Ablehnung "widerrechtlich und willkürlich" - Gericht heisst Beschwerde gegen Ablehnung einer Einbürgerung gut
Das Verwaltungsgericht heisst mit Urteil vom 19. Januar 2026 die Beschwerde einer jungen Eritreerin gegen den Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rats gut. Diese hatte das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, weil die damals 15-jährige Beschwerdeführerin wegen Sachbeschädigung und Unfugs verurteilt wurde, da sie mit anderen Jugendlichen Eier an eine Hausfassade geworfen und einen Klingelstreich verübt hatte.
Die Beschwerdeführerin kam im Alter von neun Monaten in die Schweiz. Sie besuchte die Sekundarschule, als ihre Eltern im November 2022 für sie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellten. Die Wohnsitzgemeinde beurteilte ihre Integration positiv, sicherte ihr das Gemeindebürgerrecht zu und leitete das Gesuch an den Kanton weiter.
Einbürgerungskommission des Grossen Rats lehnte Gesuch ab
Die Einbürgerungskommission des Grossen Rats lehnte das Einbürgerungsgesuch ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im laufenden Einbürgerungsverfahren wegen eines Vergehens verurteilt worden sei. Gemäss § 8 Abs. 3 lit. c des kantonalen Einbürgerungsgesetzes (KBüG) sei eine Einbürgerung in diesem Fall ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht prüfte die entsprechende Gesetzesnorm und kam laut Mitteilung "zum Ergebnis, dass die von der Einbürgerungskommission vertretene Auffassung nicht mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar ist".
Eine Verurteilung wegen eines Vergehens schliesst demnach eine Einbürgerung nicht von vornherein aus. Die Einbürgerungskommission müsse die konkrete Tat, die Tatumstände und das Verschulden berücksichtigen und prüfen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die gesuchstellende Person auch künftig nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten wird, heisst es in der Mitteilung weiter. Falls die Einbürgerungskommission aufgrund dieser Prüfung zum Schluss gelangt, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist, muss sie in einem zweiten Schritt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien vornehmen. Erst wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass das festgestellte Manko nicht durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen wird, dürfe die erfolgreiche Integration verneint werden.
Eier gegen Hausfassade geworfen und Klingelstreich verübt
Dies alles habe die Einbürgerungskommission nicht getan. In der Begründung ihres ablehnenden Einbürgerungsentscheids beziehe sie sich lediglich auf die Verurteilung "wegen eines Vergehens" und gehe nicht auf die konkrete Tat ein, heisst es weiter. Die damals 15-jährige Beschwerdeführerin hatte als Teil einer Gruppe Jugendlicher Eier gegen eine Hausfassade geworfen und einen Klingelstreich verübt. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau sprach die Beschwerdeführerin deshalb Anfang 2024 wegen Sachbeschädigung sowie wegen Unfugs schuldig und erteilte ihr einen Verweis, was die geringstmögliche Sanktion darstellt. Es handelte sich laut Mitteilung um einen einmaligen Vorfall.
Im Ergebnis sei die Verweigerung der Einbürgerung allein gestützt auf die Verurteilung wegen eines Vergehens ohne Prüfung der konkreten Tat, der Tatumstände, des Verschuldens und der Legalprognose und ohne Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien widerrechtlich und willkürlich.
Das Verwaltungsgericht hebt den Entscheid der Einbürgerungskommission deshalb auf und erteilt der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung – das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.294 ist noch nicht rechtskräftig und wird in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) als Leitentscheid publiziert: WBE.2024.294 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer vom 19.01.2026
- Gerichte
War dieser Inhalt hilfreich?
Ja
Das Verwaltungsgericht heisst mit Urteil vom 19. Januar 2026 die Beschwerde einer jungen Eritreerin gegen den Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rats gut. Diese hatte das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, weil die damals 15-jährige Beschwerdeführerin wegen Sachbeschädigung und Unfugs verurteilt wurde, da sie mit anderen Jugendlichen Eier an eine Hausfassade geworfen und einen Klingelstreich verübt hatte. Dies teilt Gerichte Aargau mit.
Inhaltsverzeichnis
Die Beschwerdeführerin kam im Alter von neun Monaten in die Schweiz. Sie besuchte die Sekundarschule, als ihre Eltern im November 2022 für sie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellten. Die Wohnsitzgemeinde beurteilte ihre Integration positiv, sicherte ihr das Gemeindebürgerrecht zu und leitete das Gesuch an den Kanton weiter.
Die Einbürgerungskommission des Grossen Rats lehnte das Einbürgerungsgesuch ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im laufenden Einbürgerungsverfahren wegen eines Vergehens verurteilt worden sei. Gemäss § 8 Abs. 3 lit. c des kantonalen Einbürgerungsgesetzes (KBüG) sei eine Einbürgerung in diesem Fall ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht prüfte die entsprechende Gesetzesnorm und kam zum Ergebnis, dass die von der Einbürgerungskommission vertretene Auffassung nicht mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar ist.
Eine Verurteilung wegen eines Vergehens schliesst eine Einbürgerung nicht von vornherein aus. Die Einbürgerungskommission muss die konkrete Tat, die Tatumstände und das Verschulden berücksichtigen und prüfen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die gesuchstellende Person auch künftig nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten wird. Falls die Einbürgerungskommission aufgrund dieser Prüfung zum Schluss gelangt, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist, muss sie in einem zweiten Schritt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien vornehmen. Erst wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass das festgestellte Manko nicht durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen wird, darf die erfolgreiche Integration verneint werden.
Dies alles hat die Einbürgerungskommission nicht getan. In der Begründung ihres ablehnenden Einbürgerungsentscheids bezieht sie sich lediglich auf die Verurteilung "wegen eines Vergehens" und geht nicht auf die konkrete Tat ein. Die damals 15-jährige Beschwerdeführerin hatte als Teil einer Gruppe Jugendlicher Eier gegen eine Hausfassade geworfen und einen Klingelstreich verübt. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau sprach die Beschwerdeführerin deshalb Anfang 2024 wegen Sachbeschädigung sowie wegen Unfugs schuldig und erteilte ihr einen Verweis, was die geringstmögliche Sanktion darstellt. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall.
Im Ergebnis ist die Verweigerung der Einbürgerung allein gestützt auf die Verurteilung wegen eines Vergehens ohne Prüfung der konkreten Tat, der Tatumstände, des Verschuldens und der Legalprognose und ohne Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien widerrechtlich und willkürlich.
Das Verwaltungsgericht hebt den Entscheid der Einbürgerungskommission deshalb auf und erteilt der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung – das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.294 ist noch nicht rechtskräftig und wird in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) als Leitentscheid publiziert: WBE.2024.294 – Entscheid Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer vom 19.01.202