Beschwerden gegen Fusion Brugg – Villnachern abgewiesen

Beschwerden gegen Fusion Brugg – Villnachern abgewiesen
Brugg (im Bild ein Blick in die Altstadt, hinten links der Schwarze Turm) und Villnachern gehören jetzt zusammen. Foto: MKU

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weist die Beschwerden von Villnacher Stimmberechtigten gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen die Urnenabstimmung zum Gemeindezusammenschluss mit Brugg ab. Gemäss den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 wurden die Stimmberechtigten sowohl vor und anlässlich der Gemeindeversammlung als auch im Vorfeld der Urnenabstimmung hinreichend sachlich informiert. Dies teilen die Gerichte Kanton Aargau mit.

Zwei mal Ja in Villnachern

An der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung in Villnachern vom 20. Juni 2024 sprachen sich die anwesenden Stimmberechtigten im Verhältnis von 75,1 Prozent Ja zu 24,9 Prozent Nein für die Fusion mit der Stadt Brugg aus. Der Beschluss unterlag dem obligatorischen Referendum. An der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 wurde die Fusion im Verhältnis von 56,6 Prozent Ja zu 43,4 Prozent Nein angenommen.

Sowohl betreffend die Gemeindeversammlung als auch betreffend die Urnenabstimmung wurden je zwei Beschwerden beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, erhoben. Die abschlägigen Entscheide wurden in der Folge an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Es wurde zur Hauptsache moniert, der Gemeinderat habe ungenügend und zu wenig sachlich orientiert.

"Informationen durch den Gemeinderat waren hinreichend objektiv"

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Rügen nicht gerechtfertigt. Die Informationen durch den Gemeinderat waren hinreichend objektiv. Insbesondere hat er die wichtigsten Gesichtspunkte der Fusion aufgezeigt und seinen Standpunkt im Rahmen des Zulässigen adäquat vertreten. In der Abstimmungsbroschüre wurde auch die Meinung der Fusionsgegner genügend aufgezeigt.

Wichtig war für das Verwaltungsgericht laut Mitteilung im Weiteren der Umstand, dass den Stimmberechtigten nebst den gemeinderätlichen Ausführungen zahlreiche weitere Informationsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Schliesslich erwog das Gericht, dass selbst bei einer Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben eine Wiederholung der Gemeindeversammlung sowie der Urnenabstimmung nicht in Frage käme. Die klaren Resultate sprechen dagegen, dass eine erneute Abstimmung gegenteilig ausfallen könnte.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2024.355/360/385/386 vom 14. Mai 2025 sind noch nicht rechtskräftig und unter folgendem Link in den Gerichts- und Verwaltungsentscheiden publiziert: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) - Kanton Aargau