Bundesrat: Voraussetzungen für Verbot der Antifa nicht gegeben
In einer Motion verlangt der Aargauer SVP-Nationalrat Thomas Burgherr nach massiven Gewalttätigkeiten an einer Demonstration in Bern ein Verbot der Antifa (vgl. Link unten). Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Dieser "vertritt diesbezüglich weiterhin die im September 2020 im Rahmen der Stellungnahme zum Postulat 20.3517 Glarner «Den linksextremen Terror rechtzeitig stoppen. Antifa jetzt verbieten!» geäusserte Haltung", wie er schreibt.

Die «Antifaschistische Aktion» (Antifa) ist ein Thema der linksextremen Szene im Allgemeinen. Entsprechend seien nicht alle Personen und Gruppierungen, die dieser heterogenen Bewegung angehören, der gewalttätig-extremistischen Szene zuzuordnen, heisst es in der Bundesratsantwort weiter. Gegen Organisationen und Personen innerhalb der Antifa-Bewegung, bei denen sowohl ein konkreter Gewaltbezug als auch eine Ablehnung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen gegeben sind, werde der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) bereits heute auf der Basis der vorhandenen Rechtsgrundlagen präventiv tätig.
Weiter heisst es in der Antwort: "Die Voraussetzungen für ein Verbot der «Antifaschistische Aktion» oder von Organisationen im Zusammenhang mit ebendieser in der Schweiz sind hingegen nicht gegeben."
Die «Antifaschistische Aktion» sei keine Gruppe im engeren Sinn, sondern eine heterogene Bewegung beziehungsweise ein loses internationales Netzwerk. Ihr gehören Einzelpersonen und verschiedenste Arten von Gruppen an. Das Fehlen einer Organisationsstruktur spreche gegen ein Verbot.
Artikel 74 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) ermöglicht es dem Bundesrat, eine Organisation oder Gruppierung zu verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht. Ein entsprechendes Organisationsverbot muss sich gemäss Artikel 74 Absatz 2 NDG auf einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen stützen. Auch diese Voraussetzung ist laut Bundesrat im Fall der «Antifaschistischen Aktion» oder von Organisationen im Zusammenhang mit ebendieser nicht erfüllt.
