Aargauer Regierung zur Eigenmietwertabstimmung: sie geht davon aus, dass Umweltschutzmassnahmen kantonal weiter abgezogen werden dürfen
Anfangs Juni hat die FDP-Grossrätin (und Präsidentin des Hauseigentümerverbandes (HEV) Aargau, Jeanine Glarner, der Regierung zahlreiche Fragen zur Eigenmietwertabstimmung vom 28. September gestellt. Dies zusammen mit Silvan Hilfiker, FDP, Karin Koch Wick, Mitte, Philipp Laube, Mitte, und Patrick Gosteli, SVP.
Jetzt - drei Wochen vor der Abstimmung - liegt die Antwort der Regierung vor. Bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts, frühestens ab 1. Januar 2028, würden Mindereinnahmen von 50 Millionen Franken bei den Kantonssteuern und 46 Millionen Franken bei den Gemeindesteuern resultieren, schreibt sie. Zusätzlich sind Mindereinnahmen von 5 Millionen Franken beim Ertragsanteil direkte Bundessteuer zu verzeichnen (somit 55 Millionen Franken Mindereinnahmen beim Kanton bei einem reinen Systemwechsel).
So viel kostet es den Kanton, falls Umweltschutzmassnahmen weiter abgezogen werden können
Aktuell werde davon ausgegangen, dass auf kantonaler Ebene die Umweltschutzmassnahmen weiterhin zum Abzug zugelassen werden, schreibt die Regierung. Das Kantonale Steueramt rechne aufgrund dieser Annahme mit zusätzlichen Mindereinnahmen von 38 Millionen Franken für Kanton und Gemeinden zusammen. Folglich belaufen sich die Mindereinnahmen für den Kanton auf 75 Millionen Franken, für die Gemeinden auf 64 Millionen Franken. Somit betragen die Mindereinnahmen jährlich total rund 140 Millionen Franken für den Kanton Aargau (Kantons- und Gemeindesteuern inklusive Ertragsanteil direkte Bundessteuer).
Diese Berechnungen basieren auf einem Zinsniveau von 1,5 %. Mit der Steuerstrategie ist festgelegt, dass die Steuerstrategie grundsätzlich ertragsneutral ausgestaltet sein soll. Das heisst, Mindereinnahmen in den einen Bereichen sollen mit Mehreinnahmen in anderen Bereichen gegenfinanziert werden beziehungsweise mit den Mehreinnahmen aus der Steuergesetzrevision Schätzungswesen gedeckt sein. Die gestaffelte Umsetzung der Steuerstrategie mit den zwei Revisionen 2025 und 2027 stelle sicher, heisst es in der Antwort weiter, dass für die Beurteilung der Tragbarkeit der Steuergesetzrevision 2027 die Entwicklungen auf Bundesebene abgewartet werden und in der Steuergesetzrevision 2027 abgebildet beziehungsweise beurteilt werden können.
2027 sind definitive Vermögenssteuerwerte des Schätzungswesens da
Die Botschaft zur 2. Beratung der Steuergesetzrevision 2027 wird im Jahr 2026 dem Grossen Rat vorgelegt. Selbstverständlich werde im Rahmen der geplanten Steuergesetzrevision 2027 die Frage der Ertragsneutralität dannzumal erneut geprüft. Dann liegen auch die definitiven Vermögenssteuerwerte des Schätzungswesens und ein allfälliger Volksentscheid zur Frage der Abschaffung des Eigenmietwerts vor. Aus genau solchen Gründen habe der Regierungsrat denn auch immer an einer Staffelung festgehalten.
Regierung hat Steuerfusssenkung von 5 Prozentpunkten eingeplant, darüber hinaus gehen will sie nicht
Zur Beantwortung der Frage zur finanziellen Tragbarkeit seieine finanzpolitische Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Während mit der Steuerprognose die Steuereinnahmen geschätzt werden, kann der Grosse Rat mit dem Instrument des Steuerfusses jährlich die Steuereinnahmen für das Budget beeinflussen. Im AFP 2026–2029 hat der Regierungsrat für das Budget 2026 eine Steuerfusssenkung von 5 Prozentpunkten eingeplant (unter Beibehaltung im Planjahr 2027), was einer Entlastung der Bevölkerung und der Unternehmen um über 100 Millionen Franken in den Jahren 2026 und 2027 bedeutet. Ebenso sind im AFP sowohl die Umsetzung der Steuergesetzrevision 2027 als auch die voraussichtlichen Mindererträge bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts berücksichtigt. Der Regierungsrat erachtet diese Finanzplanung im AFP trotz hoher Defizite aufgrund der aktuellen Finanzlage als mittelfristig tragbar.
