Kommission für schärfere Einbügerungsvoraussetzungen: Wohnsitz in der Gemeinde neu mindestens fünf Jahre?
Die Kommission für Justiz (JUS) des Grossen Rats stimmt den Änderungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) in 1. Beratung zu. Es wurden diverse Prüfungsanträge gestellt, insbesondere sollen die Sprachvoraussetzungen für die Einbürgerungen weiter verschärft werden. Dies teilt der Parlamentsdienst mit.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) unterbreitet, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen verschärfen und das Verfahren straffen soll. Die Vorlage basiert auf mehreren parlamentarischen Vorstössen, die eine Vermeidung stossender Einbürgerungen sowie gute Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Einbürgerung verlangen. Zudem verlangt ein Postulat die Überprüfung der bisherigen Zuständigkeit des Grossen Rats beziehungsweise dessen Einbürgerungskommission für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Im Rahmen der vorliegenden Botschaft soll das kantonale Recht an die bundesrechtlichen Normen angepasst werden. Die Kommission für Justiz (JUS) trat auf die Vorlage ein, wie sie mitteilt.
Strengere Wohnsitzvoraussetzungen gefordert
Die gesuchstellende Person muss gemäss geltendem Gesetz bei Einreichung des Gesuchs einen Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton Aargau und mindestens einen dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz in einer Aargauer Gemeinde nachweisen. Eine Mehrheit der Kommission JUS will diese Voraussetzung verschärfen und fordert mindestens einen fünfjährigen ununterbrochenen Wohnsitz in einer aargauischen Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs.
Erhöhung der Altersgrenze für die Einreichung eines Gesuchs
Der Entwurf des Regierungsrats sieht vor, dass Einzelpersonen ab vollendetem 11. Altersjahr ein Einbürgerungsgesuch einreichen können. Eine Mehrheit der Kommission JUS fordert ein Mindestalter von 16 Jahren.
Ausserdem soll die Voraussetzung zur separaten Einbürgerung von minderjährigen Personen überprüft werden. Es soll dargelegt werden, wie sichergestellt werden kann, dass minderjährige Kinder den Nachweis erbringen müssen, dass sie sich in Richtung wirtschaftlicher Selbständigkeit entwickeln – beispielsweise durch Vorlage eines Lehrvertrags oder Nachweis eines Lehrabschlusses.
Auch sprachliche Anforderungen sollen verschärft werden
Es wurde darüber diskutiert, ob zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten in der Schweiz mündlich ein sprachliches Referenzniveau C1 nachgewiesen werden muss und ob vorausgesetzt werden kann, dass die gesuchstellende Person mindestens Schweizerdeutsch in seinen Grundzügen versteht. Dabei sei auf die im Aargau "üblichen Akzente" abzustellen, wobei darüber diskutiert wurde, wie diese zu definieren sind. Entsprechende Prüfungsanträge wurden durch die Kommission JUS gutgeheissen. Der Regierungsrat wird aufgefordert, auf die zweite Beratung diese Anträge zu prüfen. Hingegen wurde ein Prüfungsantrag abgelehnt, der darauf abzielte, Einbürgerungsgespräche grundsätzlich in Mundart zu führen.
Verschärfungen im Bereich Strafregister- und Betreibungsregisterauszug
Eine Mehrheit der Kommission JUS will das geltende Recht beibehalten, wonach der einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen enthalten darf. Die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) stützt auf die Bestrafung und das Strafmass ab, was der Kommission JUS jedoch zu wenig tiefgreifend ist. Ein Prüfungsantrag soll deshalb klären, ob auf den detaillierten Behördenauszug aus dem Strafregister oder auf den privaten Strafregisterauszug abzustellen ist.
Für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens darf der Betreibungsregisterauszug gestützt auf einen Antrag aus der Kommission JUS keine Betreibungen aufweisen. Der Regierungsrat wurde zudem mit einem weiteren Prüfungsantrag aufgefordert, zu prüfen, ob im Bereich des Einbürgerungsverfahrens eine Behörde nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren weiterziehen könnte.
Rechtsschutz und Zuständigkeit für Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Nach geltendem Recht kann gegen Beschlüsse in Bürgerrechtssachen der kommunalen Stelle beim Regierungsrat und gegen Entscheide des zuständigen Departements und des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Regierungsrat schlägt vor, zur Vereinheitlichung des Instanzwegs für alle Beschwerden das Verwaltungsgericht als zuständig zu erklären. Eine knappe Mehrheit der Kommission JUS vertritt die Meinung, dass ein verwaltungsinterner Beschwerdegang üblich ist und möchte daher das geltende Recht beibehalten.
Im Vernehmlassungsverfahren schlug der Regierungsrat vor, die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer dem zuständigen Departement zu übertragen, welches bereits heute die gesamte Vorbereitung für die Beschlussfassung des Grossen Rats erledigt. Aufgrund der Positionen im Rahmen der Vernehmlassung wurde trotz zahlenmässig grosser Zustimmung darauf verzichtet, diese Änderung umzusetzen, da sie im Parlament kaum erfolgreich sein dürfte. Ein Minderheitsantrag der Kommission JUS verlangt nun laut Mitteilung trotzdem die Übertragung der Zuständigkeit an das entsprechende Departement.
Grundsätzlich unterstützt die Kommission JUS laut Mitteilung die Stärkung der Gemeinden und erachtet die vorgeschlagenen Änderungen als sinnvoll. Dem bereinigten Entwurf wurde grossmehrheitlich zugestimmt. Die Änderungen sollen das Einbürgerungsverfahren straffen und die Einbürgerungsvoraussetzungen verschärfen.
Das Geschäft wird voraussichtlich im März 2026 im Grossen Rat behandelt.