Regierung will Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufgenommenen Ausländern betreffend Sozialhilfe gleichstellen

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) vor. Schutzbedürftige mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, sollen nach fünf Jahren weiterhin Sozialhilfe nach den Asylansätzen erhalten und nicht in die ordentliche Sozialhilfe überführt werden. Damit sind sie vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt, deren Situation vergleichbar ist. Aus Sicht des Regierungsrats ist es nicht sachgerecht, Personen mit einem Status S nach fünf Jahren sozialhilferechtlich der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen.

Schutzbedürftige mit Schutzstatus S erhalten nach geltendem Recht (Art. 74 des Asylgesetzes) nach fünf Jahren automatisch eine bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristete Aufenthaltsbewilligung B und damit Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, wie ihn die einheimische Bevölkerung hat. Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) sollen Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B sozialhilferechtlich weiterhin dem Asylbereich zugeordnet bleiben.

Dadurch soll sichergestellt werden, heisst es weiter, "dass der Wechsel vom Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung B hin zum Schutzstatus S mit Aufenthaltsbewilligung B keine Änderung der bisherigen Unterbringungs-, Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen sowie keine Änderung der Sozialhilfe zur Folge hat".

Diese Regelung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Aufenthaltsbewilligung B dieser Personengruppe weiterhin an den rückkehrorientierten Schutzstatus S gebunden ist, und sie vermeidet eine Besserstellung der Schutzsuchenden gegenüber vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern.

Erwartete Anpassung der Bundesverordnung

Der Bundesrat ist auf Wunsch der Kantone daran, die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen rasch anzupassen. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B sollen künftig keinen Anspruch mehr auf sozialhilferechtliche Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung haben. Den Kantonen soll damit ermöglicht werden, für Schutzbedürftige nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B weiterhin die Sozialhilfeansätze des Asylbereichs vorzusehen. Nach Ansicht des Regierungsrats soll der Kanton Aargau mit der vorgeschlagenen Anpassung den vom Bundesrat in Aussicht gestellten Spielraum betreffend die Sozialhilfe nutzen und den Unterstützungsstandard selbst festlegen.

Zustimmung zum Verbleib in der Asylsozialhilfe

Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer unterstützt die vorgesehene Weiterführung reduzierter Sozialhilfeansätze für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B sowie deren weitere sozialhilferechtliche Zuordnung zum Asylbereich ganz oder mit Vorbehalten. Zur Begründung führen die Anhörungsteilnehmer aus, dass der Statuswechsel keinen Systembruch in der Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bewirken solle.

Diese Regelung schütze die Gemeinden vor einer Mehrbelastung, die ein Wechsel in die ordentliche Sozialhilfe auslösen würde. Weiter machen die Anhörungsteilnehmer geltend, dass eine Überführung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung B in die ordentliche Sozialhilfe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber anderen Personengruppen des Asylbereichs führen würde.

Hälftige Kostenbeteiligung durch den Kanton

Im Rahmen der Gesetzesanpassung werden zudem die Anliegen der (26.134) Motion Patrick Gosteli betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund des Statuswechsels von Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung B aufgenommen und damit die Auswirkungen einer kürzlich beschlossenen Sparmassnahme des Bundes (Wegfall Bundesbeiträge für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des "Entlastungspaket  27") auf die Gemeinden abgefedert. Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer unterstützt auch die vorgesehene hälftige Kostenbeteiligung des Kantons vollständig oder mit Vorbehalt.

Im Rahmen der Anhörung haben verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine höhere kantonale Beteiligung verlangt. Die vorgesehene Kostenregelung orientiert sich an der bisherigen Bundesabgeltung, die ebenfalls eine hälftige Kostenübernahme vorsah. Der Regierungsrat erachtet diese Beteiligung als angemessen.

Eine weitergehende Beteiligung würde die finanzielle Belastung des Kantons erheblich erhöhen. Zudem umfasst das Entlastungspaket 27 auch die Kürzung der Abgeltungsdauer der Sozialhilfekosten durch den Bund für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Der Kanton leistet den Gemeinden für diese Personengruppe weiterhin unbefristet Kostenersatz und trägt dadurch die Mehrbelastung von mehreren Millionen Franken pro Jahr.

Zusammen mit der vorgesehenen Regelung für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B trägt der Kanton deutlich mehr als die Hälfte der Mehrbelastungen aus dem Entlastungspaket 27 des Bundes. Der Regierungsrat hält an einer ausgewogenen Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden fest und lehnt eine noch stärkere Kostenverschiebung zum Kanton ab. Gemeinden mit kostenintensiven Sozialhilfefällen werden zudem über den Soziallastenausgleich unterstützt.

Dieser entlastet jene Gemeinden, die einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Sozialhilfebeziehenden aufweisen. In diesen Ausgleich bezieht der Kanton Schutzbedürftige ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ein. Ergänzend können die Gemeinden im Rahmen des sogenannten Teilpoolings dem Kantonalen Sozialdienst nach Abschluss des Kalenderjahres diejenigen Fälle melden, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von 60'000 Franken überschritten haben. An diesen Kosten beteiligen sich alle Gemeinden solidarisch im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl.

Beschleunigtes Vorgehen

Angesichts des auf den 1. März 2027 vorgesehenen Inkrafttretens der Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen sowie der ab diesem Zeitpunkt anstehenden ersten Statuswechsel von Schutzbedürftigen ist ein beschleunigtes Rechtsetzungsverfahren erforderlich. Der Fahrplan des Geschäfts sieht vor, die gesetzlichen Anpassungen per Anfang März 2027 in Kraft zu setzen.

Um den engen Zeitplan einhalten zu können, war neben anderen Massnahmen auch eine verkürzte Anhörung nötig (13. August bis am 14. September 2026). Die erste Beratung der Änderung des SPG im Grossen Rat soll noch dieses Jahr stattfinden können. Der Regierungsrat sieht anschliessend vor, die Botschaft zur zweiten Beratung im Januar 2027 vorzulegen, so dass die zweite Beratung und das Inkrafttreten rechtzeitig erfolgen können, das heisst, bevor erste Schutzsuchende mit Status S eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren erreichen.

Hinweis: das ist der Schutzstatus S

Beim Schutzstatus S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. Er wird ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens gewährt und gilt so lange, bis der Bundesrat den vorübergehenden Schutz aufhebt. Der Bundesrat hat den Schutzstatus S am 12. März 2022 erstmals aktiviert und ihn seither jährlich verlängert, um den zahlreichen Geflüchteten aus der Ukraine rasch und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren und so eine zusätzliche Überlastung der Kapazitäten der Asylverfahren abzuwenden.