Aargauer Regierung gegen Vorab-Publikation von Geschwindigkeitsmessungen

Aargauer Regierung gegen Vorab-Publikation von Geschwindigkeitsmessungen
Auf Gemeindestrassen sind die Gemeinden für Geschwindigkeitskontrollen zuständig. Im Bild der Pont Neuf in Aarau. Foto: MKU

In einer Interpellation stellten Reto Wettstein, FDP, Brugg (Sprecher) und Tim Voser, FDP, Neuenhof, Fragen zur allfälligen Publikation semistationärer Geschwindigkeitsmessungen der Polizeikorps. In einigen Kantonen wie etwa St. Gallen wird das so gehandhabt.

Jetzt liegt die Antwort der Regierung vor: Die Interpellanten stellen Fragen zum Einsatz von semistationären Anlagen zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und insbesondere zur Publikation solcher Einsätze., hält sie einleitend fest. Bei semistationären Anlagen handele es sich um solche, die im Gegensatz zu den stationären Anlagen nicht permanent an einer Stelle, beispielweise der Strasseninfrastruktur, angebracht sind. Sie sind in der Regel auf Anhängern von Motorfahrzeugen verbaut und können entsprechend ohne grossen Aufwand umplatziert werden.

Wer wo zuständig ist

Die Gemeinden sind für Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts) zuständig. Die Kantonspolizei ist gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) auf allen anderen Strassen zuständig. Die Kantonspolizei verfügt über keine semistationären Anlagen zur Messung der Geschwindigkeit, heisst es in der Antwort weiter. Welche Regionalpolizeien über solche Anlagen verfügen und in welchem Umfang sie eingesetzt werden, sei dem Regierungsrat nicht bekannt., heisst es weiter. Anm. der Red.: Diesen Abklärungsaufwand hätte sich die Regierung leisten sollen.

Zu den Fragen 1 und 2 "Welche gesetzlichen Grundlagen gelten im Kanton Aargau für die Information der Öffentlichkeit durch kantonale Stellen und Gemeinden im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten (insbesondere Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen)? Welche Ausnahmen bzw. Schranken (z. B. überwiegende öffentliche/private Interessen, Sicherheits- und Einsatzgründe) sind hierbei massgeblich?" "Besteht nach kantonalem Recht eine Pflicht, eine ausdrückliche Ermächtigung oder eine Zuständigkeitsregel, die Regionalpolizeien beziehungsweise Gemeinden zur Publikation von Geschwindigkeitsmessungen (geplant/laufend oder nachträglich) verpflichtet oder berechtigt? Falls ja: in welcher Form (Inhalt/Umfang/Fristen) und für welche Messarten (semistationär, mobil/laser, stationär)?"

Es gibt ein proaktives sowie ein reaktives Öffentlichkeitsprinzip

Antwort der Regierung dazu: Gemäss § 7 Polizeigesetz können die Kantonspolizei und die Gemeinden die Bevölkerung im Rahmen ihrer Zuständigkeit informieren, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts (§ 7 Abs. 2 PolG). Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) sieht ein proaktives (§ 4 IDAG) sowie ein reaktives (§ 5 IDAG) Öffentlichkeitsprinzip vor. Beim proaktiven Öffentlichkeitsprinzip muss das öffentliche Organ von sich aus über Tätigkeiten und Angelegenheiten informieren, die von allgemeinem Interesse sind. Ein allgemeines Interesse wird angenommen, wenn es sich um Informationen handelt, die von öffentlichem Interesse sind und der Meinungsbildung und Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger dienen (§ 4 Abs. 2 IDAG). Darunter werden insbesondere Beschlüsse zu wichtigen Geschäften, wichtige Lagebeurteilungen, Planungen oder wichtige Massnahmenpläne verstanden.

Proaktive Informationen sind laut Regierungsantwort unzulässig, wenn eine Information gesetzlich untersagt ist oder wenn ihr überwiegende Interessen entgegenstehen. § 4 IDAG gelte nicht spezifisch für Polizeiorganisationen, sondern für alle öffentlichen Organe. Zusammengefasst bestehen im Kanton Aargau keine Rechtsgrundlagen, welche die Kantonspolizei oder die Gemeinden verpflichten, über Verkehrskontrollen beziehungsweise über Geschwindigkeitsmessungen zu informieren.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt betreffend Anlagen, die zusätzlich zur Geschwindigkeitsmessung auch Bild- oder Videoaufnahmen der Umgebung der Überwachungsanlage erstellen, um beispielsweise Sachbeschädigungen an oder Diebstähle von solchen Anlagen zu verhindern. Solche Anlagen bedürfen gemäss § 20 Abs. 1 IDAG einer Bewilligung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB) und sind sie gemäss § 20 Abs. 2 IDAG auf geeignete Weise erkennbar zu machen.