Mit der Ausgleichsreserve können die Plandefizite vollständig gedeckt werden, schreibt der Regierungsrat weiter, währenddem die Nettoschuld – unter Berücksichtigung von hohen Investitionen in die Zukunft – auf ein massvolles Niveau ansteige. Eine noch höhere Steuerfusssenkung respektive Fortführung der Steuerentlastung auch in den Jahren 2028 und 2029 zum heutigen Zeitpunkt – gerade auch mit Blick auf die zusätzlich drohenden Mehrbelastungen sowie den hohen wirtschaftlichen Unsicherheiten (vor allem US-Zölle) – erachte er als nicht zielführend. Vielmehr soll wie bisher nach Vorstellung des Regierungsrats die jährliche Festlegung des Steuerfusses aus einer finanzpolitischen Gesamtsicht erfolgen. Je nach Entwicklung der Finanzlage muss die Frage der finanziellen Tragbarkeit der geplanten Ausgaben und Einnahmen neu beurteilt werden.
Zur Frage 2 "Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung würden jene Personen entlastet, die mit dem neuen Schätzungswesen ab 2025 mit rund 190 Mio. Franken pro Jahr deutlich mehr belastet werden. Sieht der Regierungsrat in der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung eine faire Kompensation dieser Mehrbelastung?" Mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen wurde die steuerliche Liegenschaftsbewertung wieder den gesetzlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben angepasst. Den sich daraus ergebenden zusätzlichen Steuereinnahmen stehen Mindereinnahmen aus den Steuergesetzrevisionen 2025 und 2027 gegenüber, da die Umsetzung der Steuerstrategie ertragsneutral erfolgen soll (vgl. Leitsatz 1 zur Ertragsneutralität). Dies entspricht auch den Anliegen der beiden überwiesenen Postulate 3 von 5 (22.143) der Fraktionen der FDP und der SVP beziehungsweise (22.149) der Fraktion Die Mitte welche fordern, dass die Mehreinnahmen aus der Steuergesetzrevision Schätzungswesen für Steuersenkungen bei den natürlichen Personen genutzt werden. Damit werden auch jene Personen entlastet, die aufgrund der Revision Schätzungswesen eine Mehrbelastung erfahren. Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ergeben sich beim aktuellen Zinsniveau zusätzliche Entlastungen für eine Mehrheit der Eigenheimbesitzer. In vielen Fällen sind dies dieselben Steuerpflichtigen, die aufgrund der Aktualisierung der Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften trotz des tieferen Vermögenssteuertarifs eine Mehrbelastung erfahren haben.
Bei Zins von 1,00 betrügen die Ausfälle 140 bis 200 Millionen
Zur Frage 3 "In seiner Beantwortung der Interpellation 25.26 geht der Regierungsrat bei der Berechnung von einem Zins von 1.5 % aus. Ob der Staat aufgrund der Eigenmietwertabschaffung tatsächlich weniger Steuereinnahmen hat, hängt wesentlich von der Zinssituation ab. Aktuell gehen die Zinsen in Richtung Negativzinsen. Wie sieht dieselbe Berechnung des potenziellen Steuerausfalls aus, wenn mit einem Zinssatz von 1.0 % gerechnet wird?", wollten die Interpellantinnen und Interpellanten weiter wissen.
Je tiefer die abzugsfähigen Schuldzinsen, desto nachteiliger ist die Eigenmietwertbesteuerung für Steuerpflichtige
Das System der Eigenmietwertbesteuerung ist für den Steuerpflichtigen umso nachteiliger, je tiefer die abzugsfähigen Schuldzinsen sind. Wenn statt mit 1,5 % mit einem Hypothekarzinssatz von 1,0 % gerechnet wird, dann erhöhen sich die Mindereinnahmen von total rund 140 auf 200 Millionen Franken für Kanton und Gemeinden unter der Annahme, dass die Abzüge für Energie- und Umweltmassnahmen auf kantonaler Ebene beibehalten werden. Die Mindereinnahmen bei einem Zinsniveau von 1,0 % würden für den Kanton 108 Millionen Franken und für die Gemeinden 91 Millionen Franken betragen.
