Höherer Steuerabzug für Krankenversicherungsprämien - lesen Sie hier, was im Aargau per 1. Januar sonst noch ändert

Höherer Steuerabzug für Krankenversicherungsprämien - lesen Sie hier, was im Aargau per 1. Januar sonst noch ändert
Höherer Steuerabzug ab 1. Januar. Foto: MKU

Rechtsänderungen per 1. Januar 2026 Am 1. Januar 2026 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2026 betreffen laut Mitteilung der Staatskanzlei unter anderem die Gesetzesgrundlage für die Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen der Legislative und Exekutive, die Änderungen der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV), der Pflegeverordnung (PflV), der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV), der Verordnung zum Steuergesetz, die angepassten Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen, die Bauverordnung in Bezug auf Solaranlagen an Fassaden sowie die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG).

Gesetzesgrundlage für Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen der Legislative und Exekutive

Der Grosse Rat hat das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG), die Geschäftsordnung (GO) und das Orga nisationsgesetz (OG) geändert, um virtuelle und hybride Sitzungen für den Grossen Rat und dessen Organe sowie den Regierungsrat in Krisensituationen beziehungsweise Ausnahmefällen zu ermöglichen. Zudem wurden Änderungen des Gemeindegesetzes (GG) beschlossen, um virtuelle und hybride Sit zungen auf Gemeindeebene zu ermöglichen. Auf Gemeindeebene dürfen Sitzungen des Einwohnerrats, dessen Organe und des Gemeinderats virtuell oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Gemeinden eine entsprechende Grundlage schaffen.

Dabei gilt für die Sitzungen des Einwohnerrats (analog Grosser Rat), dass diese nur in Krisensituationen virtuell oder hybrid durchgeführt werden dürfen und für die Sitzungen des Gemeinde rats (analog Regierungsrat), dass diese nur in Ausnahmefällen virtuell oder hybrid durchgeführt wer den dürfen. Für die Sitzungen der Organe des Einwohnerrats gibt es keine Vorgaben.

Änderung der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV)

Der Regierungsrat nimmt Änderungen im Bereich der Ausbildungsverpflichtung vor. Um die Ausbildung in den Pflegeberufen zu stärken und Leistungen zur Nachwuchssicherung der Leistungserbrin ger anzuerkennen, passt er Parameter zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung an die Gege benheiten in der Praxis an. Zudem nimmt er notwendige redaktionelle Anpassungen – insbesondere in den Anhängen 1 und 2 – vor.

Änderung der Pflegeverordnung (PflV)

Der Regierungsrat erhöht die Normkosten pro Pflegestunde ab dem 1. Januar 2026 im stationären und im ambulanten Bereich. Er ändert dazu die Anhänge 2 und 3 der Pflegeverordnung (PflV). Der Gesundheitsverband Aargau (vaka) und die Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) haben sich vorgängig auf die neuen Tarife geeinigt. Damit sollen die Pflegeheime und Leistungserbringer der Pflege zu Hause teuerungsbedingt entschädigt werden.

Änderung der Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV)

Der Regierungsrat hat verschiedene Anpassungen in der Verordnung über die gemeinwirtschaftli chen Leistungen (GWLV) beschlossen, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Eine Anpassung betrifft die Spitalseelsorge. Seit 2023 erhalten die Spitäler eine jährliche Pauschale für die Spitalseelsorge. Damit begleichen sie einen Teil der Kosten, die den Aargauer Landeskirchen für deren Aufgaben im Bereich der Spitalseelsorge entstehen. Aufgrund der sinkenden Mitgliederzahlen der Landeskirchen nehmen deren Einnahmen durch die Kirchensteuern ab, sodass die aktuellen Leistungen ab dem Jahr 2026 für die Spitalseelsorge nur mit einem deutlich höheren Kantonsbeitrag erbracht werden können. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, die Vergütung für die Spitalseelsorge von 500'000 Franken auf 750'000 Franken zu erhöhen.

Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Das Asylgesetz des Bundes regelt, dass Schutzbedürftige nach fünf Jahren Schutzstatus S eine Auf enthaltsbewilligung vom zugeteilten Kanton erhalten, sofern der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nicht aufhebt. Diese Bewilligung wird erstmals ab März 2027 erteilt. Mit der Aufenthaltsbewilligung haben diese Personen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe nach den Ansätzen der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Der Bund gilt den Kantonen einen Anteil der Sozialhilfekosten mittels Globalpauschalen ab. Der Kanton wiederum vergütet den Gemeinden Kostenersatz für diese Ausgaben. Die Weitergabe der vom Bund erhaltenen halben Globalpauschale setzt eine Änderung von § 34 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) voraus.

Mit der neuen Regelung übernimmt der Kanton die Hälfte der Sozialhilfekosten der Gemeinden für Schutz bedürftige mit Aufenthaltsbewilligung analog dem Mechanismus für die Kostenrückerstattung von Flüchtlingen. Die Gemeinden tragen künftig die Hälfte der Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Zudem wird die SPV per 1. Januar 2026 an die neuen, von der SKOS empfohlenen Richtlinien zur Sozialhilfe angepasst.

Verordnung zum Steuergesetz

Erträge aus dem Stromverkauf müssen in der Steuererklärung unter der Ziffer 278 "Erlös Stromverkauf" deklariert werden. Um den steuerpflichtigen Personen das Deklarieren dieser Einnahmen in der Steuererklärung zu erleichtern, werden die Abnehmer von Solarstrom – in der Regel sind dies Elektrizitätswerke – mit einer Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz verpflichtet, ab Januar 2026 den Zahlungsempfängern jeweils eine Bescheinigung über die gutgeschriebenen Erträge unentgeltlich zuzustellen. Bisher wurden diese Beträge in unterschiedlichen Abrechnungen – quartalsweise oder halbjährlich –ausgewiesen. Mit dieser Verpflichtung sollen die Steuerpflichtigen administrativ entlastet werden.

Erhöhung des Versicherungsabzugs

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 werden die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Diese ist auf das Jahr 2026 erneut gestiegen. Der Abzug wird deshalb für die Steuerperiode 2026 auf 7'600 für verheiratete Personen beziehungsweise 3'800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen erhöht. Damit können 400 respektive 200 Franken mehr abgezogen werden als noch im laufenden Jahr.

Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs- und einen Verzugszins sowie die Ausgleichszinsen fest. Das aktuelle Zinsumfeld ist deutlich tiefer als noch vor einem Jahr. Daher hat der Regierungsrat beschlossen, dass die Zinsen für das Kalenderjahr 2026 um 0,5 Prozentpunkte gesenkt werden: Die Vergütungs- und Ausgleichszinsen betragen somit 0,25 Prozent und der Ver zugszins 4,5 Prozent.

Bauverordnung: Meldeverfahren auch für Solaranlagen an Fassaden

Mit der Revision der Raumplanungsverordnung wird die Bewilligung von Solaranlagen an Fassaden vereinfacht. Analog zu den Anlagen auf Dächern wird auch für Solaranlagen an Fassaden per 1. Januar 2026 das Meldeverfahren eingeführt. Auf kantonaler Stufe wird hierzu Paragraph 49a der Bauverordnung (BauV) dahingehend ergänzt, dass künftig Fassadensolaranlagen mit Solaranlagen auf Dächern gleichgestellt sind. Anlagen, die den gestalterischen Vorgaben der Raumplanungsverordnung entsprechen, können neu im Meldeverfahren eingereicht werden. Auf geschützten Gebäuden oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild bleiben solche Anlagen baubewilligungspflichtig.

Teilrevision des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Fa mZG)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit be scheidenem Einkommen erhalten Familienzulagen, sofern sie die im Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 verankerten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Bund hat Mindestansätze für die Zulagen festgelegt. Der Grosse Rat beschloss eine Erhöhung der Familienzulagen um 10 Franken über den vom Bund vor gegebenen Mindestansatz hinaus per 1. Januar 2026. Nebst der Erhöhung der Familienzulagen hat der Grosse Rat auch den weiteren Änderungen des EG FamZG zugestimmt. Diese betreffen die Auf hebung der Defizitgarantie des Kantons für die kantonale Familienausgleichskasse, die Präzisierung der kantonalen Anerkennungsvoraussetzungen für private Familienausgleichskassen sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Veröffentlichung der Leistungskennzahlen der im Kanton Aargau tätigen Familienausgleichskassen.