Botschaft an den Grossen Rat zum Spitalgesetz

Die Botschaft zum Spitalgesetz setzt laut Mitteilung die Strategien zur Eigentümerschaft an den Kantonsspitälern, zur Betriebsbewilligung und zum Controlling der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030 um. Im Mittelpunkt stehen demnach die künftige Veräusserungsmöglichkeit der Spitalaktien, die Bewilligungspflicht für Standorte der Spitäler, konkretere Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler, ein umfassendes Leistungs- beziehungsweise Leistungsauftragscontrolling sowie neue Sanktionsmöglichkeiten. Zudem sollen intermediäre Leistungen in der psychiatrischen Versorgung neu im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen geregelt werden. Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Der Kanton soll über die Möglichkeit verfügen, seine Aktien an den Spitalaktiengesellschaften teilweise oder vollständig an Dritte zu veräussern (GGpl-2030-Strategie 19.3). Mittel- bis langfristig soll eine Entflechtung der Rollen, die der Kanton als Regulator, Gewährleister der Versorgung und als Eigentümer wahrnimmt, angestrebt werden. Dazu soll auch eine (Teil-)Veräusserung der Aktien an den kantonseigenen Spitälern möglich sein. Die Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Veräusserung der Aktien der kantonseigenen Spitäler erhöht den Handlungsspielraum und die Flexibilität des Kantons, sich ändernden Umständen zu begegnen.

Erweiterung Geltungsbereich und einheitlicher Spitalbegriff

Der Geltungsbereich des Spitalgesetzes beschränkt sich derzeit auf Spitäler, Spezial- und Rehabilitationskliniken, die gemäss Spitalliste einen Leistungsauftrag des Kantons haben. Bereits heute müssen jedoch alle Spitäler der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie, die Patientinnen und Patienten stationär behandeln, eine Betriebsbewilligung beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) beantragen, unabhängig davon, ob sie einen oder mehrere Leistungsaufträge auf der kantonalen Spitalliste haben. Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Spitäler mit einem kantonalen Leistungsauftrag unzweckmässig. Neu sollen die Bestimmungen des Spitalgesetzes, insbesondere die Bewilligungspflicht und die Aufsicht durch die zuständige kantonale Behörde, sinngemäss auch für Geburtshäuser gelten.

Der Spitalbegriff nach Spitalgesetz soll in Übereinstimmung mit dem erweiterten Geltungsbereich des Spitalgesetzes neu für alle Spitäler und für Geburtshäuser gelten, also auch für solche, die nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können.

Betriebsbewilligungen im Spitalbereich

Im Hinblick auf die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität, die Transparenz und die wirtschaftliche Gleichbehandlung der sich konkurrenzierenden Leistungserbringer soll jeder Standort eines Spitals im Kanton Aargau über eine eigene Betriebsbewilligung verfügen (Strategie 21.1), unabhängig davon, ob er ambulante, stationäre oder ambulante und stationäre Leistungen erbringt. Das Spitalgesetz soll Kriterien festlegen, die einen Betrieb als Standort eines Spitals definieren, der separat bewilligungspflichtig ist. Als bewilligungspflichtiger Standort eines Spitals sollen Einrichtungen, Organisationen und Betriebe gelten, die

  • stationäre oder ambulante oder stationäre und ambulante Leistungen erbringen und
  • organisatorisch und/oder personell dem Spital angegliedert sind und
  • bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten keine räumliche Kontinuität zum Spital aufweisen.

Durch diese rechtliche Klärung müssen einige Betriebe des Kantons Aargau nachträglich eine Betriebsbewilligung für einzelne Standort einholen. Dafür ist eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen.

Der Regierungsrat will die Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser im geplanten neuen Spitalgesetz konkretisieren. Zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen an die ärztliche Betreuung, das Fachpersonal sowie die medizinische und pharmazeutische Versorgung sollen künftig auch die pflegerische Leitung und die Präsenz von diplomiertem Pflegepersonal, ein Notfallkonzept, ein Qualitäts- und Hygienekonzept sowie der Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung verlangt werden. Gleichzeitig wird eine gesetzliche Meldepflicht für bewilligungsrelevante Änderungen eingeführt.

Leistungsauftrags- und Leistungscontrolling

Der Kanton soll mit einem Leistungsauftragscontrolling sicherstellen können, dass Spitäler stationäre Leistungen zulasten der OKP nur im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge gemäss der kantonalen Spitalliste erbringen und abrechnen (Strategie 22.3). Ergänzend sollen weitere Aspekte des Leistungscontrollings ermöglicht werden, insbesondere die Überprüfung von Spitalrechnungen sowie der medizinischen Qualität der erbrachten Leistungen.

Zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten

Das aktuelle Spitalgesetz sieht als Sanktionen bei Pflichtverletzungen lediglich den Entzug der Spitalbewilligung – nach vorgängiger Verwarnung und angemessener Behebungsfrist – sowie die sofortige Spitalschliessung bei akuter Gefahr für betroffene Personen vor. Es fehlen jedoch abgestufte Massnahmen, die nicht unmittelbar die Einstellung des Spitalbetriebs zur Folge haben. Weil die meisten Regelverstösse nicht so schwerwiegend sind, dass ein Entzug der Bewilligung verhältnismässig wäre, soll das Spitalgesetz um weitere Sanktionen ergänzt werden: Verwarnungen, die Rückforderung oder Zurückhaltung von Kantonsleistungen, Bussen bis zu 100'000 Franken sowie den Entzug einzelner Leistungsaufträge. Vergleichbare Sanktionen sehen auch die umliegenden Kantone vor.

Intermediäre Leistungen werden in die gemeinwirtschaftlichen Leistungen integriert

In der psychiatrischen Versorgung besteht ein Bedarf an Leistungen, die sich weder eindeutig dem stationären noch dem ambulanten Bereich zuordnen lassen. Dies betrifft beispielsweise Tageskliniken, aufsuchende Angebote sowie Leistungen der Sozialarbeit und -pädagogik. Diese sogenannten intermediären Leistungen (IML) schliessen die Versorgungslücke zwischen stationären und ambulanten Behandlungen. Da IML nicht über den Einzelleistungstarif der OKP kostendeckend abgegolten werden, leistet der Kanton für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau einen finanziellen Beitrag. Bisher erfolgt die Vergütung der IML getrennt von den gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL). Weil beide Leistungsarten jedoch dem gleichen Zweck dienen – der Sicherstellung der Versorgung und der Patientensicherheit –, soll die Unterscheidung künftig entfallen. Leistungen, die bislang als IML definiert und vergütet wurden, werden neu als Unterkategorie der GWL unter einer einheitlichen Rechtsgrundlage im Spitalgesetz geregelt.

Ergebnisse der Anhörung

Die Anhörung zeigte eine mehrheitliche Zustimmung bei den vorgesehenen Änderungen des Spitalgesetzes betreffend den Geltungsbereich, den Spitalbegriff, die Veräusserungsmöglichkeit der Spitalaktien sowie die Regelungen bei den GWL und IML. Teilweise kritisch beurteilt haben die Anhörungsteilnehmenden hingegen die ergänzenden Bewilligungsvoraussetzungen und die Meldepflicht. Auch die Sanktionsmöglichkeiten und die verschiedenen Regelungen im Bereich des Controllings erhalten teilweise kritische Rückmeldungen. Die Bewilligungspflicht der Standorte von Spitälern sowie die Kompetenz des Regierungsrats betreffend die Veräusserung der Spitalaktien haben die Anhörungsteilnehmenden mehrheitlich abgelehnt. Der Regierungsrat hat Anpassungen vorgenommen. Er unterbreitet dem Grossen Rat neu zwei Varianten zur Veräusserungskompetenz betreffend die Spitalaktien (mit und ohne Kompetenz des Regierungsrats). Bei den Sanktionen (beispielsweise Bussen) sind die Voraussetzungen und das Verfahren präziser formuliert. Ebenso präzisiert sind die Kontrollzyklen beim Controlling der Spitalrechnungen und der medizinischen Qualität. Diese sollen nur in begründeten Einzelfällen stattfinden. Schliesslich ist die vorgesehene Meldepflicht bei bewilligungsrelevanten Änderungen abgeschwächt. Im Übrigen hält der Regierungsrat an den vorgeschlagenen Änderungen im Spitalgesetz fest.

Hinweis:GGpl 2030

Die vom Grossen Rat am 11. Juni 2024 beschlossene Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2030 weist eine übergeordnete Strategie sowie 23 Ziele und 79 Strategien zu einzelnen Themengebieten für die kantonale Gesundheitsversorgung auf. Ein Teil der Umsetzungsmassnahmen bedingt den Erlass oder die Änderung von Rechtsnormen. Betroffen sind das Spitalgesetz (SpiG), das Gesundheitsgesetz (GesG) und das Pflegegesetz (PflG). Die vorliegende Botschaft zeigt den Rechtsetzungsbedarf im Spitalgesetz auf. Im Herbst 2026 wird der Regierungsrat dem Grossen Rat betreffend eine weitere Änderung des Spitalgesetzes die Botschaft zur 1. Beratung zum Beschluss vorlegen: Es sollen Rechtsgrundlagen im Spitalgesetz geschaffen werden, um einem systemrelevanten Listenspital in finanzieller Notlage unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen gewähren zu können ("Rettungsschirm"). Die vorliegende Botschaft ist davon abzugrenzen.

Webseite zur Gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030

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