Neue SKOS-Richtlinien: das bedeuten sie für die Gemeinden

Der Kanton Aargau passt die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) an die neuen, von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfohlenen Richtlinien zur Sozialhilfe an und beteiligt sich künftig an den Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung in Zuständigkeit der Gemeinden. Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Der Regierungsrat folg damit der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und dem Entscheid der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), die am 15. Mai 2025 die Revision der SKOS-Richtlinien genehmigt und den Kantonen zur Anwendung empfohlen haben, heisst es weiter.

Anpassung per 1. Januar 2026

Die SKOS passt ihre Richtlinien per 1. Januar 2026 an. Die Übernahme im Kanton Aargau garantiere Rechtssicherheit und erfolge durch eine Änderung in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV), die neu auf die abgeänderten SKOS-Richtlinien verweist. Diese Anpassung wurde vom Regierungsrat gutgeheissen und tritt ebenfalls am 1. Januar 2026 in Kraft.

Kostenregelung für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

Das Asylgesetz des Bundes regelt, dass Schutzbedürftige nach fünf Jahren Schutzstatus S eine Aufenthaltsbewilligung vom zugeteilten Kanton erhalten, sofern der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nicht aufhebt. Diese Bewilligung wird erstmals ab März 2027 erteilt. Mit der Aufenthaltsbewilligung haben diese Personen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe nach den Ansätzen der SKOS-Richtlinien.

Der Bund gilt den Kantonen einen Anteil der Sozialhilfekosten mittels Globalpauschalen ab. Der Kanton wiederum vergütet den Gemeinden Kostenersatz für diese Ausgaben. Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung zahlt der Bund den Kantonen während fünf Jahren eine halbe Globalpauschale. Da die SPV bislang keine Abgeltung des Kantons für diese Personengruppe vorsieht, sei es aus Sicht des Regierungsrats geboten, die Gemeinden im Umfang der Bundespauschalen finanziell zu entlasten. Die Weitergabe der vom Bund erhaltenen halben Globalpauschale setzt eine Änderung von § 34 SPV voraus.

Mit der neuen Regelung übernimmt der Kanton die Hälfte der Sozialhilfekosten der Gemeinden für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung analog dem Mechanismus für die Kostenrückerstattung von Flüchtlingen.

Die Gemeinden tragen künftig die Hälfte der Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Schätzungen zufolge betragen die entsprechenden Pauschalen des Bundes beziehungsweise der Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden rund 16 Millionen Franken im Jahr 2027 bis rund 35 Millionen Franken im Jahr 2029.