach spezialisierten Wohneinrichtungen, die den Fokus auf die Strukturierung des Alltags und gesundheitlicher und sozialer Unterstützung und Stabilisierung legen.
Im Rahmen der Umsetzung der Suchtstrategie des Kantons Aargau ist vorgesehen, dass der Kanton prüft, ob auf Grundlage des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500) spezifische Betreuungsangebote geschaffen werden können. Dieses Gesetz lässt jedoch keine geschlossenen Abteilungen zu.
Im Bereich des Massnahmenvollzugs gibt es in der Schweiz wenige spezialisierte Institutionen, die in der Anfangsphase des Vollzugs eine geschlossene Unterbringung von suchterkrankten Menschen aus dem Kanton Aargau ermöglichen; nur vereinzelt werden Betroffene in offene Massnahmenzentren mit geschlossener Eintrittsabteilung aufgenommen, die jedoch primär für Massnahmen nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) vorgesehen sind.
Geeignete Einrichtung zur längerfristigen gesicherten Betreuung suchterkrankter Menschen fehlt
Für den Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 60 StGB fehlt insbesondere eine geeignete Einrichtung zur längerfristigen gesicherten Betreuung suchterkrankter Menschen. Eine spezialisierte Einrichtung mit geschlossener Abteilung kann die Wirksamkeit dieser stationären Massnahmen steigern. Weil im Kanton Aargau nur wenige Betroffene einen solchen Platz benötigen, sollte der Bedarf gemeinsam mit anderen Kantonen geprüft werden. Falls dieser vorliegt, kann die Machbarkeit (inklusive Kostenschätzung) geklärt werden. Für eine interkantonale Einrichtung können Baubeiträge des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Fazit der Regierung
Aus Sicht des Regierungsrats ist eine geschlossene Therapiestation für die Langzeitbehandlung suchterkrankter Menschen – wie sie in dieser Motion gefordert wird – als Massnahme zur Entlastung des öffentlichen Raums weder wirksam noch verhältnismässig. Zwangsbehandlungen kommen nur für eine kleine Gruppe von Personen mit schweren Suchterkrankungen und zusätzlichen psychiatrischen und psychosozialen Problematiken infrage. Die Hürden dafür sind hoch, weil Zwangsbehandlungen einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen. Zudem ist die Wirksamkeit solcher Massnahmen auf den Therapieerfolg wissenschaftlich nicht belegt.
Zur Entlastung des öffentlichen Raums nicht sinnvoll
Der Regierungsrat anerkennt zwar den Bedarf an spezialisierten Einrichtungen für spezifische Einzelfälle. Zur Entlastung des öffentlichen Raums von den Auswirkungen des Suchtmittelkonsums erachtet er geschlossene Therapieeinrichtungen jedoch weder als sinnvoll noch als nach geltendem Recht umsetzbar.
Das wären die finanziellen Folgen Konsequenzen der Umsetzung
Die Errichtung einer geschlossenen Therapieeinrichtung für Personen mit schweren Suchterkrankungen hätte Konsequenzen auf die Aufgaben- und Finanzplanung. Ausgehend von einem Bedarf von drei Fällen pro Jahr werden die Kosten für eine geschlossene Therapieeinrichtung auf jährlich Fr. 800'000.– geschätzt.
Weil die Anwendung einer Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, wäre eine eigene gesetzliche Grundlage auf Ebene Bund erforderlich, sofern die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine langfristige FU oder den Massnahmenvollzug nicht erfüllt sind und die Regelung für einen grösseren Kreis von Menschen mit Suchterkrankungen gelten soll.
730.85 Franken Kosten pro Tag für Normalvollzug und Person
Die Kostenschätzung basiert auf einem Tarif von Fr. 730.85 pro Vollzugstag für den Normalvollzug für Massnahmen nach Art. 60 StGB für erwachsene Männer gemäss Kostgeldliste des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz. Auch in einem solchen Fall müssten die Zwangsbehandlungen im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass keine milderen Mittel mit besserem Behandlungserfolg zur Verfügung stehen dürften.
Vorgesehene Art der Umsetzung und geltende Frist
Die Umsetzung des vorliegenden Vorstosses würde die Vorlage einer Gesetzesänderungn bedingen, mit folgender Begründung: Die Anwendung einer Zwangsbehandlung ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und benötigt eine gesetzliche Grundlage, sofern die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine langfristige FU oder den Massnahmenvollzug nicht erfüllt sind und die Regelung für einen grösseren Kreis von Menschen mit Suchterkrankungen gelten soll. Dafür würde eine dreijährige Frist gelten, innert welcher dem Grossen Rat die Botschaft zur 1. Beratung zu unterbreiten ist (vgl. § 42 Abs. 3 lit. a GVG). Wie in den vorangehenden Ausführungen dargelegt, stünde eine entsprechende Gesetzesgrundlage jedoch im Konflikt mit übergeordnetem Recht und könnte aus diesem Grund nicht angewendet werden, heisst es abschliessend.