Burkart will Benachteiligung von Schweizer Rückversicherern stoppen

Der Aargauer Ständerat Thierry Burkart (FDP) will den Bundesrat beauftragen, dem Parlament eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu unterbreiten, "welche sicherstellt, dass die Bestimmungen zur Vermittleraufsicht sowie die entsprechende Strafbestimmung nicht auf Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind". 

In der Begründung verweist Burkart auf die kürzliche VAG-Revision. Da seien einerseits der Kundenschutz, andererseits die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz die massgebenden Leitlinien gewesen. Durch die "undifferenzierte Anwendung der revidierten Bestimmungen zur Vermittleraufsicht auch auf die Rückversicherungen werden diese beiden Ziele jedoch verfehlt", kritisiert er.

Burkart: Rechtsungleichheit und Benachteiligung

Die heutige Regelung benachteiligt insbesondere Schweizer Rückversicherer beim Zeichnen von Geschäften von Schweizer Erstversicherungen, wenn dieses über nicht in der Schweiz registrierte (ausländische) Broker vermittelt wird. Es entstehe eine Rechtsungleichheit und Benachteiligung gegenüber ausländischen Rückversicherern in der Schweiz, da diese nicht der Aufsicht nach VAG unterstehen und das Geschäft im Gegensatz zu Schweizer Rückversicherern weiterhin annehmen dürfen.

So dürfe ein Schweizer Rückversicherungsunternehmen über einen nicht-registrierten Vermittler kein Geschäft mehr rückversichern, die ausländischen Rückversicherer dürfen das hingegen weiterhin tun. Zudem führe die Regulierung für alle schweizerischen Erst- und Rückversicherer zu einer Begrenzung der Auswahl an Vermittlern von Rückversicherungen.

 Was heisst das konkret?

Konkret heisse das, schreibt Burkart in seiner Motion:

  • Kundenschutz: Rückversicherungskunden, das heisst Erstversicherungen, verfügen über ein professionelles Risikomanagement und sind in der Lage, die Einzelheiten eines Rückversicherungsvertrags zu beurteilen. Das Schutzbedürfnis ist also gering und nicht mit dem von nicht-professionellen Kunden zu vergleichen. Zudem sind weder in der Branche noch bei der FINMA Fälle von Missbrauch in der Vermittlung von Rückversicherungen bekannt. Es gilt deshalb, das Geschäft mit professionellen Kunden, mit Priorität auf Rückversicherungen, von den betroffenen Aufsichtsbestimmungen auszunehmen. 
  • Hausgemachter Wettbewerbsnachteil: Schweizer Rückversicherer werden gegenüber der ausländischen Konkurrenz «hausgemacht» benachteiligt. Konkrete negative Auswirkungen dieses Wettbewerbsnachteils wurden von betroffenen Unternehmen bereits festgestellt. Geschäften wandern ins Ausland ab. 
  • Es sei daher eine zielgerichtete Anpassung des VAG vorzunehmen, die sicherstelle, dass die Bestimmungen der Vermittleraufsicht und die entsprechende Strafbestimmung auf Rückversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind. Mit einer solchen Korrektur "kann dem Ziel eines kundenschutzbasierten Regulierungs- und Aufsichtskonzepts Rechnung getragen, weiterer Schaden am Rückversicherungsstandort Schweiz abgewendet und die Ungleichbehandlung zulasten der Schweizer Rückversicherer in der Schweiz behoben und deren Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden", so Burkart.

Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Sie ist denkbar knapp. Er sieht das Problem offenbar genauso, damit offenkundig auch Handlungsbedarf und beantragt dem Parlament die Annahme der Motion.