Gewerbeverband verlangt einen freien "1. Mai" und einen "freien Tag des Gewerbes"

Das Präsidium des Aargauer Gewerbeverbands (AGV) äussert sich positiv zur geplanten Motion für einen freien 1. Mai, wie es in einer Mittelung des AGV heisst. Damit die Gleichstellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewahrt ist, solle es jährlich am 1. September einen Tag des Kleingewerbes geben, welcher ebenfalls frei ist.

Zwei neue Feiertage, aber.....

Der Aargauische Gewerbeverband sei für eine faire Sozialpartnerschaft, heisst es weiter. Entsprechend sei die Anzahl der Feiertage beizubehalten. Ansonsten stiegen die Kosten für die Arbeitgebenden, was in Zeiten des Arbeitskräftemangels die wirtschafliche Situation für KMU noch schwieriger mache. Es sei Sache der Arbeitgeber, Ferien und zusätzliche Feiertage freiwillig zu geben.

Der AGV könne sich aber einen freien 1. Mai vorstellen, "erachtet in diesem Fall aber einen zusätzlichen Feiertag für das Kleingewerbe als zwingend".

Zwei kirchliche Feiertage opfern?

Als Lösungsansatz sieht der AGV die komplette Aufarbeitung der Feiertagsregelung: In der heutigen Gesellschaft hätten kirchliche Feiertage ihre ursprüngliche Bedeutung verloren. Entsprechend befürwortet der Gewerbeverband einen freien 1. Mai und zugleich einen freien 1. September («Tag des Kleingewerbes») und fordert entsprechend die Streichung von zwei kirchlichen Freitagen.

Berchtoldstag und Pfingstmontag als Streich-Kandidaten?

Beispielsweise ist bereits heute der Berchtoldstag nur in gewissen Aargauer Bezirken frei, der Pfingstmontag ebenfalls nur in gewissen Bezirken (z. B. Aarau, Baden, gewisse Gemeinden in Bezirk Rheinfelden) und auch der 15. August, 1. November und 8. Dezember seien nur in gewissen Bezirken (offizielle) Feiertage, so der AGV.

Andere Länder, wie z. B. Irland, seien "gänzlich von ideologisch geprägten oder religiös geprägten Freitagen weggekommen und haben frei über das Jahr verteilte zusätzliche Freitage". Zusammenfassend erachtet das Präsidium das Anliegen auf Reform der arbeitsfreien Tage als legitimes Bedürfnis. Dem Ausgleich der Interessen sei aber zwingend Rechnung zu tragen.