Iranische Revolutionsgarde auf die Terrorliste? - Schweiz kennt dieses Instrument nicht, sagt der Bundesrat
Mit einer Motion will die Aargauer Mitte-Ständerätin Marianne Binder den Bundesrat beauftragen, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Revolutionsgarde der Islamischen Republik (IRGC) als terroristische Organisation einzustufen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um deren Aktivitäten, Finanzierung und Netzwerke in der Schweiz zu unterbinden.
Die Revolutionsgarde sei ein zentraler Pfeiler der Machtstruktur der Islamischen Republik Iran. Sie spiele eine entscheidende Rolle bei der gewaltsamen Unterdrückung der iranischen Zivilbevölkerung und ist verantwortlich für zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, zuletzt im Januar 2026 als zehntausende Menschen bei Protesten getötet wurden, begründet Binder unter anderem ihren Vorstoss.
Das antwortet der Bundesrat
Die Schweiz kenne nicht das Instrument der Terrorliste, mittels derer Organisationen als terroristisch eingestuft werden, lautet die Antwort des Bundesrates.
Geht es um ein Organisationsverbot, so kämen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: ein Organisationsverbot nach Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) – wie im Fall der «Al-Qaida» und des «Islamischen Staats» sowie verwandter Organisationen – oder ein Verbot gestützt auf ein Spezialgesetz – wie im Fall der Hamas sowie verwandter Organisationen.
Voraussetzung für ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG ist unter anderem das Vorliegen eines die Organisation betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Da im Fall des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) kein solcher vorliegt, ist ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG nicht möglich. Folglich bedürfte es einer neuen Regelung auf Gesetzesstufe.
Der Bundesrat orientier sich in Bezug auf das Aussprechen von Organisationsverboten an die bisherigen politischen Leitlinien der Schweiz, wonach Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen verboten werden, schreibt er weiter. Dies sowohl unter Berücksichtigung der sicherheitspolitischen als auch der aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Mit Bezug zu letzteren komme hinzu, dass es sich um eine staatliche Behörde Irans handelt. Vor dem Hintergrund des Kriegs in Iran könnten sich Fragen bezüglich der Neutralitätspolitik stellen, gibt der Bundesrat zu bedenken. Es müsste mit diplomatischen Reaktionen sowie Konsequenzen betreffend die Sicherheit der in Iran wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen gerechnet werden.
"Derzeit nicht angebracht, den IRGC zu verbieten"
Der Bundesrat erachtet es derzeit nicht als angebracht, den IRGC zu verbieten. Der IRGC ist in der Schweiz bereits heute im Rahmen der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) sanktioniert. Dies bedeutet, dass der IRGC der Vermögensperre untersteht. Zudem dürfen dem IRGC keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der Anfang 2026 erfolgten Aufnahme des IRGC auf die Terrorliste der Europäischen Union wird der Bundesrat im Rahmen der diesjährigen Überarbeitung der klassifizierten Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG zudem die Aufnahme des IRGC auf ebendiese prüfen. Darin werden Organisationen aufgeführt, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen. Eine Aufführung des IRGC auf der Beobachtungsliste würde es dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 8 NDG ermöglichen, über den IRGC oder dessen Exponentinnen und Exponenten Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Schweiz zu beschaffen und zu bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die vom IRGC ausgehen, beurteilt werden können.