Feuerverbot im Freien wird aufgehoben – Feuerverbot im Wald und am Waldrand bleibt

Feuerverbot im Freien wird aufgehoben – Feuerverbot im Wald und am Waldrand bleibt
Feuerverbot im Wald und am Waldrand bleibt bestehen. Foto: MKU

Basierend auf der Lagebeurteilung der Abteilung Wald und der Aargauischen Gebäudeversicherung senkt der Kanton Aargau die Waldbrandgefahr in seinem Gebiet per 27. August 2026 um 12.00 Uhr von Stufe 5 auf Stufe 4 (grosse Gefahr). Das Feuerverbot im Wald und am Waldrand bleibt bestehen. Der Militärdirektor hebt das absolute Feuerverbot im Freien sowie das Feuerwerksverbot auf. Für Feuerwerke gelten somit wieder die kommunalen Bestimmungen, die in der Regel eine Bewilligung erfordern. Dies teilt das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) mit.

Niederschläge wenig ergiebig, Trockenheit hält an

Die tieferen Temperaturen und der Regen der vergangenen Tage führen laut Mitteilung betreffend die Brandgefahr zu einer leichten Entspannung, weshalb das absolute Feuerverbot im Freien und das kantonale Feuerwerksverbot per 27. August 2026 um 12.00 Uhr aufgehoben werden können. Die Niederschläge waren aber wenig ergiebig, und die Trockenheit hält an. Dies führt betreffend die Waldgebiete zu einem weiterhin hohen Risiko von Bränden. Das Feuerverbot im Wald und im Abstand von bis zu 50 Metern zum Waldrand, das seit Mittwoch, 24. Juni 2026, 18.00 Uhr, gilt, bleibt deshalb bis auf Weiteres bestehen.

Die Gemeinderäte können wenn nötig lokal strengere Feuerverbote erlassen, aber keine Ausnahmen von den kantonalen Verboten bewilligen. Für Feuerwerke gelten wieder die kommunalen Bestimmungen. In der Regel ist das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung nur am 31. Juli und am 1. August sowie an Silvester und Neujahr möglich, sofern kein situatives Verbot seitens Kanton oder Gemeinde besteht.

Vorsicht beim Feuern, Grillieren und Bräteln

Aufgrund der Trockenheit besteht nach wie vor im Wald, im Offenland (Felder, Wiesen) sowie im Siedlungsgebiet erhöhte Brandgefahr. Das Grillieren in befestigten Feuerstellen und die Nutzung von Kohlegrills im Siedlungsgebiet ist wieder zulässig, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Das Verwenden von Gas- und Elektrogrill ist bei vorsichtigem Einsatz auch im Wald zulässig.

Folgende Massnahmen sind überall einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegwerfen
  • Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug)
  • Feuer nie unbeaufsichtigt lassen
  • Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich vergewissern, dass es tatsächlich erloschen ist

Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

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