Grossrätliche Kommissionen lehnen Steuerrückvergütung knapp ab

Grossrätliche Kommissionen lehnen Steuerrückvergütung knapp ab
Hier entscheidet sich im November das Schicksal der Vorlage. Foto: Michael Küng

Nach dem Willen des Regierungsrats soll der Grosse Rat künftig bei einem Überschuss der Jahresrechnung und bei guter Finanzlage die Möglichkeit haben, eine einmalige Steuerrückvergütung zugunsten der Steuerzahlenden zu beschliessen, sofern die Ausgleichsreserve einen bestimmten Mindestschwellenwert erreicht. Dies teilen die vorberatenden Kommissionen mit.

Die Höhe des Schwellenwerts war in der Vorberatung sowohl in der mitberichtenden Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) als auch in der federführenden Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) umstritten und führte zu zwei abweichenden Anträgen. Weiter wurden zwei Prüfungsanträge zum Auszahlungsmechanismus der Steuerrückvergütung gestellt. In der Hauptabstimmung lehnten laut Mitteilung beide Kommissionen die Vorlage ab.

Der Kanton Aargau konnte dank Ertragsüberschüssen Schulden abbauen und gleichzeitig eine Ausgleichsreserve von 1,1 Milliarden Franken bilden. Vor diesem Hintergrund schlägt der Regierungsrat die Schaffung der rechtlichen Grundlage im Steuergesetz vor, damit der Grosse Rat – unter den gegebenen Voraussetzungen – im Rahmen der Beratung der Jahresrechnung eine einmalige Steuerrückvergütung in Form eine Steuerfusssenkung auf die ordentliche Kantonssteuer beschliessen kann. Mit der Vorlage erfüllt der Regierungsrat einen vom Parlament überwiesenen Vorstoss.

Umstrittene Mindestschwelle

Für die Gewährung einer Steuerrückvergütung durch den Grossen Rat werden gemäss der regierungsrätlichen Botschaft ein Überschuss der Finanzierungsrechnung sowie eine "gute Finanzlage" vorausgesetzt. Für letztere dürfen einerseits weder eine Nettoverschuldung noch offene Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung vorliegen und muss andererseits die Ausgleichsreserve einen "angemessenen Bestand" aufweisen. Diesen sieht der Regierungsrat bei mindestens 3 Prozent des Gesamtertrags der jeweils aktuellen AFP-Periode (Aufgaben- und Finanzplan mit Budgetjahr und drei Planjahren) als gegeben. Aktuell läge damit der für die Gewährung einer Steuerrückvergütung erforderliche Mindestbestand der Ausgleichsreserve bei 828 Millionen Franken. Sowohl in der mitberichtenden Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) als auch in der federführenden Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) wurde der für den erforderlichen Mindestbestand massgebliche Prozentsatz als entscheidendes Kriterium der Vorlage intensiv diskutiert. Der Grosse Rat wird neben dem regierungsrätlichen Antrag von 3 Prozent über den Antrag der KAPF von 1 Prozent und dem Antrag der VWA von 2 Prozent zu entscheiden haben.

Offene Fragen zum Auszahlungsmechanismus sollen geklärt werden

Der eigentliche Auszahlungsmechanismus einer allfälligen Steuerrückvergütung wurde in den vorberatenden Kommissionen ebenfalls hinterfragt. Gemäss Regierungsrat soll der Grosse Rat im Rahmen der Beratung des Jahresberichts mit Jahresrechnung entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine Steuerrückvergütung in Form einer einmaligen Senkung des ordentlichen Steuerfusses gewährt. Aus der VWA wurden dazu zwei Prüfungsanträgen gestellt. So soll der Regierungsrat auf die zweite Beratung erstens alternative Auszahlungsmechanismen, beispielsweise eine Rückerstattung pro Kopf, und zweitens die Einführung eines Auszahlungsautomatismus, der durch einen Beschluss des Grossen Rats aufgehoben werden kann, prüfen. Beide Prüfungsanträge wurden von einer Mehrheit der VWA-Kommissionsmitglieder unterstützt.

Knappe Ablehnung der Vorlage

Die mitberichtende Kommission KAPF lehnte die für die Einführung einer Steuerrückvergütung erforderliche Steuergesetzänderung klar ab. Die federführende Kommission VWA sprach sich nach ausführlicher und kontroverser Beratung mit knappem Mehr gegen die Steuergesetzänderung aus.

Der Grosse Rat wird die Vorlage voraussichtlich im November 2025 beraten.