Glarner-Postulat abgelehnt - Privatpersonen sollen keinen Sonderprivatauszug über sich selbst einholen können

Glarner-Postulat abgelehnt - Privatpersonen sollen keinen Sonderprivatauszug über sich selbst einholen können
Nationalrat lehnt Postulat von Andreas Glarner ab. Foto: ZVG

In einem Postulat wollte Nationalrat Andreas Glarner SVP/AG) den Bundesrat beauftragen, zu prüfen, ob es möglich ist, dass Privatpersonen einen Sonderprivatauszug über sich selbst einholen können, und einen Bericht darüber vorzulegen.

Glarner: Lehrer wollte sauberen Leumund belegen

Bei der Behandlung des Postulats am Dienstag begründete Glarner seine Forderung wie folgt:

Glarner sagte, der konkrete Anlass für das Postulat sei gewesen, dass ein Lehrer einen Sonderprivatauszug über sich selbst zu erhalten versuchte, da er Kinder in einer von ihm selbst als GmbH gegründeten Privatschule unterrichtet. Dieser wurde ihm verweigert. Er wollte den Auszug den Eltern aushändigen und zeigen, dass er einen sauberen Leumund hat. Das Bundesamt für Justiz verweigert die Herausgabe eines solchen Privatauszuges an die betroffene Lehrperson, da sie über sich selbst keinen solchen Auszug bestellen könne, so Glarner weiter. Dies sei nur einer hierarchisch höhergestellten Person, dem Verwaltungsrat oder der Bewilligungsbehörde möglich.
Glarner dazu: "Das ist absurd, denn es gibt keinen vernünftigen Grund, warum eine Privatperson, insbesondere wenn sie Inhaberin der Schule als GmbH ist, keinen solchen Auszug über sich selbst bestellen können sollte. Im konkreten Fall, und das ist der Grund für meinen Vorstoss, bedeutet es nämlich, dass ein Vorbestrafter und mit einem Berufsverbot belegter Täter nur eine GmbH gründen muss, damit niemand an seinen Privatauszug kommt. So kann er sich die Kinder als Lehrer praktisch gleich selbst beschaffen."

"Gesunden Menschenverstand anwenden"

Dies sei einer der Fälle, in denen wir unbedingt den gesunden Menschenverstand anwenden sollten, sagte Glarner weiter. Es könne doch nicht sein, dass man einen solchen Auszug nicht für sich selbst bestellen kann. Glarner: "Manchmal, geschätzter Herr Bundesrat, frage ich mich schon, ob der Bundesrat liest, was ihm seine Beamten als Antwort schreiben. Denn in der Antwort wird praktisch das Problem erkannt, aber keine Lösung angeboten. Bitte helfen Sie mit, dass der unbescholtene Lehrer einen solchen Auszug über sich selbst bestellen kann und der Triebtäter sich nicht genau hinter diesem Problem verschanzen kann - im Interesse unserer Kinder."
Bundesrat Jans: Bewilligungsbehörde kann das amtliche Formular ausfüllen und so die erforderliche Kontrolle gewährleisten.

Der zuständige Bundesrat Beat Jans antwortete darauf, der Sonderprivatauszug gebe Auskunft darüber, ob es einer Person verboten ist, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder zu Patienten im Gesundheitsbereich auszuüben. Diese Verbote können jedoch sehr lange dauern und seien deshalb entsprechend lange im Sonderprivatauszug ersichtlich. Jans: "Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass zwecks Leumundsprüfung nur einen Sonderprivatauszug verlangen darf, wer tatsächlich eine solche Tätigkeit anbietet oder vermittelt sowie wer als Behörde eine solche Tätigkeit bewilligt. Mit dieser Zweckbindung des Sonderprivatauszugs wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umgesetzt."

Das legitime Informationsinteresse über solche Tätigkeitskontakt- und Rayonverbote werde mit dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person in Einklang gebracht, so Jans weiter. Um die Kontrolle der Zweckbindung sicherstellen zu können, wurde ein amtliches Formular geschaffen. Mit diesem bestätigt der Anbieter oder Vermittler oder die Bewilligungsbehörde, so Jans, dass sich die betreffende Person effektiv um eine entsprechende Anstellung bewirbt oder diese bereits ausübt. Das Formular sei sehr einfach zu handhaben. Es könne von einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person, also beispielsweise von einer Person aus der Personalabteilung, oder von der Bewilligungsbehörde unterzeichnet werden. Die Person, die einen Sonderprivatauszug bestellen will, könne das Formular jedoch nicht selbst ausfüllen; dies würde die erwähnte Kontrollfunktion ad absurdum führen, so der Bundesrat.
Fälle, in denen es der betroffenen Person nicht möglich sein sollte, einen Sonderprivatauszug zu bestellen, seien gemäss den bisherigen Erfahrungen aus der Praxis äusserst selten. So sei es auch beim im Postulat geschilderten Fall: Wenn keine höhere Hierarchiestufe einer Organisation oder Institution existiert, könne die Bewilligungsbehörde - hier im Rahmen der Bewilligung der Privatschule - das amtliche Formular ausfüllen und so die erforderliche Kontrolle gewährleisten. Die gesetzliche Regelung hat sich als zweckmässig und flexibel genug herausgestellt, um sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden als auch die gewollte Zweckbindung und Kontrollfunktion sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. Entsprechende Änderungen sind nicht nötig.

Glarner war mit der Antwort überhaupt nicht einverstanden und doppelte nach: "Geschätzter Herr Bundesrat, sind Sie sich bewusst, dass Sie mit Ihrem Verhalten und Ihrem Nein genau das tun, was Sie eigentlich nicht wollen? Dem unbescholtenen Lehrer verweigern Sie es nämlich, den Auszug einzuholen - er hat keine höhere Legitimation und kann sich an keine höhere vorgesetzte Stellen wenden, weil er eben der Inhaber der GmbH ist, und im Gegenzug ermöglichen Sie es durch Ihr Verhalten dem Triebtäter, durch die Gründung einer GmbH durch sämtliche Maschen zu schlüpfen."

Das wiederum liess Bundesrat Jans nicht so stehen und antwortete: "Nicht ganz, geschätzter Herr Nationalrat Glarner. Die Möglichkeit besteht, und um das geht es ja, dass die Eltern herausfinden können, ob das ein guter Lehrer ist, indem sie über die Schulleitung gehen. Dieser Weg bleibt offen, deshalb ist das Schutzinteresse gewährt."

Schliesslich entschied der Nationalrat und lehnte das Postulat mit 66 Ja : 123 Nein ab.