Zur Frage 3 "Wie ist die Aufsicht, Koordination und Qualitätssicherung des Kantons gegenüber Regionalpolizeien im dualen Polizeisystem organisiert – insbesondere im Bereich Verkehrspolizei/Verkehrssicherheit sowie Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit?"

Antwort: Der Kanton Aargau verfügt über eine duale Polizeiorganisation, bestehend aus der Kantonspolizei und den 15 Regionalpolizeien. Bei der Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts) handelt es sich um eine Polizeiaufgabe der Gemeinden beziehungsweise der Regionalpolizeien (vgl. Vorbemerkungen). Aufsicht und Qualitätssicherung in diesem Zusammenhang obliegen den Gemeinden als Anstellungsbehörden der Angehörigen der Regionalpolizeien. Auch obliegen den Gemeinden die allfällige Koordination der Aufgabenwahrnehmung durch die verschiedenen Regionalpolizeien sowie die Kommunikation in diesem Themenbereich.

Zur einheitlichen Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen besteht ein für die Kantons- und die Regionalpolizeien geltender Dienstbefehl. Dieser regelt die Anforderungen an Geschwindigkeitskontrollen, die Kontrollstellen und das Messvorgehen, die örtlichen Zuständigkeiten, die Koordination der Geschwindigkeitskontrollen, die Voraussetzungen an das Messpersonal sowie die die Qualitätssicherung und die Verantwortlichkeiten für die Statistik.

Zur Frage 4 "Wie beurteilt der Regierungsrat die heutige Praxis im Kanton Aargau: In welchen Regionalpolizeien/Gemeinden werden Geschwindigkeitsmessungen (a) angekündigt, (b) aktuell aufgelistet, (c) nachträglich mit Ergebnissen publiziert oder (d) nicht publiziert? Kann der Regierungsrat diese Praxis kantonsweit in geeigneter Form (Übersicht) darlegen?"

Antwort: Wie bereits erwähnt verfügt der Kanton Aargau über eine duale Polizeiorganisation, in welcher die Polizeiaufgaben zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden aufgeteilt sind. Wie er ebenfalls bereits dargelegt hat, obliegen Kontrolle und Überwachung des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts) den Gemeinden beziehungsweise den Regionalpolizeien. Der Regierungsrat verfügt entsprechend über keine Übersicht über die Praxis der Regionalpolizeien im Bereich von Geschwindigkeitsmessungen und sei auch nicht dafür zuständig, die Praxis der Regionalpolizeien zu beurteilen. Dies obliege den Gemeinden als deren Anstellungsbehörden., heisst es dazu weiter.

Zur Frage 5 "Welche Vor- und Nachteile sieht der Regierungsrat in einer systematischen Publikation von Geschwindigkeitsmessungen (Prävention, Transparenz, Akzeptanz) im Vergleich zu möglichen Risiken (z. B. Umgehungsverhalten, Verlagerungseffekte, Einschränkung der Wirksamkeit, zusätzlicher Aufwand)?"

Antwort: Eine systematische Publikation von stationären und semistationären Geschwindigkeitsmessungen biete den Vorteil einer gewissen Transparenz und kann mutmasslich eine generalpräventive Wirkung auf jene Verkehrsteilnehmenden entfalten, die die entsprechenden Informationen aktiv abrufen oder sie über einschlägige Kanäle (Whatsapp-Gruppen etc.) beziehen, schreibt die Regierung dazu. Diesen Vorteilen stünden folgende Nachteile und Risiken entgegen: Eine vorgängige Publikation von stationären und semistationären Geschwindigkeitskontrollen ist mit einem erhöhten administrativen Aufwand verbunden, ist aufgrund laufender Anpassungen fehleranfällig und bietet der Bevölkerung nur geringen Mehrwert, da nur ein Teil der gesamthaft durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen publiziert wird. Die täglich mobil durchgeführten spontanen Geschwindigkeitsmessungen können aufgrund des situativen Einsatzes nicht publiziert werden, wodurch der praktische Nutzen des Publizierens bescheiden bleibe.

