Beat Flach verlangt klare Eigentumsverhältnisse beim Energie-Contracting

Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen, wie mit einer Anpassung des ZGB das Eigentum von Investoren im Contracting von Energieerzeugungsanlagen und weiteren Infrastrukturanlagen eindeutig festgelegt werden könnte. Dies schreibt Nationalrat Beat Flach (GLP/AG) in einer neu eingereichten Interpellation. Gegebenenfalls seien andere gesetzliche Anpassungen aufzuzeigen, mit denen Rechtssicherheit für Contractoren geschaffen werden kann, so Flach weiter.

Er begründet seine Forderung so: Contracting-Modelle gewinnen rasch an Bedeutung bei Energieproduktionsanlagen (z.B. Photovoltaikanlagen). Der Contractor erstellt die Anlage auf einem fremden Grundstück und bleibt während einer mit dem Grundbesitzer vereinbarten Frist in deren Besitz, während der er auch für den Absatz der produzierten Energie sorgt. In diesen Fällen sei es insbesondere der Wunsch des Gebäudeeigentümer, mit dem Betrieb und dem Eigentum der Energieerzeugungsanlage nichts zu tun zu haben, da er nicht der Spezialist für derartige Anlagen ist. Energie-Contracting fördere die Energiewende, so Flach weiter, "denn so können beispielsweise Gebäude oder Grundstücke genutzt werden, deren Besitzer nicht selbst investieren wollen, was typischerweise bei grossen Projekten der Fall ist".

Doch die Interpretation des Akzessionsprinzips durch verschiedene Auslegungen schafft in letzter Zeit grosse Unsicherheiten. So könnte z.B. im Falle eines Konkurses des Grundbesitzers die Abgrenzung des Contracting-Objekts – je nach Art des Objektes (z.B. bei PV-Anlagen: Aufdachanlage, Freiflächenanlage, Indachanlage) - nicht sichergestellt sein. Diese Unsicherheit betrifft heute bereits tausende von Energie-Contracting-Anlagen. Im Weiteren wirkt sich diese Unsicherheit auch auf Versicherungs- und Steueraspekte aus. So betrachten gewisse Gebäudeversicherer eine Contracting-Anlage als Teil des Gebäudes, so dass diese vom Eigentümer des Gebäudes versichert werden muss; andere Gebäudeversicherer versichern Contracting-Anlagen nicht, da diese, wie im privatwirtschaftlichen Vertrag vereinbart, Eigentum des Contractors ist.

Damit das nützliche Instrument des Energie-Contractings weiter und vermehrt genutzt werden kann, braucht es eine Anpassung des Akzessionsprinzips in diesem Bereich. Die bisherigen Abklärungen zeigen, dass dazu eine Präzisierung der oben genannten Artikel im ZGB die erforderliche Rechtssicherheit schaffen würde. Zu prüfen wäre auch eine Erweiterung des Eigentumsvorbehalts gemäss Artikel 715 ZGB auf unbewegliche Sachen.