Anhörung zum Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vor. Die seit 2011 geltende Rechtsgrundlage soll modernisiert und an die heutige Praxis angepasst werden. Die Anhörung dauert bis zum 30. Oktober 2026. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft und habe sich seitdem grundsätzlich bewährt. Mit der Botschaft des Regierungsrats vom 17. Januar 2018 an den Grossen Rat sollten punktuelle Optimierungen umgesetzt werden. Das Parlament wies die Vorlage am 5. Juni 2018 jedoch mit dem Auftrag zurück, die grundlegende Revision der Strafprozessordnung (StPO) auf Bundesebene abzuwarten, das Führungsmodell und die Strukturen der Staatsanwaltschaften eingehend zu prüfen und unbestrittene Änderungen in einer kleinen Revision vorzuziehen.
Die vom Grossen Rat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2018 thematisierte Revision der StPO ist inzwischen abgeschlossen und führt zu keinem Anpassungsbedarf im EG StPO. Dennoch ergaben sich aus den Erfahrungen in der Praxis weitere notwendige Änderungen, die im vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen werden. Zusätzlich sollen zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse zur Meldepflicht bei Sozialhilfemissbrauch und zur Einführung einer Ordnungsbusse bei Verletzung der Leinenpflicht mit der Anhörungsvorlage umgesetzt werden.
Auch die Überprüfung der Organisation der Staatsanwaltschaft ist abgeschlossen. Grundsätzlich soll an der bestehenden Organisation festgehalten werden – sowohl hinsichtlich der Führungsstruktur als auch bezüglich der Zahl der regionalen Staatsanwaltschaften. Um die aktuellen und kommenden Herausforderungen optimal zu bewältigen, soll durch gezielte Anpassungen die bestehende Struktur modernisiert und flexibler gestaltet werden
Stärkung der Oberstaatsanwaltschaft
Künftig sollen die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom Regierungsrat gewählt werden. Die Leitende Oberstaatsanwältin/der Leitende Oberstaatsanwalt und deren/dessen Stellvertretung sollen weiterhin durch den Grossen Rat gewählt werden. Damit wird die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft gestärkt und das Wahlverfahren zugleich entpolitisiert.
Die Kompetenzen der Oberstaatsanwaltschaft sowie der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen präzisiert und bestehende Praxis gesetzlich verankert werden. Dazu gehört die bisherige Handhabung, wonach die Oberstaatsanwaltschaft den sechs Staatsanwaltschaften allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen erteilen kann. Zudem soll sie direkt in Verfahren der Staatsanwaltschaften tätig werden und diese auch vor Gericht vertreten können.
Neu soll die Oberstaatsanwaltschaft zudem ein bereits bei Gericht hängiges Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen können, etwa bei Personalwechseln, Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Ressourcenengpässen.
Aufwertung fachlicher Ausbildung und Berufserfahrung
Neu sollen die Anstellungsvoraussetzungen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angepasst werden. Neben dem Anwaltspatent wird künftig eine gleichwertige fachliche Ausbildung oder einschlägige Berufserfahrung in einem anderen Kanton anerkannt. Die Anpassung der Anstellungsvoraussetzungen erweitert die Rekrutierungsbasis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und verhindert, dass geeignete Personen aufgrund eines allenfalls fehlenden Anwaltspatents in andere Kantone wechseln müssen, um als Staatsanwältin oder Staatsanwalt tätig zu sein.
Auch die Anstellungsvoraussetzungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und deren Stellvertretung sollen entsprechend angepasst werden. Damit können erfahrene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Führungskompetenzen, aber ohne Anwaltspatent, in Leitungspositionen tätig sein. Massgebend für die Übernahme der Führungsfunktion ist das Vorhandensein von Führungskompetenzen. Für die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte bleibt das Anwaltspatent als Anstellungsvoraussetzung bestehen.
Zeitlicher Ablauf
Die Anhörung dauert vom 30. Juni bis 30. Oktober 2026. Die erste Beratung im Grossen Rat ist für das zweite Quartal 2027 geplant. Das Inkrafttreten der Änderungen ist frühstens per Herbst 2028 vorgesehen.
Hinweis: Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt mit der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und den sechs dezentralen Staatsanwaltschaften für die Bezirke alle Strafuntersuchungen gegen Erwachsene im Kanton. Dabei arbeitet sie eng mit der Kantonspolizei zusammen. Wird ein strafbares Verhalten festgestellt, so erlässt sie Strafbefehle oder erhebt Anklage vor Gericht. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitet und beaufsichtigt den Bereich Strafverfolgung Erwachsene. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist für den ganzen Kanton Aargau zuständig und bearbeitet besondere Geschäfte.
Die regionalen Staatsanwaltschaften bearbeiten schliesslich die in den Bezirken begangenen Delikte, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaft fallen. Die Staatsanwaltschaften sind für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Sie leiten in Strafverfahren gegen Erwachsene das Vorverfahren, verfolgen die Straftaten im Rahmen von Untersuchungen, erlassen einen Strafbefehl oder erheben gegebenenfalls Anklage und vertreten diese vor Gericht.
Anhörungsunterlagen zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO); Änderung