Sinkt die Verschuldung ohne Eigenmietwert?
"Sieht der Regierungsrat eine Chance darin, dass die hohe private Verschuldung aufgrund der Hypotheken mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung im Kanton Aargau sinkt?"
Zu dieser Frage antwortet die Regierung, es komme sicher vor, dass Eigenheimbesitzer aufgrund der Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen ihre Hypotheken weniger reduzieren als sie könnten. In welchem Umfang dies effektiv passiert, sei jedoch schwer abschätzbar.
Regierung befürwortet kompletten Eigenmietwert-Systemwechsel
Weitere Frage aus der Interpellation: "Der Eigenmietwert ist eine unfaire Steuer auf einem fiktiven Einkommen und stellt eine ungerechtfertigte Mehrbelastung von Wohneigentum dar. Die Eigenmietwertbesteuerung steht Art. 108 der Bundesverfassung zur Wohneigentumsförderung entgegen. Wie sieht der Regierungsrat die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung in Bezug auf die Steuergerechtigkeit?"
Der Regierungsrat befürwortet einen kompletten Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung, schreibt er zu dieser Frage. . Die Eigenmietwertbesteuerung ist zwar vereinbar mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, stösst jedoch auf Seiten der Eigenheimbesitzer auf wenig Verständnis. Eigenheimbesitzer mit geringem Renteneinkommen kann sie zudem in finanzielle Bedrängnis bringen. In der Wissenschaft wird der Eigenmietwert auch nicht als fiktives Einkommen, sondern als Naturaleinkommen bezeichnet. Die Unterscheidung sei jedoch schwer vermittelbar.
Kosten zur Erzielung dieses Naturaleinkommens, zum Beispiel Schuldzinsen und Unterhaltskosten, können bisher 1 (22.143) Postulat der Fraktionen der FDP (Sprecher Silvan Hilfiker, Oberlunkhofen) und der SVP vom 14. Juni 2022 betreffend Steuersenkung für natürliche Personen 2 (22.149) Postulat der Fraktion Die Mitte (Sprecherin Maya Bally, Hendschiken) vom 14. Juni 2022 betreffend Kompensation für natürliche Steuerpflichtige durch Mehreinnahmen Eigenmietwertbesteuerung/Schätzungswesen steuerlich abgezogen werden.
Mit einer Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung müssen konsequenterweise auch diese Abzugsmöglichkeiten wegfallen, um einen kompletten Systemwechsel und eine Gleichbehandlung mit Mieterinnen und Mietern zu erreichen, heisst es in der Antwort weiter. Diese steuerlichen Abzüge stehen keinem Einkommen gegenüber, das im direkten Zusammenhang mit dem Abzug steht.
Der Regierungsrat habe deutlich gemacht, dass eine Abweichung vom reinen Systemwechsel im Hinblick auf den Schuldzinsenabzug (verfassungsrechtliche Förderung des Eigentumserwerbs) und Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz vertretbar erschein.
Zur Frage 6 "Mit der Eigenmietwertbesteuerung wird ein fiktives Einkommen belastet, das gar nicht erzielt wird. Welchen Effekt hat der Wegfall dieser Eigenmietwertbesteuerung gerade für Steuerpflichtige, die in ihrem abbezahlten Eigentum wohnen und von ihrer Altersrente leben?"
Es liegt auf der Hand, so die Regierung, dass Steuerpflichtige, die in ihrem abbezahlten Eigentum wohnen und lediglich von ihrer Altersrente leben, durch die Steuerrechnung aufgrund der Eigenmietwertbesteuerung belastet werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sie ihre Ersparnisse weitgehend dafür verwendet haben, um ihre Hypothek zu amortisieren und gleichzeitig nur tiefe Renten beziehen. Die Finanzberatung rät denn heute auch, bei der Amortisation von Schulden die Liquiditätsbedürfnisse auch längerfristig im Auge zu behalten.
Zur Frage 7 "Die Vorlage, über welche das Schweizer Stimmvolk am 28. September 2025 abstimmt, sieht einen Schuldzinsabzug für den Neuerwerb von Wohneigentum während den ersten 10 Jahren vor. Welchen Effekt hat dies gerade auf junge Familien, die von ihrem eigenen Eigentum träumen?"
