Neues Gemeindegesetz: nun doch kein schriftliches Anfragerecht zuhanden der Gemeindeversammlung
Mit der Totalrevision des Gemeindegesetzes sollen die über 40 Jahre alten gesetzlichen Grundlagen modernisiert und an die heutigen Anforderungen angepasst werden. Ziel der Vorlage ist es laut Mitteilung der Staatskanzlei, einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen und bestehende Regelungslücken zu schliessen sowie die Gemeindeautonomie zu stärken. Im Vergleich zur Anhörungsvorlage werden die Einführung des konstruktiven Referendums und eines schriftlichen Anfragerechts zuhanden der Gemeindeversammlung nicht weiterverfolgt.
Das geltende Gemeindegesetz ist seit über 40 Jahren in Kraft und wurde seither mehrfach revidiert. Dadurch sei es zunehmend unübersichtlich geworden und entspreche auch sprachlich nicht mehr den heutigen Standards, argumentiert der Regierungsrat. Gleichzeitig hätten sich die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verändert. Mit der Totalrevision soll das Gesetz deshalb inhaltlich und sprachlich modernisiert und als zukunftsfähige Grundlage für die Aargauer Gemeinden ausgestaltet werden.
Dem Gesetzesentwurf ging eine breit angelegte, einjährige Impulsphase voraus. Fachpersonen aus Gemeinden und Kanton erarbeiteten in Arbeitsgruppen zahlreiche Vorschläge. Hinzu kamen Beiträge weiterer interner und externer Stellen. Die Vorschläge wurden gesammelt, geprüft und ausgewertet und bildeten zusammen mit der öffentlichen Anhörung die Grundlage für den vorliegenden Entwurf. Begleitet wird das Gesetzgebungsverfahren von einem Koordinationsgremium mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeindefachverbände und des Kantons.
Ziel: Gemeinden stärken und Rechtssicherheit schaffen
Ein zentrales Ziel der Totalrevision ist es, der Gemeindeautonomie weiterhin genügend Raum zu geben. Gleichzeitig sollen die Gemeinden einen verlässlichen Rechtsrahmen mit klaren Leitlinien erhalten. Bestehende Regelungslücken sollen geschlossen, wichtige behördliche Praxis gesetzlich verankert und heutige Problemstellungen mit zeitgemässen Lösungen geregelt werden.
Die Revision umfasst sämtliche Bereiche des Gemeindegesetzes. Unter anderem sollen die Verfahren rund um Gemeindeversammlungen vereinfacht werden. Neu soll die Möglichkeit einer direkten Urnenabstimmung geschaffen und das Referendumsrecht erweitert werden. Für Einwohnerräte sollen die parlamentarischen Instrumente sowie die Rollen der verschiedenen Organe klarer geregelt werden.
Auch im Finanzbereich sind Anpassungen vorgesehen. Die Kompetenzen des Gemeinderats sollen moderat erweitert werden. Es soll die Pflicht zur Führung eines internen Kontrollsystems ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Eine jährliche externe Vollprüfung soll zusätzliche Prüfsicherheit schaffen. Gleichzeitig soll die Finanzkommission ein neues Profil erhalten und die Finanzaufsicht klarer geregelt werden.
Weitere Neuerungen betreffen die Gemeindeverbände, deren Regelungen stärker nach Art und finanzieller Bedeutung differenziert werden sollen. Das kommunale Strafbefehlsverfahren soll aufgehoben werden. Zudem sollen die aufsichtsrechtlichen Massnahmen konkretisiert und die Bestimmungen zum Rechtsschutz vereinfacht werden.
Änderungen nach Anhörungen
Vom 6. März bis zum 5. Juni 2026 fand die Anhörung zur Totalrevision des Gemeindegesetzes statt. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Anhörung wurden Anpassungen vorgenommen. Die vorliegende Gesetzesvorlage sieht keine Einführung eines konstruktiven Referendums und eines schriftlichen Anfragerechts zuhanden der Gemeindeversammlung mehr vor.
In Kürze
- Mit dem neuen Gemeindegesetz soll ein klarer rechtlicher Rahmen für die Gemeinden geschaffen werden.
- Es sollen ausserdem Verfahren für die Gemeinden vereinfacht werden, damit sie mehr Handlungsspielraum erhalten.
- Aktuelle Herausforderungen wie die Digitalisierung, zunehmende Komplexität, etc. werden berücksichtigt.
Gegenüber der Anhörungsvorlage werden folgende Punkte nicht mehr weiterverfolgt:
- Konstruktives Referendum
- Schriftliches Anfragerecht zuhanden der Gemeindeversammlung.
Trotz Kritik in der Anhörung wird an folgenden Punkten festgehalten:
- Abschaffung des kommunalen Strafbefehlsverfahrens
- Keine Genehmigung durch den Regierungsrat bei zweimaliger Ablehnung der Jahresrechnung oder der Kreditabrechnungen.