Baugesetzänderung: GLP sieht Klärungsbedarf bei Abbruchprämien und fordert klare Prioritäten
Die GLP Aargau begrüsst die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderungen des Baugesetzes (BauG), sieht jedoch in zentralen Punkten deutlichen Präzisierungs- und Anpassungsbedarf. Dies teilt sie zu einer kantonalen Vernehmlassung mit.
Sie unterstützt die Einführung klarer Regeln zur Tragung von Rückbaukosten durch Eigentümerinnen und Eigentümer, fordert aber laut Mitteilung insbesondere bei der Einordnung bestimmter Bauten wie Waldhütten oder Schützenhäuser sowie beim Umgang mit nicht bewilligten, aber tolerierten Bauten verbindliche Klärungen.
Für die GLP Aargau ist zudem zentral, dass bei Ersatzneubauten der Rückbau bestehender Gebäude konsequent auf eigene Kosten erfolgt und dafür keine Abbruchprämien ausgerichtet werden; dies soll auch für Objekte in kommunalen Inventaren sowie auf lokaler und regionaler ISOS-Stufe gelten. Insgesamt beurteilt die Partei die vorgesehene Ausgestaltung der Abbruchprämien kritisch, insbesondere dort, wo diese trotz Ersatzneubauten vorgesehen sind, da dies aus ihrer Sicht dem Raumplanungsgesetz widerspricht und unerwünschte Fehlanreize schaffe.
Nein zu einer hälftigen Kostenbeteiligung der Gemeinden
Die vorgeschlagene hälftige Kostenbeteiligung der Gemeinden lehnt die GLP Aargau ab, da die Zuständigkeit für Bauten ausserhalb der Bauzone beim Kanton liegt und dieser entsprechend den Hauptteil der Kosten tragen sollte. Stattdessen fordert sie eine klare Priorisierung beim Mitteleinsatz: Besonders störende Bauten in Schutzgebieten, etwa in BLN- und Naturschutzgebieten sowie in Landschaften von kantonaler Bedeutung oder Siedlungstrenngürteln, sollen prioritär rückgebaut werden, während Projekte im Zusammenhang mit Ersatzneubauten in Landwirtschaft und Tourismus nachrangig zu behandeln seien. Kritisch beurteilt die GLP Aargau zudem die vorgesehene Finanzierung, da nur ein Teil der Gemeinden über entsprechende Mittel verfügt.
Abschliessend hält sie fest, dass wesentliche Fragen zur Kostenkontrolle sowie zu Zuständigkeiten für Rückbau und Abrechnung ungeklärt bleiben und dadurch Missbrauchsrisiken entstehen, weshalb hier zwingend nachgebessert werden muss.