Das sagt das Ratsbüro zu Maja Rinikers Frage, ob der zuständige Bundesrat bei allen Voten zu Volksinitiativen präsent sein muss
Bezugnehmend auf die Antwort des Büros zu ihrer Frage 26.7049, wonach Mitglieder des Bundesrates in den letzten vier Jahren über 100 Stunden im Rat anwesend waren, um Einzelvoten zu Volksinitiativen anzuhören, stellte die Aargauer FDP-Nationalrätin Maja Riniker dem Ratsbüro mehrere Fragen zu dieser Thematik. :
- Wie beurteilt das Büro diese Praxis?
- Wäre es denkbar, sie so anzupassen, dass Bundesräte nicht während sämtlicher Einzelvoten anwesend sein müssen?
- Welche gesetzlichen Grundlagen wären dafür anzupassen?
Artikel 159 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sehe vor, antwortet ihr das Ratsbüro, dass in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört, an den Ratsverhandlungen teilnimmt. Der Ausdruck «in der Regel» lasse jedoch Ausnahmen zu: Der Nationalrat kann auch in Abwesenheit eines Bundesratsmitglieds gültig tagen, insbesondere bei Geschäften des Parlaments.
Dies sei namentlich der Fall bei der Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen, der Behandlung der Berichte der parlamentarischen Delegationen, des Jahresberichts der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation, der Beratung von Petitionen, Erklärungen des Nationalrates sowie ratsspezifischen Geschäften wie Revisionen des Geschäftsreglementes oder Vorstössen zuhanden des Büros. Beratungen ohne ein Bundesratsmitglied seien auch möglich bei bestimmten Geschäften des Bundesgerichts, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft oder der bzw. des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Darüber hinaus entspreche es der parlamentarischen Praxis, dass der Bundesrat bei dringlichen Abstimmungen, Schlussabstimmungen, der Beratung von Ordnungsanträgen, der Vereidigung neuer Mitglieder und bei Nachrufen in der Regel nicht vertreten ist. Seine Anwesenheit ist zudem nicht erforderlich bei Wahlen durch die Bundesversammlung.
"So kann der Bundesrat seine Position gegenüber der Bundesversammlung geltend machen"
In allen anderen Fällen brauche es die Anwesenheit eines Bundesratsmitglieds unabhängig vom Geschäft und von der Art der Beratung. Diese Vorgabe fusse auf einer institutionellen Logik: So könne der Bundesrat seine Position gegenüber der Bundesversammlung geltend machen und seine Aufgaben als Exekutivorgan sowie sein Antragsrecht – beides ist in der Verfassung vorgesehen – uneingeschränkt ausüben.
Im Geschäftsreglement des Nationalrates ist denn auch der Grundsatz verankert, dass sich die Vertretung des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden kann und sie auf Verlangen das Wort erhält. Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates kann auch nach Abschluss der Beratungen auf die gefallenen Voten antworten, was ihre bzw. seine Anwesenheit voraussetze.
Volksinitiativen geben Anlass zu grossen politischen Debatten. Die Anwesenheit des Bundesrates während der gesamten Debatte zeuge auch davon, für wie wichtig er dieses zentrale Instrument der direkten Demokratie erachtet.
Bis heute hat kein Mitglied des Bundesrates jemals gewünscht, von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Beratungen über eine Volksinitiative befreit zu werden. Das Büro ist daher der Ansicht, "dass sich die derzeitige Praxis bewährt hat und weder Artikel 159 Absatz 1 ParlG noch die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements einer Änderung bedürfen".