Hisbollah-Verbot: Bundesrat startet Vernehmlassung im ersten Halbjahr 2026

Hisbollah-Verbot: Bundesrat startet Vernehmlassung im ersten Halbjahr 2026
Andreas Glarner (SVP/AG) richtete gleich mehrere Anfragen an den Bundesrat: Foto: MKU

In der Fragestunde diese Woche stellte der Aargauer Nationalrat Andreas Glarner (SVP) dem Bundesrat mehrere Fragen zu verschiedenen Themen. Wir publizieren sie hier des Verständnisses halber der Reihe nach nochmals, und darunter jeweils die Antwort des Bundesrates.

Andreas Glarner schrieb: National- und Ständerat haben dem Bundesrat den klaren Auftrag erteilt, die Hisbollah zu verbieten. Während das Verbot der Hamas umgesetzt wurde, wird beim Hisbollah-Verbot weiterhin auf regionale Entwicklungen verwiesen und lediglich eine Vernehmlassung «für 2026» in Aussicht gestellt.
Aus welchen konkreten rechtlichen oder politischen Gründen unterscheidet sich das Vorgehen beim Hisbollah-Verbot vom Hamas-Verbot, und bis zu welchem Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat die Vernehmlassung zu eröffnen?

Mit ihrem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 hat die Hamas fast 1200 Personen getötet. Als Reaktion auf diesen beispiellosen Terrorakt haben Bundesrat und Parlament umgehend  die Hamas als terroristische Organisation eingestuft und das Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen beschlossen. Dieses ist am 15. Mai 2025 in Kraft getreten.

 Das antwortet der Bundesrat

Bei der Umsetzung des Hisbollah-Verbots ist die politische und sicherheitspolitische Lage im Libanon und in der Region zu berücksichtigen. Diese ist äussert volatil und hat sich in den letzten Wochen und Monaten immer wieder verändert. Zu berücksichtigen sind namentlich Entwicklungen wie beispielsweise die innenpolitische Situation im Libanon, die Bemühungen der libanesischen Regierung, die Hisbollah zu entwaffnen und die sicherheitspolitischen Dynamiken im Grenzgebiet zu Israel. All diese Faktoren sind für die Beurteilung der Auswirkungen eines Hisbollah-Verbots von Bedeutung.

Für die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs werden diese Faktoren laufend analysiert und aufgenommen. Die Vernehmlassung für den Gesetzesentwurf ist noch für die erste Jahreshälfte 2026 vorgesehen.

Thema Integrationsbedarf: Frage von Andreas Glarner zu fehlenden Ausführungsbestimmungen

Andreas Glarner schrieb in einer zweiten Anfrage: Der Bundesrat regelte die Meldepflichten nach Art. 97 AIG in Art. 82–82g VZAE. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlen Ausführungsbestimmungen. Einige Kantone (z.B. Zürich) haben deshalb zusätzliche meldepflichtige Sachverhalte definiert.
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Kantone damit im Sinn und Geist des Gesetzgebers handeln?

Das antwortet der Bundesrat

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.

Frage von Andreas Glarner zum Datenaustausch für den Vollzug zwischen den Kantonen

Andreas Glarner schrieb in einer dritten Anfrage: Art. 97 Abs. 1 AIG verpflichtet Behörden zum Datenaustausch für den Vollzug. Der Bundesrat präzisierte gemäss Art. 97 Abs. 3 AIG in Art. 82–82g VZAE die zu meldenden Daten. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlt eine Präzisierung.
Heisst das, solche Entscheide dürfen von Kantonen und Gemeinden nicht an Migrationsbehörden gemeldet werden?

Das antwortet der Bundesrat

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82f VZAE). Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten.