Entschädigung bei Tierseuchen auch bei Teilausfällen? - Bundesrat lässt Christian Glur abblitzen

Entschädigung bei Tierseuchen auch bei Teilausfällen? - Bundesrat lässt Christian Glur abblitzen
Christian Glur (/SVP/AG). Foto: MKU

Mit einer Motion will SVP-Nationalrat Christian Glur (AG) den Bundesrat beauftragen, das Tierseuchengesetz dahingehend anzupassen, dass beim Auftreten von Tierseuchen oder allfälligen nötigen Massnahmen in diesem Zusammenhang eine Entschädigung auch für Teilausfälle und nicht nur für ganze Tierverluste ausgerichtet werden

Mit den vielen Tierseuchen wie, Blauzungenkrankheit, Afrikanische Schweinepest, Lumpy Skin Disease, Maul- und Klauenseuche, usw. welche im nahen Ausland und in der Schweiz bereits anzutreffen sind, müsse die Praxis, welche eine Entschädigung nur für ganze Tierverluste vorsieht, angepasst werden, verlangt Glur. Denn aktuell werden beispielsweise aufgrund der Verordnung des BLV Massnahmen zur Lumpy Skin Disease, Felle nicht verwertet und müssen dadurch als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 entsorgt werden.

Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Er lehnt den Vorstoss ab und begründet das so: Er sei sich bewusst, schreibt er, "dass gewisse Massnahmen im Rahmen des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) zu finanziellen Einbussen führen können, ohne dass diese entschädigt werden".

"Kein explizites Verbot, Häute von Rindern aus der Zone zu verarbeiten"

Gemäss Artikel 20 der Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease; SR 916.443.112) dürfen die Häute von Tieren aus der Impf- und Überwachungszone nicht exportiert werden. Im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wende die Schweiz zum EU-Recht gleichwertige Vorschriften an. Es bestehe kein explizites Verbot, die Häute von Rindern aus der Zone zu verarbeiten.

Da es in der Schweiz aus wirtschaftlichen Gründen keine Verarbeiter von Rinderhäuten mehr gibt, komme das Exportverbot faktisch einem Verarbeitungsverbot gleich. Diese Häute müssten daher als Nebenprodukt entsorgt werden, was zu einem finanziellen Verlust führt. Die Einbussen liegen mit rund 250 Franken pro Tier nach Ansicht des Bundesrats allerdings im Rahmen dessen, was Produzenten als unternehmerisches Risiko selber zu tragen haben.