Glarner: "Psychischer Druck ist kein Asylgrund"
In einer neu eingereichten Motion ersucht Nationalrat Andreas Glarner (SVP/AG) den Bundesrat, in Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes die Wendung «Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken», zu streichen.
Er begründet diese Forderung so: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weite den Flüchtlingsbegriff ständig aus. Gemäss Art. 3 Abs.