Andreas Glarner will Bundessubventionen nur für "staatsneutrale Organisationen" - das sagt der Bundesrat dazu
Der Bundesrat wird beauftragt, Grundsätze festzulegen, nach denen Organisationen, die systematisch politisch gegen die Asyl- und Migrationspolitik des Bundes und politischer Parteien agitieren, von Bundessubventionen und Bundesaufträgen ausgeschlossen werden. So9 steht es in einer im Juni vom Aargauer SVP-Nationalrat Andreas Glarner eingereichten Motion, zu der jetzt die bundesrätliche Antwort vorliegt.
Die Schweiz kennt eine lebendige Zivilgesellschaft - und das sei gut so, schreibt Glarner in seinem Vorstoss. Organisationen, die sich für bestimmte politische Anliegen einsetzen, seien Teil des demokratischen Diskurses. Der Staat habe sie zu tolerieren und ihre Meinungsfreiheit zu achten. Was der Staat jedoch nicht schulde, sei ihre Finanzierung.
Heute bestehe eine strukturelle Schieflage. Glarners Vorwurf: "Eine Reihe von Organisationen im Asyl- und Migrationsbereich erhält Bundessubventionen und Bundesaufträge, während sie gleichzeitig öffentlich und systematisch gegen die demokratisch legitimierte Asyl- und Migrationspolitik des Bundes oder von Parteien agitiert - finanziert, zumindest mittelbar, durch Steuermittel eben jener Mehrheit, gegen deren Politik sie kämpft."
Glarner: Kohärenzprinzip gilt für alle
Das verletze ein ordnungspolitisches Grundprinzip, das überparteilich Gültigkeit beansprucht: Der Staat dürfe keine Organisationen subventionieren, "die mit diesen Mitteln seine eigene, demokratisch beschlossene Politik systematisch untergraben" (Zitat aus dem Vorstoss). Dieses Kohärenzgebot gelte für Wirtschaftsverbände ebenso wie für NGOs - es sei keine Erfindung einer politischen Seite, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Sein Vorstoss verlange keine Zensur und keine Verbote, schreibt Glarner weiter. Er verlange einzig, dass der Bundesrat transparente Grundsätze festlegt: Wer agitiere, agitiere auf eigene Rechnung. Wer Bundesgelder erhält, erbringe sachliche Leistungen in staatsneutraler Weise. Beides zusammen gehe nicht.
Die Grundsätze seien verhältnismässig auszugestalten: Nicht jede kritische Stellungnahme soll zur Aberkennung führen, wohl aber systematische Kampagnenarbeit gegen die Grundlinien der Bundespolitik, die über das sachliche Mandat klar hinausgeht, so Glarner.
Der Nationalrat habe wiederholt mit wachsenden Mehrheiten für eine restriktivere Asyl- und Migrationspolitik votiert. Es sei nicht akzeptabel, dass der Bund gleichzeitig Organisationen alimentiert, deren erklärtes Ziel es sei, genau diese Richtung zu torpedieren. Die vorliegende Motion schaffe die Grundlage, um diese Inkohärenz zu beenden - sachlich, rechtssicher und ohne Ansehen der politischen Farbe der betroffenen Organisation. Bundesmittel seien zweckkonform, wirtschaftlich und rechtskonform einzusetzen. Dieses Ziel entspricht den geltenden Grundsätzen des Subventions- und Verwaltungsrechts, schliesst Glarner seinen Vorstoss.
Darum lehnt der Bundesrat die Motion ab
Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Er habe die Finanzierung beziehungsweise staatliche Privilegierung nichtstaatlicher Organisationen sowie die Auswirkungen politischer Tätigkeit bereits mehrfach geprüft, schreibt er. Beispielsweise in Zusammenhang mit der Motion Noser 20.4162 zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Organisationen bei politischer Tätigkeit. Dabei haber er festgehalten, dass für die Beurteilung staatlicher Unterstützung nicht die politische Positionierung einer Organisation massgebend ist, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, der Fördervoraussetzungen sowie die zweckkonforme Verwendung der ausgerichteten Mittel.
Nichtstaatliche Organisationen leisteten im Asyl- und Migrationsbereich wichtige Beiträge, insbesondere bei Beratung, Betreuung, Integration und im Vollzug gesetzlicher Aufgaben. Dabei können sie im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungs- und Vereinigungsfreiheit eigenständige Positionen vertreten und sich am politischen Diskurs beteiligen, so der Bundesrat, und: "Allein eine von der Politik des Bundes oder einzelner Parteien abweichende Haltung rechtfertigt keinen Ausschluss von Bundessubventionen oder Bundesaufträgen."
"Politische Haltung eines Unternehmens oder einer Organisation stellt grundsätzlich keinen zulässigen Ausschlussgrund dar"
Bereits heute bestünden wirksame Instrumente, um die zweckgemässe Verwendung von Bundesmitteln sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen und vertragliche Vorgaben, Berichts- und Kontrollpflichten sowie Sanktions- und Rückforderungsmöglichkeiten. Während bei Subventionen die zweckgebundene Verwendung der Mittel im Vordergrund steht, richte sich die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Beschaffungsrecht. Dieses verpflichte den Bund, Anbietende gleich zu behandeln und Entscheidungen auf sachlichen, gesetzlich vorgesehenen Kriterien zu treffen. Die politische Haltung eines Unternehmens oder einer Organisation stelle grundsätzlich keinen zulässigen Ausschluss-, Eignungs- oder Zuschlagsgrund dar. Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Ablehnung.