Aargau: Virtuelle und hybride Grossrats- und Regierungssitzungen werden bald möglich sein

Aufgrund der Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie fordern zwei Vorstösse im Grossen Rat gesetzliche Grundlagen für virtuelle und hybride Sitzungen zu schaffen – sowohl für die Legislative als auch für die Exekutive auf kantonaler und kommunaler Ebene. In der ersten Beratung hat der Grosse Rat die Voraussetzungen für solche Sitzungsformen beschlossen. Die Botschaft zur zweiten Beratung beinhaltet nur wenige Änderungsvorschläge. Zudem werden dem Grossen Rat neben den Änderungen zum Geschäftsverkehrsgesetz auch Anpassungen an der Geschäftsordnung unterbreitet. Dies geht aus einer Mitteilung der Staatskanzlei hervor.
Aufgrund der im Rahmen von Prüfungsaufträgen des Grossen Rats erfolgten Abklärungen schlägt der Regierungsrat vor, auf eine Regelung zu technischen Problemen bei Abstimmungen im Geschäftsverkehrsgesetz zu verzichten. Bereits heute gibt es eine bewährte Praxis zum Umgang damit – auch bei physischen Sitzungen. Diese Praxis lässt sich auch auf virtuelle oder hybride Sitzungen übertragen, ohne dass dies gesetzlich geregelt werden muss. Der entsprechende Paragraf wurde deshalb gestrichen. Weitere Änderungen gegenüber der ersten Beratung sind lediglich redaktioneller Natur.
Änderungen der Geschäftsordnung
Die Botschaft zur zweiten Beratung enthält nun neben den Änderungen im Geschäftsverkehrsgesetz auch die entsprechenden Anpassungen der Geschäftsordnung. Zum einen wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit das Ratsbüro Richtlinien für virtuelle und hybride Sitzungen erlassen kann. Zum anderen werden bestehende Regelungen in der Geschäftsordnung so überarbeitet, dass sie auch für virtuelle und hybride Sitzungen gelten – ohne Bezug zur physischen Durchführung. Ausserdem wird klargestellt, dass bei virtueller Teilnahme kein Anspruch auf Spesen oder Reisekosten besteht. Für Subkommissionen und Arbeitsgruppen soll zudem in der Geschäftsordnung eine klare Grundlage geschaffen werden, die virtuelle oder hybride Sitzungen dieser Gruppen ausdrücklich erlaubt.
Botschaft an den Grossen Rat: GR 25.100(öffnet in einem neuen Fenster)