Andreas Glarner will "religiöse Kampfrufe" im öffentlichen Raum unter Strafe stellen
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes hat der Aargauer SVP-Nationalrat Andreas Glarner eine parlamentarische Initiative eingereicht:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch sei dahingehend zu ergänzen, "dass mit Strafe bedroht wird, wer im öffentlich zugänglichen Raum eine religiöse oder weltanschauliche Formel demonstrativ oder wiederholt als Kampf-, Droh- oder Einschüchterungsruf verwendet, sofern die Äusserung aufgrund der konkreten Umstände objektiv geeignet ist, bei anwesenden Personen begründete Furcht vor Gewalttaten hervorzurufen", verlangt Glarner.
Die friedliche Äusserung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen sowie die Verwendung entsprechender Formeln im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sollen dabei ausdrücklich gewährleistet bleiben.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sei ein hohes Gut. Sie schütze auch die öffentliche Äusserung religiöser Überzeugungen, schreibt Glarner weiter. Daran soll nichts geändert werden. Eine Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo religiöse Formeln nicht mehr als Ausdruck persönlichen Glaubens, sondern gezielt als Kampf-, Droh- oder Einschüchterungsrufe eingesetzt würden.
Besondere Aktualität erhalte diese Frage durch die Formel «Allahu akbar». Sie sei Bestandteil des islamischen Glaubens und werde von Musliminnen und Muslimen weltweit friedlich und insbesondere beim Gebet verwendet. Gleichzeitig wurde und werde dieselbe Formel "von islamistischen Extremisten und Terroristen unmittelbar vor oder während Gewalttaten als Kampfruf verwendet".
Dieser Umstand rechtfertige kein allgemeines Verbot der Formel. Er rechtfertige jedoch die Frage, ob der Rechtsstaat hinnehmen müsse, dass religiöse Formeln im öffentlichen Raum gezielt in einem Kontext verwendet werden, der bei anwesenden Personen begründete Furcht vor unmittelbar drohender Gewalt erzeuge. Entscheidend sei deshalb nicht, schteibt Glarner weiter, "welche Religion betroffen ist und auch nicht, welche Worte verwendet werden". Entscheidend seien Verwendung, Kontext und Wirkung.
Wer «Allahu akbar» als Ausdruck seines Glaubens ausspricht, bleibe vom Strafrecht unberührt. Dasselbe gelte für Gebete, religiöse Veranstaltungen und friedliche religiöse Kundgebungen. Wer dagegen eine religiöse Formel "beispielsweise im Zusammenhang mit aggressivem Auftreten, Gewaltandrohungen, Ausschreitungen oder einer erkennbaren Inszenierung terroristischer Gewalt als Kampf- oder Drohruf verwendet und dadurch objektiv begründete Furcht vor Gewalttaten erzeugt, soll sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können", verlangt Glarner.
Die vorgeschlagene Regelung sei bewusst "religionsneutral ausgestaltet". Sie erfasse islamistische ebenso wie christlich-extremistische, jüdisch-extremistische oder andere religiös beziehungsweise weltanschaulich motivierte Kampf- und Drohrufe.
Damit werde weder eine Religion noch eine bestimmte religiöse Formel verboten, ist Glarner überzeugt. Geschützt werde der Glaube – bekämpft werde sein Missbrauch zur Einschüchterung. Er schliesst seinen Vorstoss so: "Religionsfreiheit ja. Religiös verbrämte Drohung und Einschüchterung nein."