Das sagt der Bundesrat zu Andreas Glarners Forderung, die Weinhandelskontrolle für Importeure abzuschaffen

Das sagt der Bundesrat zu Andreas Glarners Forderung, die Weinhandelskontrolle für Importeure abzuschaffen
Andreas Glarner. Foto: Michael Küng

"Der Bundesrat wird beauftragt, die Weinverordnung (SR 916.140) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 60–64 LwG) dahingehend zu revidieren, dass Weinimporteure von der Unterstellungspflicht unter die Stiftung Schweizerische Weinhandelskontrolle (SWK) befreit werden. Die Kontrolle importierter Weine ist vollständig in den Vollzug des Lebensmittelgesetzes (LMG) und die bestehenden Zoll- und Grenzkontrollen zu integrieren." So heisst es in einer im Juni eingereichten Motion des Aargauer SVP-Nationalrats Andreas Glarner.

Importierte Weine unterliegen beim Grenzübertritt bereits einer mehrfachen Kontrolle, argumentiert Glarner: Durch die Zollbehörden, durch die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden sowie — im Rahmen des bilateralen Agrarabkommens mit der EU (Anhang 7) — durch die Zertifizierungsbehörden des jeweiligen Herkunftslandes. Die zusätzliche Unterstellung unter die SWK stelle für Weinimporteure "eine unverhältnismässige bürokratische und finanzielle Belastung dar, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Konsumentenschutz zu erbringen", schreibt er weiter.

Die SWK ist eine privatrechtliche Stiftung, die hoheitliche Kontrollaufgaben wahrnehme — ohne direkte demokratische Rechenschaftspflicht. Dieses Konstrukt widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), soweit keine sachliche Notwendigkeit für eine Sonderkontrolle besteht. Im Bereich der Weinimporte bestehe diese Notwendigkeit nicht, so Glarner weiter. Dehalb lädt er den Bundesrat ein, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die gleichen Überlegungen auch auf weitere Kategorien von Weinhandelsbetrieben — namentlich Selbsteinkellerer und Kleinproduzenten — auszudehnen seien.

Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) bezweckt den Schutz der weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen und sieht insbesondere die Kontrolle des Handels mit Wein vor (Abs. 4). Das bilaterale Agrarabkommen mit der EU gewährleistet (Anhang 7, Art. 8 ; SR 0.916.026.81) den gegenseitigen Schutz weinspezifischer Bezeichnungen und verlangt eine entsprechende Kontrolle für Weine.

So antwortet der Bundesrat - er verweist auf Betrugsfälle

Zuständig für diese Kontrolle ist nicht das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), sondern die vom Bundesrat gemäss Artikel 36 der Weinverordnung als einziges Kontrollorgan damit beauftragte SWK, präzisiert der Bundesrat in seiner jetzt vorliegenden Antwort. Diese Kontrolle sei für alle im Handel erhältlichen Weinprodukte vorgesehen.

Die Betrugsfälle im Zusammenhang mit kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC), über die im Jahr 2025 in den Medien berichtet wurde, haben gezeigt, dass importierte Weine unrechtmässig mit Schweizer Weinen verschnitten werden können. Wird die Nachverfolgbarkeit importierter Weine durch die SWK kontrolliert, trägt dies zur Bekämpfung solcher Betrugsfälle bei, schreibt der Bundesrat weiter. Zudem können so gleiche Wettbewerbsbedingungen mit den Schweizer Produkten garantiert werden. Eine Abschaffung der Weinhandelskontrolle für Weinimporteure würde die Bekämpfung solcher Betrugsfälle schwächen, argumentiert er weiter.

Lebensmittelrechtliche Kontrollen dienen Schutz der Gesundheit

Die von den kantonalen Vollzugsbehörden durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrollen dienen hingegen dem Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie dem Schutz vor Täuschung. Dabei geht es insbesondere um die Konformität der Weinetikettierung und um die Einhaltung der Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und Lebensmittelsicherheit.

Bundesrat lehnt Motion ab

Gleichzeitig werde der Bundesrat weiterhin Massnahmen zur administrativen Entlastung der Weinbranche umsetzen, schreibt er weiter. Seit der letzten Änderung der Weinverordnung im Jahr 2018 (AS 2017 6123) seien die Schnittstellen zwischen der Weinhandelskontrolle und den lebensmittelrechtlichen Kontrollen optimiert und der gegenseitige Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden systematisiert worden. Abschliessend hält der Bundesrat, der die Motion ablehnt, fest: "Im Bereich des Weinhandels der Selbsteinkellerer wird der Bundesrat voraussichtlich im Herbst 2026 eine Anpassung der Weinverordnung zur Umsetzung des Postulats 21.4446 Nantermod und der Motion 24.3375 Sommaruga Carlo vornehmen."


Ablehnung