Prämienverbilligungen sollen auf 206 Mio. Franken klettern - 37 Mio. mehr als ursprünglich vorgesehen
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, den Kantonsbeitrag 2027 für die Prämienverbilligung per Dekret auf 206 Millionen Franken festzulegen. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Ausgehend von der mutmasslichen Bevölkerungs- und Prämienentwicklung erwartet der Regierungsrat für das Jahr 2027 einen Bedarf von 525 Millionen Franken. Abzüglich des mutmasslichen Bundesbeitrags von 319 Millionen Franken ergibt sich ein Kantonsbeitrag von 206 Millionen Franken.
Der Kantonsbeitrag 2027 fällt damit um 37 Millionen Franken höher aus als im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2026–2029 vorgesehen. Dieser voraussichtlich höhere Brutto-Aufwand im Jahr 2026 ergibt sich aus der höheren Anzahl Beziehende, den (verglichen mit dem Jahr 2025) höheren Richtprämien 2026 sowie der Anpassung von Plafonierung und Mindestanspruch ab dem Anspruchsjahr 2026 aufgrund neuer Vorgaben des Bundes.
Übergangsbestimmung zum kantonalen Mindestbeitrag
Gemäss dem indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, der seit dem 1. Januar 2026 in Kraft ist, muss jeder Kanton die Prämienverbilligung so regeln, dass sie pro Jahr insgesamt einem Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der im Kanton wohnhaften Versicherten entspricht. In den Jahren 2026 und 2027 gilt in allen Kantonen ein Mindestanteil von 3,5 Prozent der Bruttokosten, wobei das Bundesamt für Gesundheit den verbindlichen Wert für 2027 erst im September 2026 mitteilt.
Für die Berechnung des Kantonsbeitrags für das Jahr 2027 ist der Regierungsrat deshalb auf einen Schätzwert angewiesen. Dieser beträgt 143 Millionen Franken. Der vom Regierungsrat vorgeschlagene Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung 2027 im Kanton Aargau liegt deutlich über diesem berechneten Schätzwert und erfüllt damit voraussichtlich den während der Übergangsfrist geltenden Mindestanteil von 3,5 Prozent.
Das sind die gesetzlichen Bestimmungen
Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kantone, für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Krankenkassenprämien zu verbilligen. Bund und Kanton finanzieren die Prämienverbilligung gemeinsam. Die mutmassliche Bevölkerungs- und Prämienentwicklung ist für die Berechnung des notwendigen Bedarfs für das Jahr 2027 und des Kantonsbeitrags 2027 massgebend. Gemäss dem Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 legt der Grosse Rat die Höhe des Kantonsbeitrags jährlich per Dekret fest.
Botschaft an den Grossen Rat: GR 26.120