Am 28. September 2025 kann das Schweizer Stimmvolk über den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften vom 20. Dezember 2024 abstimmen. Diese Vorlage ist mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (17.400 parlamentarische Initiative Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung) und damit mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verknüpft. Nur wenn dieser Bundesbeschluss angenommen wird, wird auch der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vollzogen und der Eigenmietwert abgeschafft. Junge Familien, die Eigentum erworben haben und dafür eine hohe Hypothek aufnehmen mussten, profitieren in der Regel vom heutigen System mit Eigenmietbesteuerung einerseits und Abzug von Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten andererseits. Die Möglichkeit des teilweisen Schuldzinsabzugs für den Neuerwerb von Wohneigentum kompensiert für sie die Nachteile des Wegfalls der Eigenmietwertbesteuerung lediglich in den ersten Jahren, bis sie die Schuldzinsen nur noch in geringem Umfang und nach 10 Jahren nicht mehr abziehen können. Nicht kompensieren kann sie jedoch den starken Anstieg der Liegenschaftspreise in den letzten Jahren.
Zur Frage 8 "Die Problematik von Zweitliegenschaften ist im Kanton Aargau zu vernachlässigen. Sieht der Regierungsrat daher davon ab, nach einem JA zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung eine kantonale Liegenschaftssteuer für Zweitliegenschaften einzuführen?" Zum heutigen Zeitpunkt sieht der Regierungsrat keine Notwendigkeit, eine solche kantonale Liegenschaftssteuer für Zweitliegenschaften einzuführen. Angesichts der relativ geringen Anzahl an Zweitwohnungen im Kanton Aargau würden Aufwand und Ertrag in keinem guten Verhältnis zueinanderstehen.
Zur Frage 9 "Nach einem JA zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung kann der Kanton Aargau entscheiden, ob Abzüge für Energiesparmassnahmen weiterhin möglich sein sollen. Sieht der Regierungsrat dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Energie- und Klimapolitik weiterhin vor?"
Diese Frage ist noch offen, heisst es in der Antwort. Die Beibehaltung der Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz ist aber wahrscheinlich und wäre kompatibel mit der Energiestrategie des Kantons, bei der Energieerzeugung und Energieverbrauch rund um das Gebäude wichtige Handlungsfelder sind. Dies entspricht der bisherigen politischen Stossrichtung in Energiefragen. In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2029 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zur parlamentarischen Initiative WAK-SR zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hat der Regierungsrat festgehalten, dass er eine Abweichung vom reinen Systemwechsel im Hinblick auf Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz als vertretbar erachte. Wichtig sei es jedoch, dass daraus keine Disharmonie unter den Kantonen resultiere, da dies eine grosse Verkomplizierung der interkantonalen Steuerausscheidungen und einen Transparenzverlust für die Steuerpflichtigen zur Folge hätte.
Zur Frage 10 "Eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung würde das Steuersystem deutlich vereinfachen. Welchen Effekt sieht der Regierungsrat auf den Aufwand von kantonalem Steueramt und Gemeindesteuerämtern, wenn Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt nicht mehr möglich sind?"
Aus der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung würde sich vor allem für die Gemeindesteuerämter eine Erleichterung ergeben, heisst es in der Antwort. In den meisten Fällen sind sie es, die die Abzüge für Liegenschaftsunterhalt kontrollieren. Bei sehr komplexen Fällen ist auch das Kantonale Steueramt des Departements Finanzen und Ressourcen involviert. Bei einem reinen Systemwechsel, bei dem auch keine Abzüge mehr für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, getätigt werden könnten, ergäbe sich noch eine grössere Vereinfachung.
Zur Frage 11 "Welche Effekte erwartet der Regierungsrat von einer Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auf den Konsum und die Investitionstätigkeit der betroffenen Steuerpflichtigen, da diese mehr Geld zur Verfügung haben?"
Für den Regierungsrat ist schwer abschätzbar, wie betroffene Steuerpflichtige mit allfällig mehr zur Verfügung stehenden Mitteln umgehen, schreibt er dazu. Die fehlende Abzugsfähigkeit bei Unterhaltskosten kann dazu führen, dass Renovations- und Sanierungsarbeiten zurückgestellt werden und sich daraus sogar ein Rückgang in der Bauwirtschaft ergibt. Der Unterhalt der Liegenschaften könnte vernachlässigt werden. Es ist aber auch denkbar, dass die durch den Wegfall des Eigenmietwerts freigespielten finanziellen Mittel gespart werden, für zukünftigen Unterhalt bereitgestellt oder aber auch für Konsum und Investitionen ausgeben werden.