Zu den Fragen 6 und 7 "Teilt der Regierungsrat den Wunsch, eine kantonsweit einheitliche Mindestpraxis («Standard») für die Publikation von Geschwindigkeitsmessungen im innerörtlichen Bereich zu definieren – insbesondere für semistationäre Messungen? Falls ja: in welcher Form (Empfehlung, Weisung, Leistungsvereinbarung, rechtliche Pflicht) und bis wann?" "Welche Mindestinhalte und welche Detailtiefe hält der Regierungsrat – unter Abwägung von Prävention/Transparenz und Wirksamkeit/Sicherheit – für sinnvoll (z. B. Publikation nur nachträglich, Zeitfenster statt exakter Uhrzeit, Strassenabschnitt statt exakten Standortes, Aggregation/Statistik statt Einzelfallangaben)?"

Antwort: Der Regierungsrat erachtet eine kantonsweit einheitliche Vorgabe zur Publikation von (semistationären) Geschwindigkeitsmessungen im innerörtlichen Bereich derzeit nicht als erforderlich. Die Kantonspolizei betreibt selbst weder stationäre noch semistationären Anlagen und die Regionalpolizeien gestalten ihre Publikationspraxis bedarfsgerecht aus, weshalb aus Sicht des Regierungsrats kein Anlass besteht, in diese Abläufe einzugreifen oder zusätzliche Vorgaben zu machen. Auch unter Berücksichtigung des Entscheids des Grossen Rats vom 19. März 2024 für den Beibehalt des dualen Systems wäre dies nicht angezeigt.

Zur Frage 8 "Welche rechtlichen Anpassungen wären notwendig, um eine verbindliche kantonsweite Publikationspflicht oder eine explizite Ermächtigung/Leitlinie zu schaffen? Welche Zuständigkeit sieht der Regierungsrat dafür (Kanton/Gemeinden; Gesetz, Dekret, Verordnung; kommunale Reglemente)?"

Antwort: Eine verbindliche Publikationspflicht im Sinne der Fragestellung würde die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Polizeigesetz oder einem anderen kantonalen Gesetz erfordern.

Zur Frage 9 "Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass bei allfälligen Publikationen die Vorgaben des Daten-schutzes und der Persönlichkeitsschutz eingehalten werden (insbesondere keine Rückschlüsse auf einzelne Personen/Fahrzeuge, keine Bearbeitung von Personendaten über das Notwendige hinaus)?"

Antwort: Die Kantonspolizei informiert in der Regel nachträglich mittels Medienmitteilungen über durch sie durchgeführte Geschwindigkeitskontrollen, bei welchen ausschliesslich mobile Geräte eingesetzt werden. Dabei werden keine Personendaten von kontrollierten Personen bekannt gegeben. Die entsprechende Kommunikation der Regionalpolizeien liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats. Die Kontrolle der Einhaltung von Daten- und Persönlichkeitsschutz bei solchen Geschwindigkeitskontrollen obliegt den Regionalpolizeien beziehungsweise den Gemeinden.

Zur Frage 10 "Ist der Regierungsrat bereit, Gemeinden und Regionalpolizeien bei einer Standardisierung praktisch zu unterstützen (z. B. Mustertexte, einheitliches Webmodul, zentrale Plattform oder periodische Sammelpublikation), um den administrativen Aufwand gering zu halten?"

Antwort: Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei Geschwindigkeitskontrollen im Innerortsbereich um eine Aufgabe der Gemeinden. Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung, die Gemeinden in diesem Zusammenhang zu unterstützen, zumal die Gemeinden bislang auch nicht um eine solche Unterstützung ersucht haben. Selbstverständlich stehe es aber den Gemeinden frei, sich bei Durchführung und Publikation solcher Kontrollen zu koordinieren und gegenseitig zu unterstützen.

Zur Frage 11 "Wie beurteilt der Regierungsrat aus verkehrssicherheitspolitischen Motiven eine Pflicht, Geschwindigkeitsmessungen vorgängig zu publizieren?"

Antwort: Aus Sicht des Regierungsrats überwiegen die Argumente gegen eine obligatorische Vorab-Publikation von Geschwindigkeitskontrollen. Der Nutzen einer solchen Pflicht lässt sich kaum verlässlich quantifizieren, während der organisatorische Mehraufwand deutlich ins Gewicht fällt. Der Regierungsrat erachtet die Praxis der Kantonspolizei, über die Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen nachträglich im Rahmen von Medienmitteilungen zu informieren, als sinnvoll und sieht keinen Anpassungsbedarf. Der Entscheid über die Publikation von Geschwindigkeitsmessungen durch die Regionalpolizeien soll diesen beziehungsweise den Gemeinden überlassen bleiben.