Anhörung zu Abbruchprämie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Gemäss dem revidierten Raumplanungsrecht erhalten bei einem Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone deren Eigentümer grundsätzlich eine staatliche Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten. Diese neue Vorgabe will der Regierungsrat mit einer Änderung des kantonalen Baugesetzes konkretisieren. Dies teilt die Staatskanzlei mit.
Die Kantone sollen die Abbruchprämien primär mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe finanzieren, wobei eine hälftige Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgesehen ist. Die entsprechende Änderung des Baugesetzes ist seit Freitag, 12. Dezember 2025, bis am 18. März 2026 in der öffentlichen Anhörung.
Mit der Einführung der zweiten Revisionsetappe des Raumplanungsgesetz (RPG) erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bei deren Abbruch grundsätzlich eine staatliche Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten, ausser wenn eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten besteht. Im kantonalen Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) soll für bestimmte Tatbestände eine derartige Kostentragungspflicht genannt und damit die Rechtslage geklärt werden. Es handelt sich um spezifische Fälle, in denen eine staatliche Kostenübernahme bei Abbrüchen von Bauten und Anlagen nicht sachgerecht erscheint, weil sowieso ein Rückbau vorgesehen ist oder Fehlanreize geschaffen würden.
Im Weiteren sieht das revidierte RPG vor, dass die Kantone die Abbruchprämien primär mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe finanzieren. Im Kanton Aargau werden die Mehrwertabgaben durch die Gemeinden bezogen. Dem Kanton steht gemäss Baugesetz für Einzonungen und ihnen gleichgestellte Umzonungen die Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu. Da die Gemeinden eigene zusätzliche Regelungen treffen können, beträgt im Resultat der Kantonsanteil weniger als die Hälfte der Gesamteinnahmen aus der Mehrwertabgabe. Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Vorlage in Bezug auf die Abbruchprämie eine hälftige Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgeschlagen.
Tatsächliche Kosten für Kanton und Gemeinden schwer abzuschätzen
Die tatsächlichen Kosten für die Abbruchprämien können nur grob geschätzt werden. In der parlamentarischen Diskussion auf Bundesebene wurden für die ganze Schweiz Beträge in der Höhe von jährlich 21 bis 66 Millionen Franken geschätzt. Auf welchen Betrag sich die Abbruchprämien dereinst einpendeln werden, ist jedoch offen; nicht zuletzt deshalb, weil mit der Abbruchprämie ein neuer Anreiz gesetzt werden soll.
Öffentliche Anhörung bis 18. März 2026
Der Regierungsrat hat die öffentliche Anhörung zur Änderung des Baugesetzes freigegeben. Diese findet von heute Freitag, 12. Dezember 2025, bis am 18. März 2026 statt. Nach den Beratungen im Regierungsrat und im Grossen Rat ist das Inkrafttreten gemäss heutigem Planungsstand voraussichtlich per Mitte 2027 geplant.
Unterlagen zum Anhörungsstart Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen