Es bleibt bei Frau Gemeindeammann - Grosser Rat tritt nicht auf Vorlage ein
Als nächstes geht es um das Geschäft neue Organzbeichnungen Regierungspräsidium und Gemeindepräsidium.
Wieder referiert Kommissionspräsident Hanspeter Hilfiker. Das Geschäft beschäftige sich mit den Bezeichnungen unserer Exekutivorgane auf Gemeinde- und Kantonsebene. Schon mehrfach wurde diskutiert, den Begriff Gemeindeammann durch den Begriff Gemeindepräsidium zu ersetzen, ebenso den Landamman durch ein Regierungspräsidium. Dazu wurden auch Vorstösse eingereicht. Nach einer Anhörung, die breite Unterstützung dieser Anpassungen gezeigt hatte, liegen nun die entsprechenden Anpassungen der Kantonsverfassung zur 1. Beratung vor.
Neben der über Grossrats-Vorstösse ausgelösten Änderung der Bezeichnungen der Gemeinde- und Kantonsexekutiven hat der Kanton in der Anhörung auch den Hinweis einer Gemeinde geprüft, den Einwohnerrat künftig als Gemeindeparlament zu bezeichnen.
Die Anhörung, die von Februar bis Juni 2025 stattfand, habe bei der Anpassung der Bezeichnungen der Gemeinde- und der Kantonsexekutive Untertützung gezeigt, bei einer Anpassung der Bezeichnung der Gemeindeparlamente aber nicht. Entsprechend erfolgte der vorliegende Vorschlag lediglich bezogen auf die Gemeinde- und Kantonsexekutive.
In der Kommission traten bereits beim Eintreten Diskrepanzen auf, so Hilfiker. Mehreren Fraktionsvertretungen war der Schutz der historischen Bezeichnungen besonders wichtig oder die Notwendigkeit einer Anpassung nicht gegeben. Ein Nichteintretensantrag wurde dennoch mit 8 zu 7 Stimmen abgelehnt.
In der inhaltlichen Diskussion des Geschäfts habe sich diese Differenz weiter bestätigt.
Auf der pro-Seite der Anpassungen wurden die zeitgemässe Bezeichnung der wichtigen politischen Funktionen, die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen oder die Verständlichkeit der Funktionsbezeichnungen betont.
Auf der contra-Seite der Anpassungen wurden die föderalistische Struktur der Schweiz, die historische Bedeutung der Bezeichnungen oder derAufwand für eine Volksabstimmung ohne dringende Notwendigkeit betont.
In der Folge wurden zwei Anträge eingereicht:
Bei §92 Abs. 2 wurde beantragt, die Bezeichnungen Landammann und Landstatthalter beizubehalten.
Dieser Antrag wurde mit 9 zu 6 Stimmen gutgeheissen.
Bei §107 Abs. 1 wurde beantragt, das geltende Recht beizubehalten, insbesondere weil das Präsidium des Gemeinderats nicht die Gemeinde, sondern den Gemeinderat präsidiert.
Dieser Antrag wurde mit 8 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Schliesslich kamen wir in der Kommission AVW zur Schlussabstimmung.
Dort wurde der Antrag, die vorgeschlagene Änderung der Kantonsverfassung in 1. Beratung zum Beschluss zu erheben, mit 10 zu 5 Stimmen abgelehnt.
Nach einer kontroversen debatte entscheidet der Rat. Er tritt mit 64 Ja : 69 Nein nicht auf die Vorlage ein.