Regierung will 30jährige Verjährungsfrist für Verbrechen, lehnt aber Unverjährbarkeit von Mord ab

Heute verjährt in der Schweiz ein Mord nach 30 Jahren. Solles künftig keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher mehr geben? Diese Frage gab der Bund den Kantonen in eine Vernehmlassung.

Der Aargauer Regierungsrat schreibt jetzt, er anerkenne, dass jedes ungeklärte Tötungsdelikt, insbesondere für die Angehörigen der Opfer, sehr belastend ist. Deshalb setzen die Strafverfolgungsbehörden alles daran, diese Delikte schnellstmöglich aufzuklären und die Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen, hält er fest. Gleichwohl lehnt der Regierungsrat ab, den Tatbestand des Mords als unverjährbar zu erklären.

Zum einen könne auf die bereits in einem erläuternden Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 12. Oktober 2023 genannten Gründe verwiesen werden, argumentiert sie. Der Regierungsrat teile die darin geäusserten Standpunkte, "wonach mit der Unverjährbarkeit falsche Erwartungen geschürt werden könnten und die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf trotz allfälliger neuer technischer Möglichkeiten immer schwieriger wird".

Zum anderen sei der Regierungsrat der Auffassung, dass die Unverjährbarkeit von Mord höchstens marginal zur Verbesserung der Aufklärungsquote beitragen würde. Ungeklärte Tötungsdelikte ergäben sich einerseits dann, wenn ein Verdacht gegen eine bestimmte Person besteht, diese jedoch nicht aufgefunden werden kann.

Warum für gewisse Verbrechen wie Völkermord Unverjährbarkeit richtig ist

Zudem gebe es Fälle, bei denen trotz intensiven Ermittlungen keine Hinweise auf die Täterschaft gewonnen werden können. In beiden Konstellationen würde die Unverjährbarkeit von Mord im Vergleich zur heutigen Verjährung nach 30 Jahren nichts Wesentliches zur Verbesserung der Aufklärungsquote beitragen. Mord unterscheide sich zudem deutlich von weiteren Tatbeständen, die gemäss dem geltenden Recht unverjährbar sind. Heute sind dies Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie etwa Völkermord und Kriegsverbrechen, bei denen Ermittlungen gegen die Täterschaft beispielweise aus politischen Gründen während Jahren oder gar Jahrzehnten nicht geführt werden können und es zudem in der Regel um eine grosse Anzahl von Opfern geht.

Bei den ebenfalls unverjährbaren Tatbeständen im Bereich des Sexualstrafrechts, die an Kindern unter zwölf Jahren begangen werden, geht es vielfach um Sachverhalte, von denen die Strafverfolgungsbehörden erst viele Jahre nach den Taten erstmals Kenntnis erhalten. Bei solchen Tatbeständen ist die Unverjährbarkeit im Gegensatz zu Mord sinnvoll. 2 von 2 Für den Regierungsrat erweist es sich sodann als stossend, dass Mord unverjährbar werden soll, andere schwere Straftaten, wie etwa vorsätzliche Tötung oder Vergewaltigung, jedoch weiterhin bereits nach 15 Jahren verjähren, ohne dass sich eine solch markante Differenzierung hinsichtlich der Verjährungsfrist rechtfertigt.

Für Einheitsregelung für alle Verbrechen wie etwa Tötung oder Mord

Er erachtet es entsprechend als sinnvoller, schreibt er weiter, "für alle Verbrechen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu statuieren". Die unterschiedlichen Verjährungsfristen von vorsätzlicher Tötung (15 Jahre) und Mord (heute 30 Jahre beziehungsweise zukünftig unverjährbar) seien auch aus einem weiteren Grund problematisch: Sie könnten dazu führen, dass schlussendlich die gerichtliche Qualifizierung der Tötung darüber entscheide, ob ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden muss oder ein Urteil gefällt werden kann. Auch dies spricht aus Sicht des Regierungsrats dafür, "dass nicht der Mord für unverjährbar erklärt werden soll, sondern die Verjährungsfristen dieser Tatbestände vereinheitlicht werden sollten".