Grossrätliche Kommission sagt Ja zu digitalen baugesetzlichen Verfahren
An ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2025 sprach sich die Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) für die digitale Abwicklung baugesetzlicher Verfahren aus. Einstimmig hiess sie das revidierte Baugesetz in erster Beratung gut. Dies teilt der Parlamentsdienst mit.
Die Revision des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) schafft die Grundlage für die digitale (elektronische) Abwicklung baugesetzlicher Verfahren, namentlich Baugesuchs-, Mitwirkungs- und öffentliche Auflageverfahren sowie die Vorprüfung und Genehmigung von Nutzungsplänen. Zudem werden mit der Vorlage zwei Vorstösse aus dem Grossen Rat umgesetzt. Einer verlangte die Verlängerung der Geltungsdauer von Baubewilligungen. Der andere Vorstoss verlangte, dass für die Erstellung von Wärmepumpen im Strassen-Unterabstand erleichterte Ausnahmebewilligungen möglich sein müssen.
Ein digitaler Dienst für baugesetzliche Verfahren
Das Ziel der elektronischen Abwicklung baugesetzlicher Verfahren war in der Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) laut Mitteilung grundsätzlich unbestritten. Kontrovers diskutiert wurde aber, wie umfassend die Verpflichtung zur Verwendung eines entsprechenden digitalen Dienstes gelten soll. Ein Teil der Kommissionsmitglieder kritisierte die Kann-Formulierung und wünschte sich eine Verschärfung dieser Pflicht aus Gründen der Effizienz sowie der Qualität und Einheitlichkeit der Verfahren.
Ein entsprechender Prüfungsauftrag, wie eine verbindlichere Verpflichtung zur Nutzung des digitalen Dienstes aussehen könnte, wurde mit 9 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Dagegen lehnten laut Mitteilung gewisse Kommissionsmitglieder eine generelle Verpflichtung ab. Diese bedeute einen Eingriff in die Gemeindeautonomie und führe dazu, dass einzelne, private Baugesuchsteller benachteiligt würden. Eine Kommissionsminderheit beantragte daher, die Gesuchstellenden von einer möglichen Verpflichtung auszunehmen. Der entsprechende Antrag wurde mit 9 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Möglichkeit zur Fristverlängerung und Erteilung von erleichterten Ausnahmebewilligungen
Ebenfalls weit auseinander gingen in der Kommission UBV die Meinungen über die Möglichkeit, die Geltungsdauer von Baubewilligungen zu verlängern. Manche Kommissionmitglieder bedauerten, dass keine generelle Verlängerung der Fristen vorgesehen ist. Mit einer längeren Geltungsdauer sei das Risiko von Bauruinen geringer, da weniger übereilt mit den Bauarbeiten begonnen werden müsse. Andere Kommissionsmitglieder befürchteten dagegen, eine Verlängerung der Frist führe eben gerade zu längeren Verfahren und damit zu mehr Bauruinen und Bauunterbrechungen. Mit der Kompromissvariante des Regierungsrats, die für die Gemeinden die Kompetenz vorsieht, in begründeten Fällen eine Verlängerung der Frist von einem Jahr zu erteilen, konnte sich die Kommission schlussendlich einverstanden erklären.
Die Kommission begrüsste laut Mitteilung, dass erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen nun explizit auch für Luft/Wasser-Wärmepumpen erteilt werden können. Darüber hinaus möchte sie, dass die erleichterte Ausnahmebewilligung auch für Sole/Wasser-Wärmepumpen, sogenannte Erdsonden-Wärmepumpen, möglich sein soll. Die Kommission UBV beantragt dem Grossen Rat daher mit 13 zu 2 Stimmen, die entsprechende Bestimmung mit den Sole/Wasser-Wärmepumpen zu ergänzen.
In der Gesamtabstimmung sprach sich die Kommission UBV mit 15 zu 0 Stimmen für das revidierte Baugesetz aus. Das Geschäft wird voraussichtlich im Januar 2026 im Grossen Rat behandelt.